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VwGH 03.12.1969, 0823/69

VwGH 03.12.1969, 0823/69

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Zwecke eines Vereines (hier Unterstützungsverein des Zentralverbandes der Spediteure in Wien, der seine unterstützende Tätigkeit auf seine Mitglieder bzw deren Hinterbliebene beschränkt, können mangels "Förderung der Allgemeinheit" nicht als gemeinnützig iSd § 34 Abs 1 BAO angesehen werden. Es kann aber auch von einer Mildtätigkeit iS dieser Bestimmung keine Rede sein, weil bei der engen Beziehung zwischen den Vereinsmitgliedern und den unterstützten Person, bzw dem Umstand, daß Förderer und Geförderte dem gleichen kleinen Personenkreis angehören, von einer Verfolgung rein selbstloser Zwecke nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Befreiung von der KÖrperschaftsteuer und von der Vermögensteuer wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Riedel, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal über die Beschwerde des Unterstützungsvereines X in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. XIV-134/1/69, betreffend Körperschaftsteuer und Vermögensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt für Körperschaften in Wien schrieb dem beschwerdeführenden Unterstützungsverein für das Kalenderjahr 1966 Körperschaftsteuer (S 4.070,--) Vermögensteuer, Beitrag vom Vermögen und Erbschaftssteueräquivalent (S 3.187,--) bescheidmäßig vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung, daß der Verein nur „hilfsbedürfte Personen eines bestimmten statutenmäßig umschriebenen Personenkreises“ unterstütze und seine Tätigkeit ausschließlich mildtätigen Zwecken diene. Somit stehe ihm Abgabenfreiheit zu.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Mit den gegenständlichen Unterstützungen würden eigenwirtschaftliche Belange der Beteiligten (Mitglieder) verfolgt. Die Leistungen kämen überdies nicht auch anderen Personen als den Mitgliedern zugute.

Hierauf stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, „daß die Gewährung von Unterstützungen keinesfalls auf die Mitglieder des Unterstützungsvereines begrenzt“ sei und „schon gar nicht“ „die gewährten Unterstützungen des Vereines eigenwirtschaftliche Belange der Beteiligten“ verfolgen.

In der Folge hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach den Satzungen sei der Kreis der Leistungsempfänger auf die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Zentralverbandes und des allgemeinen Möbeltransportverbandes sowie auf leitende Persönlichkeiten von Mitgliedsfirmen beschränke. Im Hinblick auf die enge Verbundenheit des Vereines mit den Mitgliedsfirmen und den leitenden Persönlichkeiten der Mitgliedsfirmen kämen satzungsgemäß nur Zuwendungen an die im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder in Betracht, doch setze Mildtätigkeit voraus, daß die Leistungen anderen Personen als den Mitgliedern der Personenvereinigung zugute kommen. Im übrigen dienten die an die leitenden Persönlichkeiten geleisteten Zuwendungen letzten Endes der Förderung von Betriebszwecken der Mitgliedsfirmen, bei denen diese leitenden Persönlichkeiten beschäftigt seien. Nach den Satzungen sei eine Überprüfungsmöglichkeit der Bedürftigkeit nicht vorgesehen, obwohl eine solche im Hinblick darauf, daß bei Firmeninhabern und leitenden Persönlichkeiten eine Bedürftigkeit Sinne der gesetzlichen Vorschriften in der Regel nicht anzunehmen sei, dringend geboten wäre. Eine Steuerbefreiung wäre übrigens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann abzulehnen, wenn Zuwendungen und Unterstützungen auch nur an eine nichtbedürftige Person gewährt würden. Die aufgezeigten Satzungsmängel werden nicht dadurch beseitigt, daß der Verein im Streitjahr nur zwei bedürftige Personen unterstützt habe, wovon eine nicht zum Mitgliederkreis zähle. Die Steuerbefreiung könne schließlich auch nicht wegen Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, weil die Satzungen nur die Förderung hilfsbedürftiger Personen vorsehen und diese Förderung nur den Mitgliedern zukomme. Eine gemeinnützige Betätigung verlange aber ein selbstloses Handeln, das unmittelbar und ausschließlich der Allgemeinheit zugute komme. Eine solche Zielsetzung lasse der Verein jedoch satzungsmäßig und tatsächlich vermissen.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Streitig ist, ob der beschwerdeführende Verein nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und aus diesem Grunde von der Körperschaftsteuer und Vermögensteuer befreit ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 Körperschaftsteuergesetz 1934 (KStG) vom , DRGBl. I S. 1031, in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 Vermögensteuergesetz 1954 (VStG), BGBl. Nr. 192/1954, sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen aus den gleichen Gründen von der Vermögensteuer befreit.

