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VwGH 10.12.1964, 0796/64

VwGH 10.12.1964, 0796/64

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Eigenschaft eines Vermächtnisses wird nicht dadurch berührt, dass ein Dritter vom Erblasser dazu ausersehen wird, dass dem Vermächtnisnehmer zugedachte Vermögen zu verwalten und Zahlungen darauf nur unter bestimmten Voraussetzungen zu leisten.
Normen
DBAbk Schweiz 1954 Art11;
DBAbk Schweiz 1954 Art12 Abs1;
RS 2
Das nicht nach Art 11 DBAbk Schweiz 1954 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt nach Art 12 Abs 1 dieses Abkommens der Erbschaftssteuer nur in dem Staat, in dem der Erblasser zurzeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

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E , 796/64 VwSlg 3197 F/1964
Norm
RS 3
Eine Zweckzuwendung iSd § 4 ErbStG 1955 liegt nur dann vor, wenn eine Zuwendung zugunsten eines unpersönlichen Zweckes oder zugunsten einer unbestimmten Personenmehrheit angeordnet wird. *

E , 0796/64 #3 VwSlg 3197 F/1964;
Normen
RS 4
Die Erbschaftssteuerpflicht tritt für den gesamten Erwerb bei Inländern im Sinne des § 6 Abs 1 ErbStG und § 6 Abs 2 Z 2 ErbStG ein.

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E , 796/64 #4 VwSlg 3197 F/1964

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3197 F/1964;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000796.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53293