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VwGH 14.02.1969, 0802/67

VwGH 14.02.1969, 0802/67

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrvergütung müssen bei jeder einzelnen Ausfuhrlieferung vorliegen und für jede Ausfuhrlieferung buchmäßig nachgewiesen sein. Daraus ergibt sich, dass auch die Rückforderung von Ausfuhrvergütung immer nur für die einzelne Ausfuhrlieferung erfolgen.
Normen
RS 2
Durch § 116 Abs 2 BAO wird lediglich geregelt, inwieweit die Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen gebunden sind. Dagegen ist im § 116 BAO ebensowenig wie im § 38 AVG die Frage der Bindung der Abgabenbehörden an bereits vorliegende gerichtliche Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Fragen (zB an Strafurteile) geregelt. Nach der zu § 38 AVG zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung und nach der Literatur, die auch für den Rechtskreis der Bundesabgabenordnung von Bedeutung sind, haben allerdings auch Strafurteile, soweit deren Rechtskraft (Spruch) reicht, für die Abgabenbehörde, in deren Verfahren die rechtskräftig entschiedene Frage eine Vorfrage darstellt, bindende Wirkung.
Normen
RS 3
Von einer Vorfrage kann immer nur dort die Rede sein, wo der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptsache erst dann gefällt werden kann, wenn eine in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallende Frage geklärt ist. Bei einer Vorfrage handelt es sich sonach um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist.
Normen
RS 4
Wird ein Steuerpflichtiger wegen Betruges, begangen dadurch, daß er mittels Überhöhung bestimmter Exportfakturen und mittels Erstellung überhöhter Exportfakturen über Scheinexporte die Zuerkennung von Ausfuhrvergütungen erschwindelt hat, durch das zuständige Gericht verurteilt, so enthält dieses Urteil zwar wertvolle Hinweise für die Berechtigung, diese Ausfuhrvergütungen rückzufordern, doch enthebt es die Abgabenbehörde nicht der Notwendigkeit, den Sachverhalt aus eigenem zu prüfen. Mit dem Gerichtsurteil wird keine Vorfrage gelöst, vielmehr ist zur Prüfung des umsatzsteuerrechtlichen Tatbestandes einzig und allein die Abgabenbehörde berufen.
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
RS 5
Wird ein Berufungsbescheid, mit dem über die Rückforderung von Ausfuhrvergütungen betreffend einen Zeitraum von zwei Jahren abgesprochen wurde, und den der Beschwerdeführer nur in bezug auf die Entscheidung für eines dieser beiden Jahre angefochten hat, vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, dann kann sich diese Aufhebung - auch wenn das in der Begründung nicht besonders zum Ausdruck gebracht wird - nur auf den dieses eine Jahr betreffenden Teil des Berufungsbescheides beziehen.
Norm
RS 6
Zu einer Rückforderung von Ausfuhrvergütung ohne Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 17 Abs 9 in Verbindung mit § 16 Abs 20 UStG 1959 ist nur ein Finanzamt, nicht aber auch eine Finanzlandesdirektion berechtigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000802.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53305