Suchen Hilfe
VwGH 10.09.1965, 0770/65

VwGH 10.09.1965, 0770/65

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 1
Bei der Fällung eines Ersatzbescheides ist die Behörde durch ein Erkenntnis des VwGH nur im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes gebunden (Hinweis E , 2588/54, VwSlg 3999 A/1956, 2.Teil).
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 2
§ 63 VwGG 1965 kann nicht entnommen werden, daß im Bereiche der materiellen Entscheidung Gesichtspunkte im Ersatzbescheid nicht verwertet werden dürfen, die im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben sind (Hinweis E , 1740/48, VwSlg 950 A/1949).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
RS 3
Nicht auf die äußere Bezeichnung, sondern auf den inneren Gehalt kommt es an, ob von einem "Gutachten" gesprochen werden kann.
Norm
AVG §45 Abs2;
RS 4
Es geht nicht an, die Unerheblichkeit einer Zeugenaussage festzustellen, ehe der Zeuge vernommen wurde (Hinweis E , 0185/46, VwSlg 587 A/1948).
Norm
KOVG 1957 §2 Abs2;
RS 5
Die Behörde kann das Tatbestandselement "ohne Verschulden" des § 2 Abs 2 KOVG nur dann verneinen, wenn sie dem Beschädigten ein Verschulden nachweisen könnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000770.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-53261