VwGH 25.06.1962, 0795/59
VwGH 25.06.1962, 0795/59
Rechtssätze
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Norm | |
RS 3 | Unter "GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN" iSd § 3 Abs 2 EStG 1953 sind nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen (Hinweis E , 2252/55 VwSlg 2121 F/1959 dem wie dem vorliegenden die Frage zugrunde lag, ob aufsichtsbehördlich genehmigte Satzungen eines Dienstgebers den Begriff "gesetzliche Vorschriften" zu erfüllen vermöchten). Anmerkung: Im Beschwerdefall waren Sonderzulagen und Überstundenentgelt, bzw Überstundenpauschale auf Grund von Verordnungen bzw Gemeinderatsbeschlüssen gewährt worden. * E , 0795/59 #3; |
Norm | EStG 1953 §3 Abs2 idF 1957/283; |
RS 4 | VERORDNUNGEN EINER GEMEINDE oder Gemeinderatsbeschlüsse sind keine Gesetze im formellen Sinn. In § 3 Abs 2 sind jedoch nur Gesetze im formellen Sinn gemeint. Die von einem Gemeinderat geschlossene Nebengebührenordnung ist keine gesetzliche Vorschrift. * E , 0795/59 #4; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1959000795.X03 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-53292