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VwGH 05.12.1975, 0886/74

VwGH 05.12.1975, 0886/74

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §8 impl;
NatSchG NÖ 1968 §13 Abs1;
NatSchG NÖ 1968 §13 Abs2;
NatSchG NÖ 1968 §13 Abs3;
NatSchG NÖ 1968 §13 Abs4;
RS 1
Das NÖ Naturschutzgesetz sieht vor Erteilung naturschutzbehördlicher Genehmigungen (hier: Baugenehmigung) eine kommissionelle Begehung nicht vor.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §54;
RS 2
Augenschein und Befundaufnahme durch einen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren können in einer einzigen Handlung verbunden werden.
Normen
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §54;
RS 3
Wenn einer Partei ein Antragsrecht auf die Durchführung eines Augenscheines zusteht, bedeutet dies nicht, daß die Behörde genötigt ist, den Antragsteller zum Augenschein beizuziehen.
Norm
AVG §54;
RS 4
Einem Ortsaugenschein sind die Parteien des Verfahrens nur dann beizuziehen, wenn ohne Anwesenheit derselben eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0842/65 E VwSlg 6766 A/1965 RS 1
Norm
NatSchG NÖ 1968 §13 Abs3;
RS 5
Im Verfahren über eine naturschutzbehördliche Genehmigung einer beabsichtigten Bauführung in einem Landschaftsschutzgebiet kommt ausschließlich dem Bauwerber und nicht dem Grundeigentümer das Antragsrecht zu. (Dieser hat nur im Fall des § 13 NÖ NSchG 1968 Z 2 und 3 das Antragsrecht)
Normen
VwGG §48 Abs2 litb;
VwGG §49 Abs2;
RS 6
Der belangten Behörde sind nur die verzeichneten Pauschalkosten zuzusprechen. (hier: Die belangte Behörde hat vor Inkrafttreten der VO BGBl 4/75, Kosten im Umfang der VO BGBl 4/1965 die bereits durch VO BGBl 427/1972 außer Kraft gesetzt war, geltend gemacht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000886.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53421