VwGH 10.09.1965, 0770/65
VwGH 10.09.1965, 0770/65
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 1 | Bei der Fällung eines Ersatzbescheides ist die Behörde durch ein Erkenntnis des VwGH nur im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes gebunden (Hinweis E , 2588/54, VwSlg 3999 A/1956, 2.Teil). |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 2 | § 63 VwGG 1965 kann nicht entnommen werden, daß im Bereiche der materiellen Entscheidung Gesichtspunkte im Ersatzbescheid nicht verwertet werden dürfen, die im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben sind (Hinweis E , 1740/48, VwSlg 950 A/1949). |
Normen | |
RS 3 | Nicht auf die äußere Bezeichnung, sondern auf den inneren Gehalt kommt es an, ob von einem "Gutachten" gesprochen werden kann. |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 4 | Es geht nicht an, die Unerheblichkeit einer Zeugenaussage festzustellen, ehe der Zeuge vernommen wurde (Hinweis E , 0185/46, VwSlg 587 A/1948). |
Norm | KOVG 1957 §2 Abs2; |
RS 5 | Die Behörde kann das Tatbestandselement "ohne Verschulden" des § 2 Abs 2 KOVG nur dann verneinen, wenn sie dem Beschädigten ein Verschulden nachweisen könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1965000770.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-53261