VwGH 27.11.1962, 0794/62
VwGH 27.11.1962, 0794/62
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein ausserhalb der Berufungsfrist eingebrachter Nachtrag zur Berufung, enthebt die Berufungsbehörde der Verpflichtung, sich mit dem Vorbringen in dieser Eingabe auseinanderzusetzen. |
Norm | VVG §10 Abs2 lita; |
RS 2 | Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. |
Norm | VVG §10 Abs2 litc Halbsatz2; |
RS 3 | Ein Hinweis auf Schwierigkeiten oder die finanzielle Undurchführbarkeit der mit dem Titelbescheid aufgetragenen Arbeiten können nicht als Geltendmachung des Berufungsgrundes des § 10 Abs 2 lit c 2. Halbsatz VVG angesehen werden. |
Normen | AVG §66 Abs4; VVG §10 Abs1; |
RS 4 | Das im § 66 Abs 4 AVG der Berufungsbehörde zustehende Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, ist von der Berufungsbehörde nur dann zu handhaben, wenn eine taugliche Berufung vorliegt, nicht aber dann, wenn die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000794.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-53291