VwGH 25.04.1978, 0819/78
VwGH 25.04.1978, 0819/78
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt sei. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5249 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1978000819.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-53330