VwGH 20.11.1967, 0883/66
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §11; BauO Wr §66; BauO Wr §69; |
RS 1 | Ist nicht von einem Dritten, sondern von der Gemeinde Wien aus Anlaß einer Bauführung Grund für eine Straßengrundabtretung einzubeziehen, so ist ein eigenes Grundabteilungsverfahren entbehrlich und kann die Grundabtretung auch im Verfahren nach § 66 der BO für Wien vorgesehen werden. |
Norm | BauO Wr §11; |
RS 2 | Bis zur Entscheidung über das Bauansuchen und für die Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung behält die Bekanntgabe der Fluchtlinie ihr Gültigkeit. |
Normen | BauO Wr §11; BauO Wr §70; |
RS 3 | Wenn eine Partei innerhalb der im § 11 der Bauordnung für Wien vorgesehenen ist nach Ausstellung des Fluchtlinienbescheides ein Bauansuchen überreicht, für das sie einen Fluchtlinienbescheid erwirkt hat, so wächst ihr ein subjektiv-öffentliches Recht, nach Maßgabe der solchermaßen bekannt gegebenen Verbauungsunterlagen diesen beantragten Bau auszuführen. Für diese Bauführung ist es ohne Belang, daß nachher die Verbauungsunterlagen bzw. der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan geändert wurde. (Hinweis auf E vom , Zl. 1081/64) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann, über die Beschwerde der SX, der Dkfm. FX und der GX, alle in W, sämtliche vertreten durch Dkfm. Dr. HX, Rechtsanwalt in B, und des Dkfm. Dr. HX im eigenen Namen, alle gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid der Magistratsdirektion der Stadt Wien - Rechtsmittelbüro - vom , Zl. MDR-B XXIII-113/65) - mitbeteiligte Partei: Chemische Fabrik C & Co., KG., in Wien -, betreffend eine Anrainerbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Josef Jelinek, des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissärs Dr. HH, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. Viktor Siedler, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 197,50 (zusammen S 790,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Chemische Fabrik C & Co. KG., die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. n1 und n2, inliegend in EZ. nn1 des Grundbuches der KG. Y. Im Norden grenzt diese Liegenschaft an die S-straße, im Süden an die G-gasse. Die westlich angrenzende Liegenschaft steht ebenfalls im Eigentum der Mitbeteiligten, während die ostwärts angrenzende, ebenfalls von der S-straße bis zur G-gasse reichende Liegenschaft im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Am beantragte die Mitbeteiligte beim Magistrat der Stadt Wien die Bekanntgabe der Fluchtlinien für die Parzellen n1 und n2 für eine beabsichtigte Bauführung. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurden der Mitbeteiligten die Fluchtlinien bekanntgegeben, die Baulinien in der G-gasse und S-straße bestimmt und gleichzeitig ausgesprochen, daß im Fall einer Bauführung eine im beiliegenden Plan (gelb) bezeichnete Grundfläche von der Parzelle Nr. n1 im Ausmaß von 5 m2 ins öffentliche Gut zu übertragen und eine weitere Grundfläche von der Parzelle Nr. n3 in EZ. nn2 des Grundbuches der KG. Y (richtig: Landtafel für Wien und Niederösterreich) im Ausmaß von rund 76 m2 zu erwerben und ins öffentliche Gut zu übertragen ist. Diese letztere Parzelle stand ursprünglich im Eigentum des RR, wurde aber in der Folge von der Stadt Wien, und zwar mit dem Kaufverträgen vom 12. Oktober und und vom 7. September und erworben.
