VwGH 31.01.1972, 0841/71
VwGH 31.01.1972, 0841/71
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | LBauO Tir §49; LBauO Tir §51; |
RS 1 | Die baubehördliche Bewilligung, auf fremdem Grund bauen zu dürfen, kann im Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung rechtens nicht mangels Zustimmung des Grundeigentümers versagt werden. Ein gleiches gilt für die von der Baubehörde gem § 51 Abs 2 dieses Gesetzes ausgesprochene Erlaubnis, bestimmte Arbeiten noch vor Empfang der Baubewilligung in Angriff nehmen zu dürfen. Dem Grundeigentümer bleibt es in diesen Fällen jedoch unbenommen, eine ihm nicht genehme Bauführung auf seinem Grund mit den Mitteln des Privatrechtes abzuwehren (Hinweis E , 151/152/58, VwSlg 4894 A/1959). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 8161 A/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971000841.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53358