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VwGH 11.05.1976, 0851/76

VwGH 11.05.1976, 0851/76

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §32 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 1
Wird eine Betriebssteuer, die gewinnmindernd verrechnet worden ist, in einem späteren Jahr zufolge eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH abgeschrieben, so wirkt sich diese Abgabenminderung in dem Jahr der Gewinnerhöhung aus, in dem das Erkennntis ergeht. Das gilt auch, wenn in dem Jahr des Obsiegens des Steuerpflichtigen der Betrieb, auf den sich die Steuer bezogen hat, nicht mehr geführt wird. Diesfalls handelt es sich um nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 32 Z 2 EStG.
Norm
BAO §299 Abs1;
RS 2
Wird ein Bescheid aus mehreren Gründen durch die Oberbehörde aufgehoben, so ist der Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig, wenn er sich nur in einem Aufhebungsgrund als berechtigt erweist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4970 F/1976;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000851.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53372