VwGH 31.01.1963, 0862/62
VwGH 31.01.1963, 0862/62
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die in § 42 Abs 1 AVG festgelegte Verschweigung (Präklusion) trifft auch den Gegner eines Enteignungsverfahrens. (Hinweis auf E vom , Zl. 578/62). |
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RS 2 | aus der Bestimmung des § 14 Abs 1 AVG ergibt sich, daß jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist. Hiezu gehört zweifellos auch ein Vorbringen, das erkennen läßt, daß ein Beteiligter oder eine Partei gegen das Vorhaben, das den Gegenstand der Amtshandlung bildet, Einwendung erhebt. |
Norm | AVG §15; |
RS 3 | Wenn der Inhalt einer Verhandlungsschrift nicht den Bestimmungen des § 14 AVG entspricht, dann trifft auf ihn nicht die im § 15 AVG aufgestellte Vermutung der vollen Beweiskraft zu. (Vermerk hierzu: Die Partei wurde vom Verhandlungsleiter aus dem Lokal gewiesen, vorher erging an sie die Aufforderung das mündliche Vorbringen zu Protokoll zu geben.) |
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RS 4 | Die Formulierung eines Parteivorbringens ist Sache des Verhandlungsleiters und nicht Sache der Partei. Dafür, daß jemand, der sich vor Schluß der Verhandlung entfernt, obwohl er zum Gegenstande der Verhandlung Stellung genommen hat, sich seines Rechtes, sich gegen das Vorhaben zur Wehr zu setzen, begeben hat, findet sich im AVG 1950 kein Anhaltspunkt. |
Normen | |
RS 5 | Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der wie jeder Bescheid, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 62 Abs 1 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden kann. |
Normen | |
RS 6 | Auch bei mündlicher Verhängung einer Ordnungsstrafe ist die Partei darauf aufmerksam zu machen, daß sie eine schriftliche Bescheidausfertigung verlangen kann. |
Normen | |
RS 7 | Wenn in einem Bescheid auf die in der mündlichen Verhandlung verhängte Ordnungsstrafe verwiesen wird, dann ist dieser Umstand als eine von amtswegen vorgenommene schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu werten. (Diese Vorgangsweise erzeugt die gleiche rechtliche Situation, als ob die Partei eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides über die Ordnungsstrafe verlangt hätte; in diesem Fall beginnt die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen. |
Normen | VwGG §39 Abs1 lita; VwGG §39 Abs1 Z1 impl; |
RS 8 | Ein in einer (hier von amtswegen angeforderten) Beschwerdeergänzung gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist nur dann verbindlich, wenn dieser Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. (p. d. : Die Urbeschwerde stellte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des VwGH). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962000862.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-53391