VwGH 25.02.1975, 0840/73
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1967 §16 Abs2; |
RS 1 | Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Behörde hat sich damit begnügt, einen Veräußerungsgewinn deshalb anzunehmen, weil das Kapitalkonto des Bf am Ende des Kreditjahres einen negativen Saldo aufwies und er darauf nichts eingezahlt hat (Hinweis E , 890/68 in der gleichen Rechtssache). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1923/70 E RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
1923/70 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des Alfred H in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom , Zl. 6-2390/8/72, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1965, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Aigner, und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzoberkommissär Dr. Erich Langer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt ging im Bescheid vom über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1965 der Personengesellschaft Johann, Franz und dem Beschwerdeführer Alfred H. vom bilanzmäßig ausgewiesenen Verlust aus und rechnete u. a. dem Gesamtverlust sowie dem Anteil des Beschwerdeführers Alfred H. den Betrag zu, der auf dem negativen Kapitalkonto des Beschwerdeführers mit 31. Dezember aufschien, weil der Beschwerdeführer zu diesem Stichtag aus der Personengesellschaft ausgeschieden war und der Gesellschaft keinen Ausgleich für das negative Kapitalkonto zu bezahlen hatte.
Die gegenständliche Rechtssache hat den Verwaltungsgerichtshof bereits beschäftigt. Er hat mit Erkenntnis vom , Zl. 1923/70, eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und der belangten Behörde die Durchführung weiterer Erhebungen aufgetragen.
In dem erwähnten Erkenntnis nahm der Verwaltungsgerichtshof zu zwei damals strittigen Punkten Stellung. Einerseits billigte er die rechtliche Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Streitjahr Mitunternehmer und nicht - wie er behauptet hatte, - stiller Gesellschafter gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete jedoch die Beschwerde deshalb als berechtigt, weil sich die belangte Behörde damit begnügt hatte, einen Veräußerungsgewinn deshalb anzunehmen, weil das Kapitalkonto des Beschwerdeführers am Ende des Streitjahres einen negativen Saldo aufgewiesen und der Beschwerdeführer darauf nichts bezahlt habe. Um aber abschließend beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Veräußerungsgewinn vorliege, hätte nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde auch prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Gläubigern des Unternehmens gegenüber finanzielle Verpflichtungen gehabt habe und ob bzw. auf welche Weise er aus diesen Verpflichtungen entlassen worden sei, gegebenenfalls aber auch, ob und welche finanziellen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitgesellschaftern anläßlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang könne rechtlich auch von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer den Geschäftspartnern des Unternehmens gegenüber überhaupt als Mitunternehmer in Erscheinung getreten sei, was auf Grund des Berichtes des Ausgleichsverwalters vom zweifelhaft sein könnte, wobei allerdings nicht übersehen werden dürfe, daß das Ausgleichsverfahren Sa 53/66 des Landesgerichtes für ZRS Wien, betreffend Johann H., wie sich aus dem Aktenzeichen ergebe, erst nach dem Streitjahr eingeleitet worden sei und in der Zwischenzeit auch eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sein könne. Es erweise sich demnach, daß der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob bzw. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn vorliege, noch ergänzende Erhebungen bedürfe, weshalb die Berufungsentscheidung der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 aufzuheben gewesen sei.
Nach der Aktenlage wies die belangte Behörde daraufhin das Finanzamt an, die aufgetragenen Erhebungen durchzuführen, alle Mitunternehmer zu vernehmen und sie aufzufordern, entsprechende Beweismittel für die Richtigkeit ihrer bei diesen Vernehmungen gemachten Aussagen vorzulegen.
