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VwGH 12.02.1975, 0881/74

VwGH 12.02.1975, 0881/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bei der Umstellung einer mit festen Brennstoffen beheizten Zentralheizungsanlage auf Ölfeuerung, wobei lediglich der Einbau eines Ölbrenners und die damit verbundenen Installationsarbeiten notwendig sind, handelt es sich um eine Maßnahme der Gebäudeerhaltung (keine Aktivierungspflicht), wenn die Auswechslung aus technischen oder ihnen gleichkommenden wirtschaftlichen Notwendigkeiten erfolgt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des O und der AD in S, beide vertreten durch Dr. Friedrich Bardel, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Bambergerstraße 101, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom , Zl. 198-11-1971, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1970, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 1.331,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer sind Ehegatten. Sie betreiben in einem von ihnen 1967 errichteten Gebäude in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Spezialitätenrestaurant und das Beherbergungsgewerbe. Das Gebäude wurde mit einer Kokszentralheizung, deren Kosten im Zuge der Gebäudeerrichtung S 102.800,-- betrugen, beheizt. Im Jahre 1970 wurde diese Heizanlage mit einem Aufwand von S 47.510,-- auf Ölfeuerung umgestellt. Diesen Betrag machten die Beschwerdeführer abzüglich eines Privatanteiles von 10 v.H. als Betriebsausgabe geltend. Im Zuge einer auch das Streitjahr umfassenden Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es handle sich um aktivierungspflichtigen Aufwand. Das Finanzamt schloß sich dieser Ansicht an und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1970 wurde Berufung erhoben und darin im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Finanzverwaltung richtigerweise an Abschnitt 52 Abs. 5 Z. 3 Einkommensteuer-Richtlinien 1968 hätte halten müssen. Dort sei ausgeführt, daß, wenn eine bestehende Anlage erneuert bzw. durch eine modernere ersetzt werde, die dafür aufgewendeten Kosten als Erhaltungsaufwand Betriebsausgaben seien. Die Beschwerdeführer hätten im übrigen mit der alten Zentralheizung im letzten Winter vor der Umstellung bereits große Schwierigkeiten gehabt. Die mit Kohle betriebene Anlage habe nicht mehr einwandfrei funktioniert, d. h. ein Dauerbrand sei nicht mehr möglich gewesen und es habe bis zu viermal täglich angeheizt werden müssen. Bei dem geringen Personalstand sei das ständige Anheizen ein unhaltbarer Zustand gewesen. Dazu sei noch der enorm hohe Brennstoffverbrauch gekommen. Außerdem sei der Kessel verschlackt gewesen und eine konstante Temperatur habe nicht gehalten werden können. Diese Gründe seien für die Umstellung schon nach wenigen Jahren ausschlaggebend gewesen.

Im Berufungsverfahren erklärte der mit der Umstellung betraute Installateur Erwin K. in einer Niederschrift vom auf die entsprechenden Fragen folgendes:

"Die frühere Zentralheizung war nicht völlig unbrauchbar geworden. Eine unbrauchbar gewordene Zentralheizung läßt sich auch nicht mehr auf Ölfeuerung umstellen, sondern müßte völlig erneuert werden. Im vorliegenden Falle hätte man noch mit festen Brennstoffen weiterheizen können, doch wäre eine wöchentliche Entrußung durch einen Kaminfeger notwendig gewesen, um ein klagloses Funktionieren der Anlage zu gewährleisten. Diese ständige Wartung wäre enorm teuer gekommen. Jedes Ausbrennen hätte schätzungsweise 400,-- bis 500,-- S gekostet.

Einen sogenannten Totalschaden gibt es bei Zentralheizungen nicht. Praktisch ist jede Anlage reparabel. Dies trifft auch auf die Anlage D. zu. Bezüglich der Reparatur- bzw. Wartungskosten siehe Punkt 1.

