VwGH 11.05.1976, 0851/76
VwGH 11.05.1976, 0851/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird eine Betriebssteuer, die gewinnmindernd verrechnet worden ist, in einem späteren Jahr zufolge eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH abgeschrieben, so wirkt sich diese Abgabenminderung in dem Jahr der Gewinnerhöhung aus, in dem das Erkennntis ergeht. Das gilt auch, wenn in dem Jahr des Obsiegens des Steuerpflichtigen der Betrieb, auf den sich die Steuer bezogen hat, nicht mehr geführt wird. Diesfalls handelt es sich um nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 32 Z 2 EStG. |
Norm | BAO §299 Abs1; |
RS 2 | Wird ein Bescheid aus mehreren Gründen durch die Oberbehörde aufgehoben, so ist der Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig, wenn er sich nur in einem Aufhebungsgrund als berechtigt erweist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4970 F/1976; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976000851.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-53372