VwGH 05.12.1975, 0886/74
VwGH 05.12.1975, 0886/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das NÖ Naturschutzgesetz sieht vor Erteilung naturschutzbehördlicher Genehmigungen (hier: Baugenehmigung) eine kommissionelle Begehung nicht vor. |
Normen | |
RS 2 | Augenschein und Befundaufnahme durch einen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren können in einer einzigen Handlung verbunden werden. |
Normen | |
RS 3 | Wenn einer Partei ein Antragsrecht auf die Durchführung eines Augenscheines zusteht, bedeutet dies nicht, daß die Behörde genötigt ist, den Antragsteller zum Augenschein beizuziehen. |
Norm | AVG §54; |
RS 4 | Einem Ortsaugenschein sind die Parteien des Verfahrens nur dann beizuziehen, wenn ohne Anwesenheit derselben eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0842/65 E VwSlg 6766 A/1965 RS 1 |
Norm | NatSchG NÖ 1968 §13 Abs3; |
RS 5 | Im Verfahren über eine naturschutzbehördliche Genehmigung einer beabsichtigten Bauführung in einem Landschaftsschutzgebiet kommt ausschließlich dem Bauwerber und nicht dem Grundeigentümer das Antragsrecht zu. (Dieser hat nur im Fall des § 13 NÖ NSchG 1968 Z 2 und 3 das Antragsrecht) |
Normen | VwGG §48 Abs2 litb; VwGG §49 Abs2; |
RS 6 | Der belangten Behörde sind nur die verzeichneten Pauschalkosten zuzusprechen. (hier: Die belangte Behörde hat vor Inkrafttreten der VO BGBl 4/75, Kosten im Umfang der VO BGBl 4/1965 die bereits durch VO BGBl 427/1972 außer Kraft gesetzt war, geltend gemacht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974000886.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53421