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VwGH 26.02.1962, 0861/61

VwGH 26.02.1962, 0861/61

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §10 Abs1;
RS 1
Werden gegen eine einheitliche Leibrente sowohl Grundstücke als auch Fahrnisse übergeben, dann ist die Gegenleistung verhältnismäßig auf die Liegenschaften und die Fahrnisse aufzuteilen. An die von den Parteien gewählte Aufteilung ist die Finanzbehörde nicht gebunden. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die einheitliche Gegenleistung nach dem Verhältnisse der Verkehrswerte der übergebenen Vermögensstücke auf Liegenschaften und Fahrnisse aufteilt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2599 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000861.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53389