VwGH 05.12.1974, 0857/74
VwGH 05.12.1974, 0857/74
Rechtssätze
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Normen | GrEStG 1955 §20 Abs1 idF 1969/277; GrEStG 1955 §20 Abs5 idF 1969/277; GrEStG 1955 §20 Abs6 idF 1969/277; |
RS 1 | Wurde in einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vertrag das Bestehen eines Gesetzes oder eine bestimmte Rechtslage offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht oder gar ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz aufgebaut - wie etwa der Kauf eines Liegenschaftsanteiles zur Begründung von Wohnungseigentum bei späterer Inanspruchnahme eines Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds - und ist nachträglich diese Grundlage bzw die Rechtsvorschrift weggefallen, weshalb jeder der Vertragsteile die Aufhebung des Vertrages verlangen kann (, EBl Nr 2/1971), dann kommt der Tatbestand der Nichterfüllung der Vertragbedingungen (§ 20 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955) zum Tragen und es ist der Anspruch auf Nichtfestsetzung (Rückerstattung) der Steuer im Grunde des § 20 Abs 5 GrEStG 1955 erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung des grunderwerbsteuerpflichtigen Vertrages entstanden. Die rechtliche MÖGLICHKEIT, die Auflösung des Vertrages zu verlangen, stellt noch nicht das den Anspruch auf Rückerstattung (Nichtfestsetzung, Abänderung) der Steuer begründende Ereignis dar. |
Normen | GrEStG 1955 §20 Abs1 idF 1969/277 ; GrEStG 1955 §20 Abs5 idF 1969/277 ; GrEStG 1955 §20 Abs6 idF 1969/277 ; |
RS 2 | Ausführungen zu der Frage einer Möglichkeit bzw Unmöglichkeit der Stornierung, wenn sich in der Zwischenzeit ein Vertragsteil seiner Verfügungsmacht über das Grundstück begeben hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4766 F/1974; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1974000857.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-53383