VwGH 10.09.1970, 0842/69
VwGH 10.09.1970, 0842/69
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Einreihung eines Betriebes als "Landwirtschaftliches Vermögen" (im weiteren Sinne) kommt es allein auf die Art der tatsächlichen Bodennutzung an; subjektive Erwägungen des Grundeigentümers, die ihn etwa zu einer bloß extensiven Nutzung bestimmen, scheiden bei der Einheitsbewertung aus (Hinweis E , 700/68). * E , 0842/69 #1; |
Norm | |
RS 2 | Sogennante "Baulücken" im Stadtgebiet gehören gemäß § 52 Abs 2 BewG in der Regel zum Grundvermögen, soferne ihre Verbauung zum Berwertungsstichtag möglich war. Nur eine intensive landwirtschaftliche Nutzung bei entsprechender Betriebsgröße rechtfertigt eine Ausnahme (Hinweis RFH , RSTBl S 203,E , 1788/61, VwSlg 2869 F/1943). * E , 842/69 #2 |
Norm | |
RS 3 | Dem BewertungsG ist eine Unterscheidung zwischen sogenannten Voluptuarbesitz und dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zukommt, fremd. * E , 842/69 #3; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969000842.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-53361