Von 1969 auf 1970 gab es eine Kokskrise, d.h. Koks war nur im beschränkten Ausmaß - wenn überhaupt - erhältlich. Zwangsläufig mußte die Firma D. Kohle verwenden. Da der Heizkessel für Kohle ungeeignet ist, kam es zur rückläufigen Heizleistung und zu Funktionsstörungen. Bei ausschl. Verwendung von Koks hätte die Anlage weiter normal funktioniert.

Der Zustand des Kessels ist auf die Verwendung von schlechten Brennstoffen (Kohle) zurückzuführen."

Mit Schriftsatz vom gaben die Beschwerdeführer eine Aufgliederung der Kosten für die Heizungsumstellung bekannt. Daraus ist zu entnehmen, daß die gewichtigsten Posten die Anschaffung eines vollautomatischen Ölbrenners (S 14.900,--), des Heizöllagertanks (S 14.780,--), einer Außentemperatursteuerung (S 5.700,--) und die Elektroinstallationsarbeiten (S 2.880,--) ausmachten.

In einer Vorhaltsbeantwortung vom gaben die Beschwerdeführer bekannt, daß - laut Auskunft der Installationsfirma - die Wärmeleistung der Ölheizung im großen und ganzen der vorher bestehenden Koksheizung entspreche. Laut Auskunft des Installationsunternehmers würden die wesentlichsten Teile der alten Heizung weiter verwendet. Lediglich dort, wo nunmehr der Ölbrenner am Kessel aufsitze, seien die überflüssig gewordenen Teile (Verschlußtüre usw.) entfernt worden.

In einer mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom gab dieser an, daß Anfang November 1973 ein Zubau zu dem bisherigen Gebäude in Benützung genommen worden sei, der mit der 1970 auf Ölfeuerung umgestellten Anlage beheizt werde. Der 1970 auf Ölfeuerung umgestellte alte Heizkessel habe eine Leistung von ca. 70.000 kcal/h gehabt und sei "im Zuge der Erstellung des Zubaues" gegen einen größeren Heizkessel mit ca. 150.000 kcal/h Leistung umgetauscht worden. Der seinerzeitige Brenner reiche für einen Kessel von ca. 70.000 bis 120.000 kcal/h. Er sei nach Auskunft der Firma K. für die derzeitige Heizungsanlage zu klein. Augenblicklich reiche er noch aus, doch werde er im kommenden Jahr durch einen größeren ersetzt werden müssen, weil noch ein Freischwimmbecken anzuschließen sei. Der seinerzeit montierte Brenner sei der kleinste seiner Type. Er sei nicht im Hinblick auf einen Zubau eingebaut worden. Die Umstellung auf Ölfeuerung sei 1970 erfolgt, der Zubau sei erst im Dezember 1972 geplant und 1973 errichtet worden. Soweit dem Erstbeschwerdeführer bekannt, sei nicht der Brenner für die Heizleistung maßgebend. Dies sei der Kessel, dem natürlich der Brenner entsprechen müsse. Mit dem derzeit zu kleinen Brenner werde die volle Heizleistung des Kessels nicht erreicht. Die Bauführung für den Zubau sei im Dezember 1972 geplant und die Baubewilligung im Februar 1973 erteilt worden. Die vorbereitenden Gespräche für die Planung hätten ca. im Oktober 1972 stattgefunden. Die vorbereitenden Gespräche betreffend die Finanzierung des Zubaues seien im Februar 1973 mit der Raiffeisenkasse St. St. geführt und der Kontokorrentkredit auf S 1,500.000,-- erhöht worden. Seit August 1973 laufe ein Ansuchen um einen Fremdenverkehrsförderungskredit.

