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VwGH 18.12.1968, 0835/68

VwGH 18.12.1968, 0835/68

Rechtssätze


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Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
RS 1
Einen in Gemäßheit des § 63 Abs 1 VwGG 1965 erlassenen Ersatzbescheid kann der VwGH nur dahin überprüfen, ob er der im vorausgegangenen Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht entspricht, an die auch der VwGH selbst gebunden ist, vorausgesetzt natürlich, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Eine solche Änderung der Rechtslage wäre nicht etwa darin zu erblicken, dass in der Zwischenzeit der Verfassungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen, die andere Rechtsfälle betrafen, eine andere Rechtsanschauung vertreten hat (Hinweis E 2307/63 und 42/65 VwSlg 6638 A/1965).
Normen
VwGG §13 Z1;
VwGG §63 Abs1;
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des § 63 Abs 1 VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.
Normen
VwGG §13 Z1;
VwGG §63;
RS 3
Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die durch § 63 VwGG 1965 bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E , 835/68,VwSlg 3836 F/1968).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0708/68 E VwSlg 7549 A/1969 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3836 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000835.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53349