VwGH 15.03.1957, 0771/54
VwGH 15.03.1957, 0771/54
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Kosten von Erbschaftsregelungen sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Dagegen sind Kosten einer Verwaltung von Betriebsvermögen, die dem Steuerpflichtigen durch Gesetz oder letztwillige Verfügung auferlegt worden ist, Betriebsausgaben. Kosten dieser Art für die Verwaltung von Vermögenschaften, aus denen Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 4 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes fließen, sind Werbungskosten. Betreffen die Kosten der Verwaltung von Betriebsvermögen den Betrieb einer Unternehmergemeinschaft, dann können sie nur bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Unternehmergemeinschaft geltend gemacht werden, selbst wenn sie nur einen Teilhaber allein belasten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1610 F/1957; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1954000771.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53265