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VwGH 30.09.1980, 0847/79

VwGH 30.09.1980, 0847/79

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §19;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §337 Abs2;
RS 1
a) Auch die die Vermögenseinlage übersteigenden Verluste des stillen Gesellschafters können steuerlich berücksichtigungsfähig sein, wenn der stille Gesellschafter abweichend von der handelsrechtlichen Regelung (§ 337 Abs 2 HGB) die Verluste tatsächlich (laufend oder bei Auflösung der stillen Gesellschaft) uneingeschränkt zu tragen hat (Hinweis auf E , 1661/79). (Lit).

b) Allerdings führt nicht schon der Eintritt eines Verlustes beim Inhaber des Handelsgewerbes beim stillen Gesellschafter zu Werbungskosten bzw negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Hiezu kommt es beim stillen Gesellschafter erst, wenn er den auf ihn entfallenden Verlustanteil im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1972 durch Ausgaben oder ihnen gleichzuhaltende Aufwendungen, wozu auch in einem dem Verlustjahr folgenden Jahr die Verrechnung mit Gewinnauszahlungsansprüchen oder die Verrechnung mit einer noch nicht aufgebrauchten Vermögenseinlage zählen kann, deckt.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
RS 2
Aufwendungen auf ein Gebäude, die vor Erzielung von Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen anfallen, sind nur dann als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn nicht bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Auge gefaßt wurde, sondern die ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen anzunehmen ist (Hinweis auf E , 83/48, VwSlg 370 F/1951).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000847.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53366