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VwGH 16.10.1974, 0832/73

VwGH 16.10.1974, 0832/73

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Dem § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 können nur Berufe unterstellt werden, die den dort angeführten ähnlich sind, also eine gewisse höhere Vorbildung voraussetzen. Wenn auch für den Vergleich grundsätzlich eine Hochschulbildung nicht Voraussetzung ist, so muß die dem § 18 EStG 1967 zu unterstellende Tätigkeit doch auf höherem Niveau stehen als eine auf Grund der herkömmlichen Ausbildung ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.

*

E , 0143/69 #1 VwSlg 4079 F/1970;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/04/28 0143/69 1
Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 2
Um eine Tätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich erscheinen zu lassen, ist es erforderlich, daß das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit dem für die Ausübung des Ziviltechnikerberufes charakteristischen Gesamtbild ähnlich ist, also eine Tätigkeit höherer Ordnung beinhaltet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4737 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000832.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-53346