Am beantragte die Mitbeteiligte beim Magistrat der Stadt Wien, M. Abt. 37, unter Anschluß des Fluchtlinienplanes die Erteilung einer Baubewilligung für einen nicht unterkellerten ebenerdigen Hallenzubau auf der Parzelle Nr. n1. Der Magistrat der Stadt Wien (M. Abt. 37) forderte jedoch unter Hinweis auf die im Fluchtlinienbescheid vom vorgeschriebene Grundabtretung die Mitbeteiligte auf, diesen Fluchtlinienplan zwecks Durchführung der vorgesehenen Grundtransaktion (Kauf von 76 m2 Grund der Gemeinde Wien und Übertragung ins öffentliche Gut) der M. Abt. 64 vorzulegen, und zwar mit dem Bemerken, daß die Baubewilligung erst nach Abschluß des erforderlichen Kaufvertrages erteilt werden könne. Der Wiener Gemeinderatsausschuß XI genehmigte mit Beschluß vom diese Grundtransaktion. Im Oktober 1965 wurde der entsprechende Kaufvertrag von der Mitbeteiligten unterfertigt und der festgesetzte Kaufpreis bezahlt. Am beantragte die Mitbeteiligte (offenbar über behördliche Aufforderung) die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung der Abteilung des Grundstückes 1445 (inliegend in EZ. 172 der Landtafel für Wien und Niederösterreich). Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (M. Abt. 64) vom wurde diese Abteilung einschließlich der Abschreibungen und Zuschreibungen genehmigt. Von dieser Grundabteilungsgenehmigung wurde jedoch, wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, kein Gebrauch gemacht, d. h. sie wurde im Grundbuch nicht durchgeführt. In der Folge legte sodann die Mitbeteiligte den Fluchtlinienbescheid vom sowie die für die Bauplatzbeschaffung samt Straßengrundabtretung erwirkte Abteilungsbewilligung vom der Baubehörde erster Instanz wieder vor. Im Zuge der am 2. September und am durchgeführten Bauverhandlung wendeten die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn gegen das Bauvorhaben ein, daß auf Grund der inzwischen am vorgenommenen Änderung des Flächenwidmungsplanes (Plandokument Nr. 4170 der M. Abt. 18, REG. - XXIII/2/64) die Stelle, an der die Baulichkeit errichtet werden soll, als "gärtnerisch auszugestaltende Fläche" gewidmet und daher mit Bauverbot belegt sei. Der dem Bauwerber ausgestellte Fluchtlinienbescheid vom sei lediglich ein Vorbescheid im Sinne des § 10 Abs. 3 der Bauordnung für Wien gewesen. Eine Erteilung der Baubewilligung wäre daher nur auf Grund eines Fluchtlinienbescheides, der nach der mit Bescheid vom genehmigten Grundabteilung erlassen werden müßte, zulässig; dies jedoch nur vorbehaltlich der Rechtsgültigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, durch welchen seinerzeit die geschlossene Bauweise für dieses Gebiet eingeführt worden sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, M. Abt. 37, vom wurde der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung verschiedener für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unwesentlicher Auflagen erteilt und darin die Einwendungen der Beschwerdeführer als im Gesetz nicht begründet abgewiesen.
Gleichzeitig wurden diese Einwendungen als privatrechtlich erklärt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde in dieser Hinsicht ausgeführt, daß der Baubewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des Fluchtlinienbescheides vom habe bearbeitet werden müssen. Im übrigen sei dieser Fluchtlinienbescheid lediglich ein Auszug aus dem im Zeitpunkt seiner Entlassung in Geltung gestandenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gewesen, in welchem für dieses in Frage kommende Gebiet die geschlossene Bauweise vorgeschrieben gewesen sei. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, daß zufolge § 10 Abs. 3 der Bauordnung für Wien für den Fall, daß eine Liegenschaft nur durch Einbeziehung von Nachbargründen oder zu solchen bebaut werden kann, die Behörde unter Beiziehung des Gesuchstellers und der Anrainer eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in einem Vorbescheid auszusprechen habe, welche Gründe für den Baufall einzubeziehen oder abzutreten seien. Die Fluchtlinien seien in diesem Fall erst nach Rechtskraft dieses Bescheides bekanntzugeben und hätten sich auf die einzubeziehenden Gründe zu erstrecken. Dieser Fall sei hier gegeben. Betrachte man aber den Bescheid vom lediglich als Vorbescheid, so sei eine Baubewilligung nur auf Grund eines Fluchtlinienbescheides nach Genehmigung der Grundabteilung, welche am erfolgt sei, zulässig. Jedenfalls verstoße aber die Erteilung der Baubewilligung gegen das Plandokument Nr. 4170 vom , welches derzeit in Geltung stehe und laut welchem für die Grundfläche, auf der der geplante Bau errichtet werden solle, Bauverbot bestehe, da sie als gärtnerisch auszugestaltende Fläche gewidmet sei. Die Erlassung eines Baubewilligungsbescheides im Gegensatz zu dem zur Zeit seiner Erlassung in Geltung gestandenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan würde denselben praktisch gegenstandslos machen. Der Fluchtlinienbescheid vom sei überdies drei Jahre alt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, auf einem Sitzungsbeschluß der Bauoberbehörde für Wien vom beruhenden Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß die Anrainereinwendungen, die bereits im erstinstanzlichen Bescheid als im Gesetz nicht begründet abgewiesen worden waren, ihrem Inhalt nach ausdrücklich angeführt wurden; gleichzeitig wurde die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthalten gewesene Verweisung derselben Einwendungen auf den Zivilrechtsweg behoben. