VwGH 16.01.1961, 0808/60
VwGH 16.01.1961, 0808/60
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Bediensteter der österreichischen Bundesbahnen auf einen höheren Dienstposten befördert, dann liegt kein neuer Dienstvertrag vor. Wohl aber ist das entsprechende Dekret, wenn durch die Beförderung eine Erhöhung der Bezüge eintritt, grundsätzlich als Nachtrag zu einem Dienstvertrage Gebührenpflichtig. Ob im Einzelfall eine Gebührenpflicht eintritt und mit welcher Höhe sie allenfalls eintritt, bestimmt sich danach, ob der Jahresbetrag der Bezugserhöhung 3600 Schilling bzw 12000 Schilling übersteigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2366 F/1961; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960000808.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-53313