Die in der vorstehenden Niederschrift wiedergegebenen Ausführungen betreffend die technischen Eigenschaften von Kessel und Brenner bestätigte der Inhaber des Installationsunternehmens Erwin K. als Auskunftsperson in der vor dem Finanzamt am aufgenommenen Niederschrift. In einer weiteren Niederschrift erklärte der Genannte:

"Die Installation eines größeren Kessels mit Beheizung durch Koks oder Kohle wäre zum Zeitpunkt der Errichtung der Ölfeuerung nicht möglich gewesen, weil ein mit festen Brennstoffen beheizter Kessel keine ausreichend kontrollierbare Temperaturregelung besitzt. Es hätten umfangreiche Sicherungsvorkehrungen getroffen werden müssen (wie Erweiterung der Querschnitte der Sicherheitsleitungen vom Keller bis zum Dachgeschoß), um den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, sodaß ein derartiger Umbau kostenmäßig wesentlich höher gekommen wäre, als eine Umstellung auf Ölfeuerung. Wirtschaftlich gesehen war sie daher nicht in Betracht zu ziehen."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung im strittigen Punkt der Aktivierungspflicht der Aufwendungen für die Umstellung der Koksheizungsanlage auf Ölfeuerung keine Folge gegeben. Dieser Bescheid ist im wesentlichen folgendermaßen begründet:

