VwGH 03.11.1961, 0855/61
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BAO §31 implizit GewStG §1 Abs4 |
RS 1 | Erschöpft sich die Tätigkeit eines Vereines in der Ausübung gewisser Kontrollfunktionen im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (hier in der Durchführung von Leistungsprüfungen in den Viehzuchtbetrieben der Mitglieder des Vereines) und haben die Mitglieder außer den Mitgliedsbeiträgen an den Verein nur fallweise anläßlich der Kontrollen den Kontrollorganen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren, dann liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd GewStG vor. |
Norm | |
RS 2 | Führt ein Viehzuchtkontrollverband bei seinen Mitgliedern Leistungsprüfungen auf dem Gebiete der Tierzucht durch und ist seinen Organen bei Durchführung ihrer Kontrolltätigkeit von den Mitgliedern Unterkunft und Verpflegung zu gewähren, dann liegt darin nicht ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch. |
Normen | |
RS 3 | Ein auf Grund des Vereinsgesetzes gegründeter Verband, dem nicht die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen ist, ist - unter den sonstigen Voraussetzungen - Unternehmer iSd UStG und übt keine "öffentliche Gewalt" aus, und zwar auch dann nicht, wenn er als "beliehener öffentlicher Unternehmer" iSd Verwaltungsrechtslehre anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. S 29 - 152/6 - I - 1961, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1955 bis 1957, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der mitbeteiligte Landeskontrollverband (im weiteren mit LKV bezeichnet) ist ein nach dem Vereinsgesetz errichteter Verein, dessen Tätigkeit sich nach den Statuten vom auf das Gebiet der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft des Landes Steiermark erstreckt. Sein Zweck besteht darin, Leistungsprüfungen auf dem Gebiet der Tierzucht, insbesondere Milchleistungsprüfungen durchzuführen. Er hat in den Jahren 1955 bis 1957 mehr als 270 Angestellte (Zuchtwarte, Kontrollassistenten und Probenehmer) beschäftigt. Der Verband wird von einem Beamten der Steiermärkischen Landesregierung geleitet und ist von dieser beauftragt, ausschließlich die Leistungsnachweise nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes, LGBl. für Steiermark Nr. 42/1949 im Interesse der Förderung der Tierzucht im Lande Steiermark auszustellen. Seine Einkünfte bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen (§ 4 der Satzungen), Beihilfen des Bundes, des Landes und aus Beiträgen der Molkereien. Außerdem ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Kontrollorgan während der Ausübung des Dienstes Unterkunft und Verpflegung zu gewähren (§ 7). Die Mitgliedschaft ist eine freiwillige, weil nach § 5 der Satzung jeder Viehhalter im Verbandsgebiet Mitglied werden kann. Die Rechte der Mitglieder erschöpfen sich - abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht in den Verband - in einem „Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzungen“. Die Geschäftsgebarung des Verbandes unterliegt (§ 13) der Kontrolle der Finanz- und Vermögensabteilung der Landwirtschaftskammer. Der Obmann, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten nur Reisekostenersätze und Tagegelder.
Anläßlich einer im Jahre 1958 begonnenen und im Jahre 1959 fortgesetzten Betriebsprüfung hat der Prüfer die von den einzelnen Mitgliedern des LKV erbrachten Sachleistungen als Entgelt für besondere Leistungen des Vereines (Sonderentgelt) angesehen und der Umsatzsteuer unterworfen. Mangels Aufzeichnungen über diese Entgelte schätzte er die Bemessungsgrundlagen in der Höhe der Beträge, die den Kontrollorganen „als Deputate vom Monatsgehalt abgezogen wurden“. Der Prüfer ermittelte weiter den Einheitswert des Betriebsvermögens des LKV zum mit 600.000 S und zum mit 433.000 S. Hiebei setzte er die (nicht verbrauchten) Zahlungsmittel und Vorschüsse als Betriebsvermögen an und rechnete den Teilwert der Kontrollgeräte hinzu. Von den erwähnten Einheitswerten berechnete der Prüfer die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital und die Vermögensteuer. Das Finanzamt folgte bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für die Jahre 1955 bis 1957 den Ergebnissen der Betriebsprüfung. Bei der Veranlagung der Umsatzsteuer schlug es die Zahlungen des Molkereiverbandes (1955 und 1956 je 100.000 S, 1957: 569.404 S), die bei diesem als Betriebsausgaben anerkannt worden waren, dem steuerpflichtigen Umsatz hinzu.
