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VwGH 25.01.1980, 0851/78

VwGH 25.01.1980, 0851/78

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §68;
RS 1
Die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit kommt nur in Betracht, wenn die genaue Ziffer und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung für Überstunden in bestimmter Höhe getroffen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2488/77 E VwSlg 5227 F/1978 RS 1
Normen
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
RS 2
Um die Begünstigung für Zuschläge nach § 68 Abs 1 EStG 1972 zu erlangen, muß bewiesen sein, wann und in welchem genauen Ausmaß über eine Arbeitszeit, die in den Z 1 bis Z 4 des § 68 Abs 3 EStG 1972 aufgezählten Normen festgelegt ist, hinaus Arbeit geleistet wurde (Hinweis E , Zl 2488/77 v , Zl 638/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/14 1930/78 1
Norm
EStG 1972 §68 Abs1;
RS 3
Die Lohnsteuerbegünstigung von in Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschlägen für Mehrarbeit setzt voraus, daß Zahl und zeitliche Lagerung aller einzelnen vom einzelnen Dienstnehmer geleisteten Überstunden genau feststehen (vgl Zl 1930/78, 638/78 ua).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/09 2850/78 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000851.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53373