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VwGH 10.09.1970, 0842/69

VwGH 10.09.1970, 0842/69

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Für die Einreihung eines Betriebes als "Landwirtschaftliches Vermögen" (im weiteren Sinne) kommt es allein auf die Art der tatsächlichen Bodennutzung an; subjektive Erwägungen des Grundeigentümers, die ihn etwa zu einer bloß extensiven Nutzung bestimmen, scheiden bei der Einheitsbewertung aus (Hinweis E , 700/68).

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E , 0842/69 #1;
Norm
RS 2
Sogennante "Baulücken" im Stadtgebiet gehören gemäß § 52 Abs 2 BewG in der Regel zum Grundvermögen, soferne ihre Verbauung zum Berwertungsstichtag möglich war. Nur eine intensive landwirtschaftliche Nutzung bei entsprechender Betriebsgröße rechtfertigt eine Ausnahme (Hinweis RFH , RSTBl S 203,E , 1788/61, VwSlg 2869 F/1943).

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E , 842/69 #2
Norm
RS 3
Dem BewertungsG ist eine Unterscheidung zwischen sogenannten Voluptuarbesitz und dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zukommt, fremd.

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E , 842/69 #3;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000842.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-53361