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VwGH 25.06.1962, 0795/59

VwGH 25.06.1962, 0795/59

Rechtssätze


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Norm
RS 3
Unter "GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN" iSd § 3 Abs 2 EStG 1953 sind nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen (Hinweis E , 2252/55 VwSlg 2121 F/1959 dem wie dem vorliegenden die Frage zugrunde lag, ob aufsichtsbehördlich genehmigte Satzungen eines Dienstgebers den Begriff "gesetzliche Vorschriften" zu erfüllen vermöchten).

Anmerkung: Im Beschwerdefall waren Sonderzulagen und Überstundenentgelt, bzw Überstundenpauschale auf Grund von Verordnungen bzw Gemeinderatsbeschlüssen gewährt worden. *

E , 0795/59 #3;
Norm
EStG 1953 §3 Abs2 idF 1957/283;
RS 4
VERORDNUNGEN EINER GEMEINDE oder Gemeinderatsbeschlüsse sind keine Gesetze im formellen Sinn. In § 3 Abs 2 sind jedoch nur Gesetze im formellen Sinn gemeint. Die von einem Gemeinderat geschlossene Nebengebührenordnung ist keine gesetzliche Vorschrift.

*

E , 0795/59 #4;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000795.X03
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53292