Der mitbeteiligte LKV brachte gegen die Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuerbescheide Berufung ein. Er vertrat den Standpunkt, daß er nicht steuerpflichtig sei, weil er hoheitliche Aufgaben erfülle. Öffentliche Gewalt im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen könne nicht allein von einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, sondern auch von physischen oder juristischen Personen des Privatrechtes als sogenannten beliehene öffentliche Unternehmern ausgeübt werden. Die Angelegenheiten der Tierzucht seien in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Das Gesetz LGBl. Nr. 42/1949 besage, daß die Förderung der landwirtschaftlichen Tierzucht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Nach § 5 des Gesetzes dürfe die Körung von Vatertieren nur vorgenommen werden, wenn neben anderen Voraussetzungen der Leistungsnachweis, der von einer von der Landeskammer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellt wird, vorliege. Der LKV sei ausschließlich beauftragt, diese Leistungsnachweise auszustellen. Er sei aber auch hinsichtlich der Gewerbesteuer als „beliehener Unternehmer“ steuerrechtlich einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gleichzustellen. Da der Verband vorwiegend hoheitliche Aufgaben zu erfüllen habe, also der Ausübung öffentlicher Gewalt diene (Ausstellung der Leistungsnachweise), sei er nicht gewerbesteuerpflichtig. Es liege keine Absicht, Gewinn zu erzielen, vor. Vielmehr sei die Auszahlung der Löhne und Gehälter der Angestellten nur mit Hilfe öffentlicher Mittel sichergestellt. Es sei nicht einmal ein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ gegeben. Schließlich wendete der Mitbeteiligte auch gegen die Heranziehung zur Vermögensteuer ein, daß er als „beliehener öffentlicher Unternehmer“ einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gleichgestellt sei. Es bestehe daher keine Vermögensteuerpflicht. Überdies müßten die beigestellten öffentlichen Mittel für die Bezahlung der Angestellten bereitgehalten werden, seien also zweckgebunden. Solange sie nicht abgerechnet seien, handle es sich (im Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit) um Schuldbeträge. Im Laufe des Berufungsverfahrens nahm der Betriebsprüfer ausführlich zur Berufung Stellung. Dem Mitbeteiligten wurde vorgehalten, daß auch Mitgliederbeiträge, die gestaffelt nach dem Viehstand eingehoben werden, als Leistungsentgelte umsatzsteuerpflichtig seien. Der Mitbeteiligte legte in einer Gegenäußerung wiederum dar, aus welchen Gründen er zu den auferlegten Steuern nicht herangezogen werden dürfe.
