VwGH 20.03.1975, 0870/74
VwGH 20.03.1975, 0870/74
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §212 Abs1; |
RS 1 | Hinweise darauf, daß eine gesetzliche Vorschrift, derzufolge Härten, dir für den von einer sachlichen Haftung Betroffenen mit der Entrichtung der Abgabe verbunden sind, durch Gleichstellung mit dem Abgabepflichtigen mitberücksichtigt werden könnten, nicht besteht. |
Norm | BAO §212 Abs1; |
RS 2 | Die Stundung einer Abgabenschuld ist ua nur dann zulässig, wenn die "sofortige" Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre, wenn sich also die Härten aller Voraussicht nach bei späteren Entrichtung vermeiden oder doch mildern ließen (hier: Behauptung des Bfrs, er müßte die Pfandschuldnerin bei einer Exekution schadlos und klaglos halten). Der Hinweis auf die angeblichen Erfolgsaussichten eines in derselben Sache eingebrachten Nachsichtsansuchens rechtfertigt allein noch nicht eine Stundung. |
Norm | BAO §115 Abs2; |
RS 3 | Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2707/50 E VwSlg 678 F/1952 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | vwSlg 4816 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974000870.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-53403