VwGH 28.11.1966, 0807/64
VwGH 28.11.1966, 0807/64
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; LandbauO Slbg 1952 §43; VVG §4 Abs1; |
RS 1 | Ein baupolizeilicher Auftrag muß, da es sich bei ihm um eine Vollziehungsverfügung handelt, so bestimmt sein, daß sein Spruch den Titel für eine Vollstreckungsverfügung bilden kann. Diesem Erfordernis entspricht ein Auftrag aber schon immer dann, wenn ein Sachkundiger erkennen kann, welche Baugebrechen vorliegen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die festgestellten Baugebrechen zu beseitigen. (Hier: Der Bfr rügt, daß die Behörde die Baumaßnahme genau vorzuschreiben hätte, zu diesem Vorbringen wird in der Begründung festgestellt, daß die Art der Beseitigung des Baugebrechens dem Eigentümer vorbehalten bleibe, Hinweis auf E vom , Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/56) |
Normen | |
RS 2 | Es gibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung im AVG und in der Salzburger Landbauordnung, die die Beiziehung einer Partei zu einem von einem Sachverständigen vorzunehmenden Ortsaugenschein vorschreiben würde. |
Normen | |
RS 3 | Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren ist dann gegeben, wenn ein Hauseigentümer eine Initiative zur Beseitigung von Baugebrechen nicht ergriffen, sondern das Einschreiten der Behörde abgewartet hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1964000807.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-53311