VwGH 16.10.1974, 0832/73
VwGH 16.10.1974, 0832/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 können nur Berufe unterstellt werden, die den dort angeführten ähnlich sind, also eine gewisse höhere Vorbildung voraussetzen. Wenn auch für den Vergleich grundsätzlich eine Hochschulbildung nicht Voraussetzung ist, so muß die dem § 18 EStG 1967 zu unterstellende Tätigkeit doch auf höherem Niveau stehen als eine auf Grund der herkömmlichen Ausbildung ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. * E , 0143/69 #1 VwSlg 4079 F/1970; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/04/28 0143/69 1 |
Normen | |
RS 2 | Um eine Tätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich erscheinen zu lassen, ist es erforderlich, daß das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit dem für die Ausübung des Ziviltechnikerberufes charakteristischen Gesamtbild ähnlich ist, also eine Tätigkeit höherer Ordnung beinhaltet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4737 F/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973000832.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53346