VwGH 16.09.1968, 0851/68
VwGH 16.09.1968, 0851/68
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (NÖ.- Daher mangelnde Beschwerdeberechtigung bei Nichterschöpfung des Instanzenzuges). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 7399 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1968000851.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53370