Die Berufungskommission gab der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aus dem vom Mitbeteiligten vorgebrachten Gründen hinsichtlich der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer im vollen Umfang statt. Eine Entscheidung über die Frage der Vermögensteuer wurde in dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Die Berufungskommission erblickte in der Ausstellung der nach § 5 des Landesgesetzes für Steiermark LGBl. Nr. 42/1949 geforderten Leistungsnachweise Ausübung öffentlicher Gewalt, sodaß keine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Da der Mitbeteiligte nicht mit anderen Unternehmungen in Wettbewerb trete und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führe, sei auch keine Gewerbesteuerpflicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat der Präsident der Finanzlandesdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Gerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
a) Zur Frage der Umsatzsteuer.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Z. 1 Umsatzsteuergesetz 1934, DRGBl. I S. 942, die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inlande gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs.1 desselben Gesetzes, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist jedoch nach Abs. 3 der zuletzt genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 18 UStDB keine zu einer Umsatzsteuerpflicht führende gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder von anderen Körperschaften öffentlichen Rechtes ausgeübt wird. Mithin sind nur bestimmte Rechtspersonen, deren Bestand in Vorschriften des öffentlichen Rechtes begründet ist und nur hinsichtlich der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes zugewiesen sind, nicht als gewerblich oder beruflich tätig im Sinne des Umsatzsteuerrechtes anzusehen. Im vorliegenden Falle steht unbestritten feste daß der Mitbeteiligte weder eine der genannten Gebietskörperschaften noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist. Er hat aber im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, daß auch eine Rechtsperson privaten Rechtes mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden könne und daß er deshalb den im § 18 UStDB genannten Rechtspersonen gleichzustellen sei. Er hat seinen Standpunkt auch auf eine Äußerung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gestützt, nach der er als „Organ der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzusehen sei. Aus der letztgenannten gesetzlichen Vorschrift ergibt sich aber, daß das Umsatzsteuergesetz nur die besonders aufgezählten Rechtspersonen bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht als gewerblich oder beruflich tätig, also nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes ansieht. Die Unternehmereigenschaft einer Rechtsperson privaten Rechtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie eine Tätigkeit im Auftrag einer der im § 18 UStDB genannten Rechtspersonen entwickelt. Der „beliehene öffentliche Unternehmer“ bleibt also umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, weil er nicht dem Kreis der in der letztgenannten Gesetzesstelle angeführten Rechtspersonen, die in Vorschriften des öffentlichen Rechtes ihre Rechtsgrundlage haben, angehört. Es kann aber auch der Ansicht des Mitbeteiligten, daß er öffentlich-rechtliche Aufgaben erfülle, nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 2 des genannten Landesgesetzes wird zwar beim Auftrieb zur Körung von Vatertieren unter anderem die Vorlage eines Leistungsnachweises verlangt, der nach Abs. 1 des erwähnten Paragraphen von einer von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Züchtervereinigung (Zuchtverband) ausgestellt sein muß. Laut Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom ist der Mitbeteiligte ausschließlich beauftragt und berechtigt, diese Leistungsnachweise auszustellen, eine gesetzliche oder eine sonstige Rechtsvorschrift besteht aber für die Zuweisung dieser Tätigkeit, mag sie auch im öffentlichen Interesse (Förderung der Tierzucht) gelegen sein, auch nach dem Schreiben des Amtes der Landesregierung nicht. Der Mitbeteiligte ist also nicht durch eine Rechtsvorschrift des öffentlichen Rechtes zur Milchleistungskontrolle und zur Ausstellung der Leistungsnachweise berufen. Seine Tätigkeit ist nicht unmittelbar in Vorschriften des öffentlichen Rechtes begründet, sondern dient, wie bereits dargetan, nur mittelbar dem öffentlichen Interesse. Bei der gegebenen Gesetzeslage kann also keine Rede davon sein, daß der Mitbeteiligte wegen der Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung öffentliche Gewalt im Sinne des § 18 UStDV, DRGBl 1938 I. S 1935/1938, ausübe. Kann demnach seine Unternehmereigenschaft nicht mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 3 UStG mit Erfolg in Abrede gestellt werden, bleibt nur noch zu prüfen, ob im vorliegenden Falle der für eine Umsatzsteuerpflicht notwendige Leistungsaustausch gegeben ist. Der Mitbeteiligte hebt von allen Mitgliedern ohne Unterschied Mitgliedsbeiträge ein, deren Höhe nach § 12 der Satzung von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Diese Beiträge werden zusammen mit den übrigen Einnahmen aus öffentlichen Mitteln dazu verwendet, den im § 2 genannten allgemeinen Zweck zu erfüllen. Bei diesem Sachverhalt kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die Beiträge für eine vom Mitbeteiligten je nach Art und Umfang verschiedene nur dem einzelnen Mitglied erbrachte Leistungen eingehoben werden. Es handelt sich also insoweit um echte Mitgliedsbeiträge, nicht um Sonderentgelte. Der Beitragsleistung steht lediglich der allen Mitgliedern ohne Unterschied zukommende Anspruch auf „volle Unterstützung und Förderung durch den Verband“ gegenüber. