VwGH 01.07.1971, 0856/71
VwGH 01.07.1971, 0856/71
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die einem Bestandvertrag beigefügte Bedingung, die wechselseitigen Rechte und Pflichten sollten erst dann beginnen, wenn der Mieter eine Bankgarantie beibringe (daß er die übernommenen Verpflichtungen einhalten werde), hindert das Entstehen der Gebührenschuld selbst dann nicht, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird und deswegen die Ausführung des Vertrages unterbleibt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4260 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000856.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-53380