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand sei oft schwierig. Es komme dabei entscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Die Erneuerung oder der Ersatz bereits bestehender, als Bestandteile eines Gebäudes anzusehender Anlagen sei als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen. Erfolge z. B. im Zuge der Erneuerung einer durch Abnutzung unbrauchbar oder schadhaft gewordenen Koksfeuerungsanlage (Zentralheizung) eine Umstellung auf Ölfeuerung, so bildeten die Aufwendungen dafür in der Regel Erhaltungsaufwand. Werde eine bestehende Zentralheizung im Zug einer Umstellung von Koks- auf Ölfeuerung jedoch gleichzeitig vergrößert oder erweitert (z.B. die Kapazität wesentlich erhöht), dann liege ohne Rücksicht darauf, ob die Koksheizung erneuerungsbedürftig oder veraltet gewesen sei, Herstellungsaufwand vor. Alle Aufwendungen, die im Rahmen der betreffenden Herstellung anfielen, gehörten, auch wenn sie sonst als Erhaltungsaufwand anzusehen wären, zum Herstellungsaufwand, weil alle für die Ölfeuerung erforderlichen Vorrichtungen auf das engste zusammenhingen. Es sei nicht zulässig, die Kosten für einen Teil der Anlage (z.B. Öltank und Trennmauer, Brenner) zum Herstellungsaufwand und den Rest zum Erhaltungsaufwand zu rechnen. Die ganze Anlage stelle wirtschaftlich gesehen eine Einheit dar und sei demgemäß bei der Einkommensteuer als eine Einheit zu würdigen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei daher wesentlich, ob im Zuge der Umstellung eine Erweiterung der Kapazität der Heizanlage erfolgt sei. Nach den Angaben der Firma K. sei die Kokszentralheizung in der Lage gewesen, eine Heizleistung von 60.600 kcal/h zu erbringen. Bei der Umstellung sei unter anderem ein vollautomatischer Ölbrenner der Marke "Heizbösch: CVENOD D 15 L" mit einer Heizleistung von 70.000 bis 120.000 kcal/h installiert, der bisherige Heizkessel jedoch weiter verwendet worden. Im Zuge des Anschlusses der Zentralheizung des 1973 neu errichteten Zubaues an die im Altbau vorhandene Ölfeuerungsanlage sei unter Beibehaltung dieses Ölbrenners dann nur mehr ein größerer Heizkessel mit einer Kapazität von ca. 150.000 kcal/h montiert worden. In der Niederschrift vom sei dazu ausgeführt worden, daß durch den 1970 eingebauten Brenner die volle Heizleistung für den gesamten Gebäudekomplex (Altbau und Zubau) zwar nicht ganz erreicht werde, daß dieser aber derzeit noch ausreiche und erst mit dem Anschluß eines Freischwimmbeckens (9 x 5 m) durch einen größeren ersetzt werden würde. Wie aus den vorgelegten Bauplänen ersichtlich sei, habe sich durch die Errichtung des Zubaues die ursprünglich verbaute Fläche von rund 161 m2 auf rund 387 m2 erhöht, wodurch sich auch die Kubatur des Gesamtgebäudes - der Neubau weise ebenso, wie der Altbau, Keller-, Erd-, erstes Ober- und Dachgeschoß auf - um mehr als das Doppelte vergrößert habe. Wenn nun dieser aus Alt- und Neubau bestehende Komplex mit dem anläßlich der Umstellung installierten Ölbrenner (mit einer Heizleistung von unbestritten 70.000 bis 120.000 kcal/h) nach der Anbringung eines größeren Kessels mit einer Kapazität von sogar 150.000 kcal/h zwar nicht optimal, nach den Aussagen des Erstbeschwerdeführers jedoch noch ausreichend beheizt habe werden können, so hätten die Beschwerdeführer schon anläßlich der Umstellung der Zentralheizung von Koksheizung auf Ölfeuerung durch den Einbau dieses leistungsfähigen Brenners bereits einen wesentlichen Schritt zur Erhöhung der Kapazität der Zentralheizungsanlage vorgenommen. Die Koksheizung mit einer Leistungsfähigkeit von nur 60.600 kcal/h sei, wie von K. ausgeführt worden sei, der Größe des zu beheizenden Rauminhaltes des 1967 errichteten Gebäudes angepaßt und eine Vergrößerung des Kessels unter Beibehaltung der Koksheizung hätte sich wegen der enormen Verteuerung durch in diesem Fall notwendig werdende Sicherheitsvorkehrungen wirtschaftlich nicht realisieren lassen. Hätten die Beschwerdeführer erst mit dem Anschluß des Neubaues an die bestehende Zentralheizung im Jahre 1973 die Umstellung unter gleichzeitigem Einbau des gegenständlichen Ölbrenners und eines größeren Kessels (150.000 kcal/h) vorgenommen, so stellten die dafür getätigten Aufwendungen als Kosten der Erweiterung einer bestehenden Zentralheizungsanlage jedenfalls auf die Nutzungsdauer des Zubaues zu aktivierende Herstellungskosten dar. Eine andere Beurteilung könne nach Ansicht des Senates auch dann nicht Platz greifen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, eine Erweiterung der Zentralheizungsanlage (Vergrößerung der Heizleistung) sozusagen in zwei Etappen - Montage eines Brenners im Jahr 1970 und Installierung eines Kessels 1973 - vollzogen worden sei. Andernfalls könnte nämlich im Wege der Errichtung eines Gebäudes in mehreren, zeitlich