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Mitgliedsbeitrag nach der Anzahl der Tiere, die von den Mitgliedern gehalten werden, abgestuft ist. Wenn auch die Milchleistungsprüfung selbst das einzelne Mitglied des Verbandes in die Lage versetzt, das Zuchtergebnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nachzuweisen, so kann hierin nach nicht ein Vorteil erblickt werden, der als Gegenleistung für die Verpflichtung anzusehen wäre, das Kontrollorgan während der Ausübung des Dienstes unterzubringen und zu verpflegen. Ist doch diese Naturalleistung ohne Rücksicht darauf zu erbringen, ob eine Kuh oder mehrere Kühe dem Viehbestand des Leistungspflichtigen angehören. Die Milchkontrolle und die Ausstellung von Leistungsnachweisen dient vielmehr in gleicher Weise bei allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf den Umfang des Viehstandes dem Zweck der Aufzucht von Jungvieh. Von einem Leistungsaustausch im Einzelfall, nämlich Gewährung der Unterkunft und Verpflegung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises kann daher keine Rede sein. Füglich besteht auch keine Umsatzsteuerpflicht für die von der Beschwerde als unechte Mitgliederbeiträge bezeichneten Naturalleistungen der Mitglieder des LKV.
b) Zur Frage der Gewerbesteuer.
Die Beschwerde behauptet nicht, daß der Mitbeteiligte ein Unternehmen betreibe, das im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Gewerbebetrieb anzusehen sei und daher der Gewerbesteuer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GewStG 1953 unterliege. Sie macht vielmehr geltend, daß die Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 des genannten Gesetzes gegeben seien. Nach der letztgenannten gesetzlichen Bestimmung gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Der Mitbeteiligte bestreitet nicht, zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes zu gehören und könnte dies im Hinblick darauf, daß er ein nach dem Vereinsgesetz errichteter Verein privaten Rechtes ist, nicht mit Erfolg tun. Die Beschwerde behauptet nun, daß der Mitbeteiligte selbständig tätig sei, nachhaltig Einnahmen erziele, ohne sich auf eine bloße Vermögensverwaltung zu beschränken und deshalb, ohne die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, gewerbesteuerpflichtig sei. Der Mitbeteiligte bestreitet von diesen für die Gewerbesteuerpflicht angenommenen Voraussetzungen die Selbständigkeit und die Erzielung von Einnahmen. Allein die Selbständigkeit kann er nicht mit dem Hinweis erfolgreich in Abrede stellen, daß der Geschäftsführer Beamter der Landesregierung sei und daß diesem auch die Leitung der Tierzuchtabteilung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft obliege. Der Mitbeteiligte ist nämlich von den genannten Körperschaften nicht in der Weise abhängig, daß er als ihr Organ anzusehen wäre und es wird auch nicht behauptet, daß und in welchem Umfang der Geschäftsführer weisungsgebunden sei. Was aber die Erzielung von Einnahmen anlangt, so erschöpft sich die Einhebung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge in Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes der Milchleistungsprüfung und der Leistungsprüfung im allgemeinen, die der Gesamtheit der Mitglieder und der Förderung der Tierzucht dient. Die von den Mitgliedern des LKV zu erbringenden Naturalleistungen (Unterbringung und Verpflegung der Kontrollorgane) sind jedoch durch die besonderen Verhältnisse im Aufgabenbereich des Mitbeteiligten bedingt, sodaß sich ohne diese Leistungen der Mitglieder der Zweck der Einrichtung nicht verwirklichen ließe. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aber läßt sich hier weder in der Vereinstätigkeit selbst noch in der dadurch bedingten Entgegennahme der fraglichen Naturalleistungen erblicken. Es kann deshalb mit Grund nicht behauptet werden, daß der LKV Einnahmen erziele, die zu einer Gewerbesteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 GewStG führen könnten.
Mithin hat die belangte Behörde nicht gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie in der gegenständlichen Tätigkeit des LKV weder eine umsatzsteuerpflichtige Unternehmertätigkeit noch einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes erblickt hat. Die vorliegende Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 2525 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1961000855.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53377