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VwGH 09.06.1965, 0775/64

VwGH 09.06.1965, 0775/64

Rechtssatz


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Normen
UStG 1959 §3 Abs10;
UStG 1959 §5 Abs1;
RS 1
Die Entschädigung in Enteignungsfällen ist kein echter Schadenersatz, sondern ein Entgelt für eine Leistung. Die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhält, ist daher, auch wenn die Einräumung der Leitungsrechte durch behördlichen Bescheid verfügt wird, umsatzsteuerbar. (Hinweis auf E VS vom , 126/62).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000775.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53268