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VwGH 14.12.1951, 0853/49

VwGH 14.12.1951, 0853/49

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
RS 1
Der Inhaber öffentlicher Gast- und Kaffeehauslokalitäten ist für den durch seine Gäste erregten Lärm in gleicher Weise verantwortlich, als wenn er selbst der Erreger des Lärms gewesen wäre. Er kann sich in einem solchen Falle nur durch den Nachweis straflos halten, dass er alle Vorkehrungen getroffen habe, um eine derartige Lärmerregung zu verhindern (Hinweis E , A 1308/36 VwSlg 1115 A/1937).
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
RS 2
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden.
Normen
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
VwRallg;
RS 3
Das Erregen störenden Lärmes geschieht ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß (Hinweis E , 1192/47, VwSlg 543 A/1948).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0253/65 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Frieberger und die Räte Dr. Guggenbichler, Dr. Werner, Dr. Porias und Dr. Kaniak als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des MK in W gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom , GZ. Sid 11.947 - 1948, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Artikels VIII (1) lit. a EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bundespolizeikommissariates Wels vom wurde der Beschwerdeführer MK, Cafetier in W, der Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG schuldig erkannt, weil er unterlassen hatte, dagegen einzuschreiten, als am gegen 2 Uhr früh in seinem Kaffeehausbetrieb so laut gesungen, musiziert und gelärmt wurde, dass dadurch die Nachtruhe der in der Umgebung wohnhaften Personen empfindlich gestört worden ist. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 150,-- S verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzstrafe von zehn Tagen zu treten hatte. Gegen das Straferkenntnis hat MK rechtzeitig Berufung eingelegt. Gegen den darüber ergangenen Berufungsbescheid des Sicherheitsdirektors für Oberösterreich, der die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigte, richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Gesetzwidrigkeit des Inhaltes und Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die belangte Behörde hat, vertreten durch die Finanzprokuratur, eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit a EGVG ist u. a. strafbar, wer ungebührlicherweise störend Lärm erregt. Vom Beschwerdeführer wird eingewendet, dass er für den durch Gäste seines Kaffeehauses verursachten Lärm nicht verantwortlich gemacht worden könne, vielmehr nur diese selbst dafür hätten bestraft werden können. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es zum besonderen Pflichtenkreis eines jeden Inhabers öffentlicher, allgemein zugänglicher Gast- und Kaffeehauslokalitäten gehört, von sich aus alle Vorkehrungen zu treffen, um die Ruhe und Ordnung in seinem Betrieb zu sichern und eine allfällige Erregung ungebührlichen Lärms durch Gäste abzustellen.

Unterlässt er dies, ist er, wie dies auch im Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1115 (A), zum Ausdruck kam, für den durch seine Gäste erregten Lärm in gleicher Weise verantwortlich, als wenn er selbst der Erreger des Lärmes gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht den Beschwerdeführer selbst wegen des in seinem Betriebe geduldeten Lärmes bestrafen.

Auch der weitere Einwand geht ins Leere, dass ein strafbarer Tatbestand nur dann hätte angenommen werden können, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass die Bewohner der Nachbarschaft seiner Kaffeehauslokalität tatsächlich in ihrer Nachtruhe empfindlich gestört worden seien. Nach dem Wortlaute der eingangs zitierten Gesetzesstelle wird nämlich strafbar, "wer ungebührlicherweise störend Lärm erregt". Daraus ergibt sich, dass Strafbarkeit bereits gegeben ist, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstabe geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Dies kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. NF. Nr. 543 A/1948, ausgesprochen hat, dann angenommen werden, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, d. h. wenn es jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Da das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale auf Grund der von einem Wacheorgan in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen als gegeben angenommen werden konnte, brauchte die belangte Behörde keine weiteren Erhebungen anzustellen. Insbesondere war die Konstatierung einer tatsächlich eingetretenen Störung der Nachtruhe in der Nähe wohnender Personen überflüssig, da dies für die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes ohne Belang war. Wenn der Beschwerdeführer ferner rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Identität der Passanten festzustellen, die sich in der fraglichen Nacht über die Ruhestörung beschwerten - dies behauptete der Beschwerdeführer, sei deshalb notwendig, weil er den Verdacht hege, dass es sich hiebei um Angehörige eines Konkurrenzbetriebes gehandelt habe -, kann auch darin kein Verfahrensmangel erblickt werden, da diesem Umstande für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines strafbaren Tatbestandes hier keinerlei Bedeutung zukommt.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde habe über die Stichhältigkeit seiner Verantwortung, nämlich dass er auf das ruhige Verhalten seiner Gäste besonders bedacht gewesen und gegen jede Lärmerregung sofort energisch eingeschritten wäre, keine Erhebungen gepflogen, so ist hiezu zu bemerken, dass die belangte Behörde solche Erhebungen nicht anzustellen brauchte, da sich bereits aus dem ihr vorliegenden Sachverhalt einwandfrei ergab, dass die Lärmerregung längere Zeit hindurch angedauert hatte.

Die Beschwerde erweist sich somit in all ihren Punkten als unbegründet, sie musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 2375 A/1951
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1949000853.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53374

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