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VwGH 31.01.1972, 0841/71

VwGH 31.01.1972, 0841/71

Rechtssatz


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Normen
LBauO Tir §49;
LBauO Tir §51;
RS 1
Die baubehördliche Bewilligung, auf fremdem Grund bauen zu dürfen, kann im Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung rechtens nicht mangels Zustimmung des Grundeigentümers versagt werden. Ein gleiches gilt für die von der Baubehörde gem § 51 Abs 2 dieses Gesetzes ausgesprochene Erlaubnis, bestimmte Arbeiten noch vor Empfang der Baubewilligung in Angriff nehmen zu dürfen. Dem Grundeigentümer bleibt es in diesen Fällen jedoch unbenommen, eine ihm nicht genehme Bauführung auf seinem Grund mit den Mitteln des Privatrechtes abzuwehren (Hinweis E , 151/152/58, VwSlg 4894 A/1959).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8161 A/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000841.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-53358