VwGH 04.12.1969, 0859/69
VwGH 04.12.1969, 0859/69
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Ohne Antragstellung eines Kriegsbeschädigten auf Umwandlung seiner Beschädigtenrente in eine Abfertigung kann die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 8 GrEStG 1955 nicht gewährt werden, denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Befreiungsbestimmung ist unabdingbare Voraussetzung, daß der Kriegsbeschädigte eine Abfertigung erhalten hat, oder daß ihm die beantragte Abfertigung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. * E , 0859/69 #1 VwSlg 3990 F/1969 |
Normen | |
RS 2 | Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht zu allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muß dieser Voraussetzung die Gewißheit treten, daß die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt. * E , 859/69 #2 VwSlg 3990 F/1969 |
Norm | |
RS 3 | Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Grundsatz, § 236 BAO dürfe nicht dazu mißbraucht werden, ein Verfahren zwecks Durchsetzung eines Rechtsanspruches wiederaufzurollen, nicht für den Fall gelten kann, daß der Abgabenschuldner Anträge ohne sein Verschulden versäumt hat, kann nicht dazu führen, im Wege eines Billigkeitsverfahrens einem Antrag Folge zu geben, der im Abgabenverfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. * E , 0859/69 #3 VwSlg 3990 F/1969 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 3990 F/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1969000859.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-53386