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VwGH 27.06.1978, 0789/78

VwGH 27.06.1978, 0789/78

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Von einer Betriebsprüfung aufgedeckte Bilanzierungsfehler sind in den Bilanzen so weit zurückgehend zu berichtigen, wie sie zurückreichen. Inwieweit die nachträgliche Berücksichtigung der Auswirkungen bei der Gewinnfeststellung möglich ist, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften (Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Verfahren).
Norm
RS 2
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowohl in Ansehung der Aktivbezüge wie auch in der Dotierung einer Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung gelegen sein (Hinweis E , 1632/72, VwSlg 4528 F/1973 und E , 1630/77).
Norm
RS 3
Bei Prüfung der Frage, ob bei einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Rückstellung für eine Pensionszusage gebildet werden darf, ist es geboten, an die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung einen strengen Maßstab anzulegen, sollte nicht willkürlichen Gewinnverlagerungen Tür und Tor geöffnet werden (Hinweis E , 0913/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000789.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53288