In der Folge vernahm das Finanzamt den Beschwerdeführer und die beiden Mitunternehmer und nahm die Photokopie eines Berichters des Ausgleichsverwalters Dr. Franz F., Rechtsanwalt in Wien, in der Ausgleichssache des Johann H. zum Akt. Die belangte Behörde nahm darüber hinaus noch in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 6 a Vr 7098/66, Strafverfahren gegen Johann H., Einsicht und traf die ihr daraus notwendig erscheinenden Feststellungen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich mit folgender Begründung ab: Alle Mitunternehmer hätten übereinstimmend angegeben, daß der Austritt des Alfred H. aus der Personengesellschaft ohne irgendwelche schriftliche oder mündliche Vereinbarungen erfolgt sei und daß Alfred H. anläßlich seines Ausscheidens weder irgendwelche Vergütungen noch irgendwelche Verpflichtungen übernommen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Feststellung des Ausgleichsverwalters in der Ausgleichssache Johann H. berufen. Laut Aussage des Alfred H. seien zwar einige Gläubiger bei Einleitung des Insolvenzverfahrens an ihn herangetreten, doch sei vom Ausgleichsverwalter festgestellt worden, nach Überprüfung des Sachverhaltes durch das Gericht könne Alfred H. in keiner Weise zu Zahlungsverpflichtungen herangezogen werden. Der oberwähnte Bericht des Ausgleichsverwalters habe ebenfalls nach Schilderung des am beendeten Gesellschaftsverhältnisses festgestellt, daß lediglich der Bruder des Beschwerdeführers Johann H. gegenüber den Gläubigern des Betriebes hafte. Die Ausgleichsakten ließen erkennen, daß nur gegen Johann H. das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei (Edikt vom ) und im Gerichtsbeschluß über die Bestätigung des Ausgleiches scheine wieder nur Johann H. als Schuldner in diesem Ausgleichsverfahren auf. Das Landesgericht für Strafsachen in Wien habe in seinem Urteil über Johann H. vom , GZ. 6 a Vr 7098/66, die Vergesellschaftung, die bis zum bestanden habe, nicht einmal erwähnt, sondern nur Johann H. verurteilt. Der Beschwerdeführer habe daher für den Vorteil, der das Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto aus einer Personengesellschaft darstelle, keinerlei Verpflichtungen zu übernehmen gehabt oder tatsächlich übernommen, die diesen Vorteil schmälern würde. Somit sei der strittige Veräußerungsgewinn tatsächlich vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich im Gesellschaftsvertrag vom nur zur Einzahlung einer Einlage von S 10.000,-- verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Nachschußleistung habe nicht bestanden. Die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes könnte nur dann erfolgen, wenn anläßlich des Austrittes eines Gesellschafters diesem Vorteile erwachsen. Eine Verpflichtung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei den Geschäftspartnern des Unternehmens gegenüber nicht als Mitunternehmer in Erscheinung getreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einen vor ihm angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 verpflichtet, in dem betreffenden Fall, mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus ergibt sich die Bindung der Verwaltungsbehörden an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung. Ebenso wie die Verwaltungsbehörden ist aber auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von ihm selbst vertretene Rechtsmeinung gebunden. Auch der Beschwerdeführer ist in seinen Ausführungen in der Verhandlung von dieser Annahme ausgegangen.
Dies bedeutet im vorliegenden Falle, daß die Mitunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers nicht nochmals aufgerollt werden kann, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 1923/70, festgestellt hat, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Streitjahr Mitunternehmer gewesen, nicht rechtswidrig war.
Die belangte Behörde war lediglich verpflichtet, die ihr im genannten Erkenntnis aufgetragene Ergänzung der Sachverhaltsermittlung durchzuführen, und sie ist diesen Aufträgen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der anderen Mitunternehmer nachgekommen. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche weiteren Erhebungen die belangte Behörde noch hätte durchführen sollen. Auf Grund des ergänzten Beweisverfahrens steht nunmehr fest, daß der Austritt des Beschwerdeführers aus der Personengesellschaft ohne irgendwelche schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen erfolgt ist und daß der Beschwerdeführer anläßlich seines Ausscheidens weder irgendwelche Vergütungen erhalte noch irgendwelche Verpflichtungen übernommen hat. Bei Einleitung des Insolvenzverfahrens sind zwar einige Gläubiger an den Beschwerdeführer herangetreten, doch hat sich weder das Ausgleichsverfahren noch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewendet. Der Beschwerdeführer hatte daher für den Vorteil, den das Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto aus einer Personengesellschaft darstellt, keinerlei Verpflichtungen zu übernehmen oder tatsächlich übernommen, die diesen Vorteil schmälern würden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Rechtsmeinung der belangten Behörde, daß diesfalls der strittige Veräußerungsgewinn tatsächlich vorlag, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zutreffend daraufhin, daß der Beschwerdeführer für die Überlassung seines Betriebsanteiles nichts, also S 0, erhielt. Dieser Betrag ist höher als das negative Kapitalkonto. Um den Differenzbetrag zwischen S 0 und dem Negativ-Saldo wurde der Beschwerdeführer bereichert, d. h. er hat einen Veräußerungsgewinn erzielt. Eine Schmälerung des Veräußerungsgewinnes ist nicht eingetreten, weil auf Grund des ergänzten Beweisverfahrens feststeht, daß zwar zuerst Gläubiger an den Beschwerdeführer herantraten, er aber im weiteren Verlauf keine Leistungen zu erbringen hatte. Der Veräußerungsgewinn entspricht daher gemäß § 16 Abs. 2 EStG dem Betrag, den das negative Kapitalkonto ausgemacht hat. Die belangte Behörde hat somit auch die Rechtslage richtig beurteilt. Dies führt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl, Nr. 4/1975, insbesondere Art, IV Abs. 2 dieser Verordnung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | EStG 1967 §16 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973000840.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53357