auseinanderfallenden Bauabschnitten bewirkt werden, daß wirtschaftlich zusammenhängende, in verschiedenen Besteuerungszeiträumen getätigte Aufwendungen, die in ihrer Gesamtheit eine wesentliche Erhöhung des Wertes dieses Gebäudes zur Folge haben, als Betriebsausgaben im Jahre der Entstehung gänzlich abgesetzt werden. Nach Ansicht des Berufungssenates sei es entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers augenscheinlich, daß er bereits beim Einbau der Ölfeuerungsanlage 1970 auf eine Erweiterung seines Gasthauses (durch Zubau) Bedacht genommen habe. Ansonsten hätte er sich mit dem Einbau eines Ölbrenners mit einer Heizleistung bis maximal 70.000 kcal/h begnügen können, weil auch dieser die für den vorhandenen Raum des Altbaues erforderliche Heizleistung erbracht hätte. Da durch die Umstellung der Zentralheizung von Koks auf Ölfeuerung somit eine wesentliche Erhöhung der Leistungsfähigkeit der gesamten Anlage und somit eine Werterhöhung des gesamten Gebäudes eingetreten sei, seien die dafür aufgewendeten Kosten als Herstellungsaufwand zu behandeln. Der Erstbeschwerdeführer habe im Berufungsverfahren als Gründe für die Umstellung der Heizung die Verschlackung und Verrußung des Kessels durch die Verwendung von Kohle, das ständig notwendige Anheizen, den hohen Brennstoffverbrauch, die mangelnde konstante Temperatur und seinen geringen Personalstand angeführt. Während die Verschlackung des Kessels auf die wegen der Kokskrise 1969/70 erfolgte Verwendung von schlechten Brennstoffen (Kohle anstatt Koks) zurückzuführen sei, seien die übrigen als Mängel angeführten Umstände im Wesen einer Koksheizungsanlage selbst begründet. Da die Anlage bei Verwendung von Koks (siehe Niederschrift mit Erwin K. vom ) weiterhin normal funktioniert hätte, sei die Umstellung nach Ansicht des Berufungsenates nicht gleichzeitig mit der Erneuerung einer technisch oder wirtschaftlich nicht mehr gebrauchsfähigen Anlage, sondern eher aus Gründen der Arbeitsersparnis und der Rationalisierung erfolgt. Diesem Punkt könne für die Beantwortung der strittigen Frage zwar keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, doch spreche auch dies für das Vorliegen von Herstellungsaufwand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Es ist unbestritten, daß die gegenständliche Heizungsanlage kein eigenes, selbständig bewertbares Wirtschaftsgut ist. Sie stellt vielmehr einen Bestandteil des Gebäudes dar und auf ihre steuerrechtliche Beurteilung finden jene Grundsätze Anwendung, die für die Bewertung von Gebäuden gelten. Danach sind Aufwendungen auf ein Gebäude, die dessen Wert nachhaltig erhöhen (z.B. Aufbauten, Umbauten, Zubauten und Einbauten neuer Anlagen) aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, der dem Gebäudewert hinzuzurechnen ist und nur auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgesetzt werden kann. Hingegen sind regelmäßig wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden, sofern die Wesensart des Gebäudes dadurch nicht geändert wird, sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, selbst wenn dabei die Ausstattung gegenüber dem früheren Zustand verbessert wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 241/59, Slg. Nr. 2609/F, und vom , Zl. 1681/62). Wendet man diese Grundsätze auf die Ersetzung einer mit Koks befeuerten Zentralheizungsanlage durch eine Ölheizungsanlage an, so ergibt sich zunächst, daß die mit einer solchen Umstellung verbundenen Kosten jedenfalls dann einen bloßen Erhaltungsaufwand darstellen, wenn die bisherige Anlage infolge Funktionsunfähigkeit erneuerungsbedürftig ist. Die Beschwerdeführer behaupten nun, daß sich die bei der Koksheizungsanlage ständig wiederholenden Wartungsarbeiten deswegen ergaben, weil infolge der wirtschaftlichen Notwendigkeit statt Koks Kohle verwendet werden mußte. Nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren war der Weiterbetrieb mit festem Brennstoff im höchsten Maß unwirtschaftlich. Diese Behauptung wurde durch die Aussagen des Installateurs Erwin K. belegt und auch die belangte Behörde hat sie als erwiesen angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, daß der in einem Gebäude erfolgte Ersatz einer mit festen Brennstoffen beheizten Zentralheizungsanlage durch eine Ölfeuerungsanlage, wenn es lediglich um den Einbau eines Ölbrenners und die damit notwendigerweise verbundenen Installationsarbeiten geht, dann als Maßnahme der Gebäudeerhaltung anzusehen ist, wenn diese Auswechslung aus technischen oder ihnen gleichkommenden wirtschaftlichen Notwendigkeiten erfolgt und damit keine wesentliche Steigerung der Kapazität der Anlage herbeigeführt wird. Für die Beurteilung relevant kann dabei auch ein Vergleich zwischen den Herstellungskosten der ursprünglichen Anlage und den Kosten für die Umstellung sein.

