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VwGH 16.01.1961, 0808/60

VwGH 16.01.1961, 0808/60

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §21;
GebG 1957 §33 TP10 Abs1 Z1;
RS 1
Wird ein Bediensteter der österreichischen Bundesbahnen auf einen höheren Dienstposten befördert, dann liegt kein neuer Dienstvertrag vor. Wohl aber ist das entsprechende Dekret, wenn durch die Beförderung eine Erhöhung der Bezüge eintritt, grundsätzlich als Nachtrag zu einem Dienstvertrage Gebührenpflichtig. Ob im Einzelfall eine Gebührenpflicht eintritt und mit welcher Höhe sie allenfalls eintritt, bestimmt sich danach, ob der Jahresbetrag der Bezugserhöhung 3600 Schilling bzw 12000 Schilling übersteigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2366 F/1961;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000808.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53313