VwGH 27.10.1975, 0789/75
VwGH 27.10.1975, 0789/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gem Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind. |
Normen | BauO Wr §134 Abs3; BauRallg impl; GaragenG Wr 1957 §4 Abs5; |
RS 2 | Eine räumliche Entfernung des Nachbargrundes von mehr als 120 m schließt ein subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Verpflichtung zur gleichzeitigen geschlossenen Bebauung des Bauplatzes anlässlich der Errichtung einer Tankanlage iSd § 4 Abs 5 des Wr. GaragenG vom Boden des § 134 Abs 3 BauO jedenfalls aus. |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 3 | Der - in der vollen Höhe geltendgemachte - Aufwandersatz für den Beschwerdeschriftsatz beinhaltet auch den Ersatz der Mehrwertsteuer. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1783/72 E VwSlg 8417 A/1973 RS 9 |
Norm | BauO Wr §76 Abs1; |
RS 4 | Die Verpflichtung zur Einhaltung einer Bauweise (§ 76 Abs 1 BO) bezieht sich nicht auf den Grundbuchskörper (Liegenschaft), sondern auf den Bauplatz. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8912 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1975000789.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-53287