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke im Bundesgebiet dient.

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

Gemäß § 36 Abs. 1 BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

Gemäß § 37 BAO sind mildtätig (humanitär, wohltätig) solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Den in den Verwaltungsakten erliegenden Statuten des beschwerdeführenden Vereines ist nun im wesentlichen zu entnehmen, daß nach § 2 Punkt 1

a) freiwillige Unterstützungen an in Notlage geratene Inhaber von Firmen, welche Mitglieder des Zentralverbandes sind oder waren,

b) freiwillige Unterstützungen an leitende Persönlichkeiten von Mitgliedsfirmen des Zentralverbandes, sofern diese maßgeblich am Verbandsleben mitgewirkt und sich in Notlage befinden bzw. ihrer wirtschaftlichen Lage nach der Hilfe bedürfen,

c) Beihilfen, jedoch nur an ehemalige Mitglieder des Zentralverbandes, die nicht mehr ein selbständiges Gewerbe betreiben oder an einem solchen beteiligt sind, gewährt werden. Eine solche Unterstützung kann sich im Falle der Bedürftigkeit auch auf Angehörige, insbesondere Hinterbliebene des genannten Personenkreises, allenfalls auch auf korrespondierende oder Ehrenmitglieder des Zentralverbandes erstrecken.

Nach dem Inhalt der Satzung begrenzt somit der Verein seine unterstützende Tätigkeit auf seine Mitglieder bzw. deren Hinterbliebene, weshalb er mangels „Förderung der Allgemeinheit“ nicht als gemeinnützig im Sinne des § 34 Abs. 1 BAO angesehen werden kann, zumal es sich hiebei um einen infolge seiner Abgrenzung sehr kleinen Personenkreis im Sinne des § 36 Abs. 1 BAO handelt.

Es kann aber auch von einer „Mildtätigkeit“ im Sinne des § 37 BAO keine Rede sein, weil bei der engen Beziehung zwischen den Vereinsmitgliedern und den unterstützten Personen, bzw. dem Umstand, daß Förderer und Geförderte dem gleichen kleinen Personenkreis angehören, von einer Verfolgung rein selbstloser Zwecke nicht mehr gesprochen werden kann.

Soweit der beschwerdeführende Verein einwendet, „daß ja nach dem Willen des Gesetzgebers Unterstützungskassen ähnlicher Art zu fördern sind, wie sich aus § 5 Abs. 1 Z. 7 und § 6 des Körperschaftssteuergesetzes 1966 ergibt“, so ist darauf zu verweisen, daß nach § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968, und somit nicht für das Streitjahr, anzuwenden sind.

Der beschwerdeführende Verein erachtet sich auch dadurch für beschwert, daß die belangte Behörde nicht entsprechende Ermittlungen durch Befragung der tatsächlich unterstützten Personen oder durch Vernehmung des Vorsitzenden des Kuratoriums und anderer Kuratoriumsmitglieder angestellt hat. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, hat sie mit Schriftsatz vom die für den gegenständlichen Streitfall bedeutsamen Umstände mitgeteilt. Der beschwerdeführende Verein hat diese Gelegenheit wahrgenommen und ist mit Schriftsatz vom ausführlich darauf eingegangen. Damit hat die Finanzbehörde den Sachverhalt im wesentlichen aus den Angaben des beschwerdeführenden Vereines und aus den vorgelegten Satzungen ausreichend festgestellt und alle wesentlichen Punkte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die vom beschwerdeführenden Verein gerügten Unterlassungen der Behörde sind somit keineswegs als Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beurteilen.

Die vorliegende Beschwerde erwies sich somit in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie nach 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965.

Wien, am

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Fundstelle(n):
NAAAF-53336