VwGH 02.10.1953, 0826/51
VwGH 02.10.1953, 0826/51
Rechtssatz
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Norm | |
RS 2 | Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle zu behandeln, wenn sie mit dem Streben nach einem Reinertrag verbunden und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf die Dauer einen solchen abzuwerfen. Nur unter dieser Voraussetzung sind bei ihr fallweise auftretende Verluste bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 819 F/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951000826.X02 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-53339