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VwGH 01.07.1971, 0856/71

VwGH 01.07.1971, 0856/71

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die einem Bestandvertrag beigefügte Bedingung, die wechselseitigen Rechte und Pflichten sollten erst dann beginnen, wenn der Mieter eine Bankgarantie beibringe (daß er die übernommenen Verpflichtungen einhalten werde), hindert das Entstehen der Gebührenschuld selbst dann nicht, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird und deswegen die Ausführung des Vertrages unterbleibt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4260 F/1971;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000856.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53380