Betrachtet man den zuletzt genannten Umstand, so ergibt sich, daß den ursprünglichen Herstellungskosten von über S 100.000,-- im Jahre 1967 Umbaukosten von rund S 47.000,-- im Jahre 1970 gegenüberstehen. Dieser "Mehrpreis" ist nicht so hoch, daß aus ihm allein auf eine Änderung der Wesensart des Gesamtgebäudes infolge einer ausschlaggebenden Werterhöhung geschlossen werden könnte.

Die belangte Behörde hat jedoch auf die erhöhte Heizkapazität hingewiesen. Tatsächlich war die auf Ölfeuerung umgestellte Anlage unter Weiterverwendung des ursprünglichen Kessels in der Lage, statt einer Heizleistung von 60.600 kcal/h eine solche von 70.000 bis 120.000 kcal/h zu erbringen. Dieser Umstand allein rechtfertigt die Beurteilung durch die belangte Behörde jedoch deswegen nicht, weil unbestrittenermaßen die Leistungssteigerung nur auf die Verwendung des Ölbrenners zurückzuführen ist, dieser aber - unbestritten - der KLEINSTE seiner Art war. Offenbar war - wie sich aus dem Akteninhalt entnehmen läßt - der Heizungsaufwand trotz erhöhter Heizleistung geringer als der mit der ursprünglich für feste Brennstoffe eingerichteten Anlage verbundene. Es ist zwar der belangten Behörde beizupflichten, daß die gegenständliche Umstellungsmaßnahme dann zu einem aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand geführt hätte, wenn sie wegen der Gewinnung erhöhter Heizkapazität erfolgt wäre. Nach dem Vorgesagten ist das aber nicht der Fall.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch darauf gestützt, daß das bestehende Gebäude 1973 erweitert und im Zuge der Gebäudeerweiterung auch ein größerer Heizkessel angeschafft wurde. Die belangte Behörde meinte, daß durch die Errichtung eines Gebäudes in mehreren, zeitlich auseinanderfallenden Bauabschnitten nicht bewirkt werden dürfte, daß wirtschaftlich zusammenhängende, in verschiedenen Besteuerungszeiträumen getätigte Aufwendungen, die in ihrer Gesamtheit eine wesentliche Erhöhung des Gebäudewertes zur Folge haben, als Betriebsausgaben im Jahr ihrer Entstehung gänzlich abgesetzt werden können. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die von der belangten Behörde bestätigte Aktivierung wäre daher zu Recht erfolgt, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich die Umstellung auf Ölheizung im Streitjahr 1970 bereits im Hinblick auf den späteren Umbau und den damit zusammenhängenden Ankauf auch eines größeren Kessels vorgenommen hätten. Für diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme geben die vorliegenden Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Zwar treffen die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Niederschrift vom , daß der Zubau erst im Dezember 1972 geplant worden sei, offenbar nicht zu, denn in den Verwaltungsakten erliegt ein an die Baubehörde gerichteter Antrag des Erstbeschwerdeführers vom um die Genehmigung zur Erweiterung des ursprünglichen Gebäudes samt angeschlossenen Einreichplänen, doch läßt auch dieser Umstand nicht den zwingenden Schluß zu, bereits die 1970 erfolgte Umstellung auf Ölfeuerung (die Rechnung der Fa. K. darüber stammt vom ) hänge wirtschaftlich mit dem später erfolgten Gebäudeumbau zusammen. Dazu kommt, daß sich der 1970 angeschaffte Ölbrenner, wenn er auch die Beheizung des 1973 angeschafften Kessels notdürftig ermöglichte, letztlich - und das ist von der belangten Behörde nicht widerlegt worden - als zu klein erwiesen hat. Schließlich sind auch - von der belangten Behörde ebenfalls unwiderlegt - die Finanzierungsverhandlungen über den Neubau erst Ende 1972 durchgeführt worden, was ebenfalls gegen die Umstellung der Heizungsanlage im Jahre 1970 aus dem Grund des 1973 vollzogenen Umbaues spricht.

Aus Vorstehendem folgt, daß die belangte Behörde die Aktivierungspflicht des streitgegenständlichen Aufwandes zu Unrecht bejaht hat. Daraus ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auf Art. IV Abs. 2 der zitierten Verordnung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 4791 F/1975;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000881.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53416