Suchen Hilfe
VwGH 20.03.1975, 0870/74

VwGH 20.03.1975, 0870/74

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §212 Abs1;
RS 1
Hinweise darauf, daß eine gesetzliche Vorschrift, derzufolge Härten, dir für den von einer sachlichen Haftung Betroffenen mit der Entrichtung der Abgabe verbunden sind, durch Gleichstellung mit dem Abgabepflichtigen mitberücksichtigt werden könnten, nicht besteht.
Norm
BAO §212 Abs1;
RS 2
Die Stundung einer Abgabenschuld ist ua nur dann zulässig, wenn die "sofortige" Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre, wenn sich also die Härten aller Voraussicht nach bei späteren Entrichtung vermeiden oder doch mildern ließen (hier:

Behauptung des Bfrs, er müßte die Pfandschuldnerin bei einer Exekution schadlos und klaglos halten). Der Hinweis auf die angeblichen Erfolgsaussichten eines in derselben Sache eingebrachten Nachsichtsansuchens rechtfertigt allein noch nicht eine Stundung.
Norm
BAO §115 Abs2;
RS 3
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2707/50 E VwSlg 678 F/1952 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
vwSlg 4816 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000870.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-53403