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, § 11 der Bauordnung für Wien bestimme, daß eine Bekanntgabe der Fluchtlinien und Höhenlagen ihre Wirksamkeit verliere, wenn innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Fluchtlinie und Höhenlage hievon kein Gebrauch gemacht worden sei, weil ein Ansuchen weder für einen Baufall noch für eine Abteilung, Umlegung oder Grenzberichtigung überreicht worden sei. Daraus folge, daß dann, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bekanntgabe ein Ansuchen um Baubewilligung, Grundabteilung, Umlegung oder Grenzberichtigung eingebracht wird, bis zur Entscheidung über ein solches Ansuchen und für die Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung oder der Abteilungsbewilligung die Bekanntgabe ihre Gültigkeit behalte. Weiters habe dies zur Folge, daß von der Baubewilligung und der Abteilungsbewilligung auch dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn sich die Fluchtlinien oder die sonstigen Bebauungsunterlagen später geändert haben. Vom Fluchtlinienbescheid vom sei nun bereits am durch Einbringung des Bauansuchens Gebrauch gemacht worden. Der Fluchtlinienbescheid behalte demnach seine Rechtswirksamkeit für die Gültigkeitsdauer der auf Grund dieses Bauansuchens erwirkten Baubewilligung, unabhängig davon, ob während dieses Zeitraumes der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abgeändert wurde oder nicht. Die vorliegende Grundabteilung vom , für die dieselbe Fluchtlinienbekanntgabe verwendet worden sei wie für das Bauansuchen, sei weiters erst im Zuge des Baubewilligungsverfahrens, offenbar über behördlichen Auftrag, anhängig gemacht worden. Sie sei insofern entbehrlich gewesen, als die Grundabtretungen auch nach § 66 und § 69 der Bauordnung für Wien unter gleichzeitiger Bauplatzbeschaffung hätten erfolgen können. Eine Konsumtion des Fluchtlinienbescheides liege demnach nicht vor, sodaß von der Baubehörde erster Instanz die gegenständliche Fluchtlinienbekanntgabe zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Eine Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 der Bauordnung für Wien sei entbehrlich gewesen; die Beschwerdeführer hätten auch nicht behauptet, daß Grund von ihnen einbezogen oder an sie hätte abgetreten werden müssen. Sie könnten demnach mit dem Vorbringen, daß eine Verhandlung nach § 10 Abs. 3 der Bauordnung für Wien hätte stattfinden müssen, für sich nichts gewinnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Über die Beschwerde und die hiezu von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer in dem Umstand, daß die belangte Behörde der Erteilung der Baubewilligung den Fluchtlinienbescheid vom zugrunde gelegt hat, obwohl dieser nach Meinung der Beschwerdeführer bereits dadurch konsumiert erscheine, daß er für die von der Mitbeteiligten nachträglich erwirkte Grundabteilung vom verwendet worden ist. Da sohin die Mitbeteiligte diesen Fluchtlinienbescheid nicht mehr für sich geltend machen habe können, hätte die Baubehörde bei ihrer Entscheidung über die beantragte Baubewilligung die durch den neuen Flächenwidmungsplan vom , Plandokument Nr. 4170, geschaffene Rechtslage, wonach die Grundfläche, auf der der Bau errichtet werden sollte, als "gärtnerisch ausgestaltete Fläche" gewidmet ist, berücksichtigen müssen. Diese Beschwerdebehauptung erweist sich aus folgenden Gründen als unrichtig. Wie sich aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Inhalt der Verwaltungsakten ergibt, wurden der Mitbeteiligten mit Bescheid vom die Fluchtlinien auf Grund des zu diesem Zeitpunkt für dieses Gebiet geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bekanntgegeben. In Übereinstimmung mit § 11 der Bauordnung für Wien hat daraufhin die Mitbeteiligte von diesem Bescheid innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von einem Jahr, nämlich am , durch Überreichung eines Bauansuchens Gebrauch gemacht. Diesem Bauansuchen war der Fluchtlinienbescheid angeschlossen. Daraus folgt aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 5911/A), daß bis zur Entscheidung über das Bauansuchen und für die Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung diese Bekanntgabe der Fluchtlinien ihre Gültigkeit behält. § 66 der Bauordnung für Wien läßt nun - das ergibt sich bereits aus § 20 Abs. 2 - zu, daß bei Aufführung eines Neu-, Zu- oder Umbaues ohne gleichzeitige Grundabteilung Bestimmungen über die Grundabteilung, über die zweckmäßige Gestaltung des Bauplatzes, über die Rückwirkung auf die Bebaubarkeit der unmittelbar angrenzenden und der benachbarten Liegenschaften und über die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung Anwendung zu finden haben.
