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VwGH 15.03.1957, 0771/54

VwGH 15.03.1957, 0771/54

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1939 §9 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 1
Kosten von Erbschaftsregelungen sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Dagegen sind Kosten einer Verwaltung von Betriebsvermögen, die dem Steuerpflichtigen durch Gesetz oder letztwillige Verfügung auferlegt worden ist, Betriebsausgaben. Kosten dieser Art für die Verwaltung von Vermögenschaften, aus denen Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 4 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes fließen, sind Werbungskosten. Betreffen die Kosten der Verwaltung von Betriebsvermögen den Betrieb einer Unternehmergemeinschaft, dann können sie nur bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Unternehmergemeinschaft geltend gemacht werden, selbst wenn sie nur einen Teilhaber allein belasten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1610 F/1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1954000771.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-53265