VwGH 04.11.1980, 0804/80
VwGH 04.11.1980, 0804/80
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wird unter Vorwegnahme einer Erbschaft ein Betriebsvermögen unentgeltlich an ein Kind übertragen und diesem aufgetragen, den Anspruch eines anderen Kindes in der Weise zu befriedigen, daß es die Forderung des abzufindenden Kindes in der Bilanz als Darlehen ausweist, so handelt es sich bei dem Darlehen um keine Betriebsschuld. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen (Zinsen, Wertsicherungsbeträge) sind keine Betriebsausgaben. (Hinweis auf E , 122/77, VwSlg 5082 F/1977) (Lit: HOFSTÄTTER-REICHEL, Kommentar zur ESt Tz 2 zu § 6 Z 9, SCHUBERT-POKORNY-SCHUCH, Anm. 80 zu § 6, STOLL, Rentenbesteuerung 3, S 153). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980000804.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53307