§ 66 schließt nur dann die Möglichkeit einer Bauplatzschaffung ohne Grundabteilung aus, wenn Grund zum Bauplatz einbezogen oder zum Nachbargrund abgetreten werden muß. Dagegen kann eine Straßengrundabtretung auch im Verfahren nach § 66 vorgesehen werden. Ergänzend hiezu treten die Bestimmungen des § 69 der Bauordnung für Wien, wonach dann, wenn nicht von einem Dritten, sondern von der Gemeinde Grund einzubeziehen ist oder an sie abgetreten werden muß, ein gesondertes Grundabteilungsverfahren entbehrlich ist. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung stand aber die zu erwerbende und zur öffentlichen Verkehrsfläche abzutretende Teilfläche des Gst. Nr. 1445 laut Eintragung im Grundbuch bereits im Eigentum der Stadt Wien. Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte die belangte Behörde dem Bauansuchen der Beteiligten der diesem Gesuch angeschlossen gewesenen Fluchtlinienbescheid vom zugrundelegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beteiligte diesen Fluchtlinienbescheid auch dem nachträglich über behördliche Aufforderung eingebrachten Grundabteilungsantrag angeschlossen hat, da die Erwirkung dieser Grundabteilung, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig hervorgehoben hat, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 66 und 69 der Bauordnung für Wien nicht erforderlich war. Dadurch, daß die Mitbeteiligte innerhalb der im § 11 der Bauordnung für Wien vorgesehenen Frist nach Ausstellung des Fluchtlinienbescheides ein Bauansuchen überreichte, für das sie diesen Fluchtlinienbescheid erwirkt hatte, erwuchs ihr ein subjektiv-öffentliches Recht, nach Maßgabe der solchermaßen bekanntgegebenen Verbauungsunterlagen diesen beantragten Bau auszuführen. Für diese Bauführung ist es ohne Belang, daß nachher die Verbauungsunterlagen bzw. der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan geändert wurde (vlg. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1081/64, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Damit ist auch der vom Beschwerdevertreter in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehobene Einwand, daß die belangte Behörde den Sachverhalt auf Grund der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat, hätte beurteilen müssen, widerlegt.
Einen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihrer Meinung nach im Verfahren hätte festgestellt werden müssen, daß Eigentümer der EZ. 172 der Landtafel für Niederösterreich RR sei, der aber dem Verfahren nicht beigezogen wurde. Diesem Vorbringen ist - wie bereits im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt worden ist - entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer Rechte, die etwa anderen Parteien zustehen, nicht geltend machen können. Im übrigen ergibt sich aus den Verwaltungsakten - wie bereits im Sachverhalt dargestellt worden ist -, daß sich die in Frage kommende Teilfläche des Gst. 1445 in EZ. 172 der Landtafel für Niederösterreich im entscheidenden Zeitpunkt bereits im Eigentum der Stadt Wien befunden hat. Unbegründet ist auch das Vorbringen, daß zufolge § 10 Abs. 3 Bauordnung für Wien eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Prozeßkosten gründet sich auf die §§ 47, 48 und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Art. I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §11; BauO Wr §66; BauO Wr §69; BauO Wr §70; |
Sammlungsnummer | VwSlg 7223 A/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966000883.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-53418