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VwGH 10.07.1959, 0817/57

VwGH 10.07.1959, 0817/57

Rechtssatz


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Norm
EStG 1967 §33;
RS 1
Aufwendungen für Kuraufenthalte, die durch eine Krankheit bedingt sind und der Heilung oder Besserung des Leidens dienen, können - ebenso wie Krankheitskosten - eine außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen darstellen. Zur Ermäßigung der Einkommensteuer führen sie jedoch nur, wenn sie zwangsläufig erwachsen (Hinweis: Der Bf und seine Gattin litten an rheumatischer Arthritis bzw an Rheuma und begehrten unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in dem ihnen eine Behandlung "mit Meerbädern und heissem Sand" verordnet worden war, die steuerliche Berücksichtigung einer Italienreise, die sie für drei Wochen nach Lignano und für zweieinhalb Wochen nach Palermo geführt hatte, ohne daß sie dort ärztliche Behandlung oder eine Kuranstalt in Anspruch genommen hätten; das Erkenntnis verweist auf die Möglichkeit, derartige Erkrankungen im Inland durch Sandpackungen und Aufenthalt in einschlägigen Heilbädern zu behandeln).

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E , 817/57 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000817.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53321