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VwGH 11.06.1974, 0769/72

VwGH 11.06.1974, 0769/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1967 §15 Abs1 Z2;
RS 1
Beim unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG bedarf es in der Regel keiner besonderen Feststellung, ob er als Mitunternehmer anzusehen ist. - An der Mitunternehmereigenschaft ändert auch der Umstand nichts, daß die Haftung im Innenverhältnis eingeschränkt wurde, bzw sich ein anderer Gesellschafter verpflichtet hat, den Gesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft von der Haftung zu entlasten. - Ob die Gewinnbeteiligung in Form eines prozentuellen Anteiles am Gewinn oder in Form eines Pauschalentgeltes für die Einbringung der Konzession und eines Geschäftsführerbezugs gleistet wird, ändert nichts an der Mitunternehmerschaft des betreffenden offenen Gesellschafter der OHG.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des WT in W, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom , Zl. VI- 1985/6/71, betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1965 bis 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt in Wien ein Unternehmen zur Durchführung von Gas-, Wasser-, Heizungs- und sanitären Installationen, das auch einen Filialbetrieb in E, R.-Straße 83, hatte. Da in E auch Elektroinstallationen durchzuführen waren, für die der Beschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung besaß, gründete er mit Vertrag vom gemeinsam mit dem Inhaber einer solchen Gewerbeberechtigung, nämlich mit Ing. AO, eine OHG WT & Co. mit dem Sitz in E, in die Ing. O seine Gewerbeberechtigung einbrachte. Laut Punkt II des Vertrages waren sowohl der Beschwerdeführer als auch Ing. O persönlich haftende Gesellschafter der OHG. Ing. O war auch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vertretungs- und zeichnungsbefugt für die OHG (Punkt VI). Gemäß Punkt VII des Vertrages waren am Gewinn der laufenden Geschäftsführung der Beschwerdeführer mit 80 %, Ing. O. mit 20 % beteiligt, wobei auf die Gewinnbeteiligung von 20 % pro Jahr S 14.000,-- anzurechnen waren. An einem eventuellen Liquidationsgewinn oder -vertust war Ing. O. nicht beteiligt. Dieser hatte gemäß Punkt VIII die Überwachung, Überprüfung und Führung der Arbeiten nach den gewerberechtlichen Bestimmungen über und in diesem Sinne die volle Haftung. Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Entlastung des Ing. O. von jeder Haftung zu bewirken. Im übrigen galten nach Punkt XI des Vertrages ersatzweise die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Außerdem wurde mit Ing. O. ein Vertrag abgeschlossen, nach dem er als verantwortlicher Geschäftsführer eingestellt wurde und dafür ein Monatsgehalt von S 4.800,-- bezog.

Nach dem Austreten des Ing. O aus der OHG wurde der Betrieb kurzfristig durch den Beschwerdeführer als Einzelunternehmen weitergeführt.

Mit trat als neuer Gesellschafter FG in die OHG ein und stellte die auf seinen Namen lautende Konzessionsurkunde für das Elektroinstallationsgewerbe der Gesellschaft zur Verfügung. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom war der Gesellschafter G weder am Verlust noch am Gewinn der Gesellschaft prozentuell beteiligt, sondern erhielt für die Einbringung seiner Konzessionsurkunde ein monatliches Pauschalentgelt von S 1.000,--. Die Haftung des Gesellschafters G erstreckte sich nach Punkt IV des Vertrages lediglich auf Überwachung, Überprüfung und Führung der Arbeiten im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen. In diesen Belangen waren der Beschwerdeführer und FG gemeinsam vertretungs- und zeichnungsbefugt, ansonsten war FG von der Vertretung und Geschäftsführung gemäß § 114 HGB ausgeschlossen. Gemäß Punkt V des Vertrages sollte FG für seine Tätigkeit in der Gesellschaft den Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe unterliegen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft sollte der Beschwerdeführer die Entlastung des FG von jeder Haftung bewirken. Im übrigen sollten für alle im Vertrag nicht enthaltenen Bestimmungen ersatzweise die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gelten.

Der Beschwerdeführer legte für die Jahre 1965 bis 1967 für den Betrieb in Wien die Filiale dieses Betriebes in E, R.- Straße 83, und für den Betrieb der OHG WT & Co., E, gesonderte Bilanzen vor. Das Finanzamt nahm zunächst das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Betrieben an, vertrat aber nach Durchführung einer Betriebsprüfung die Auffassung, daß der Betrieb der OHG WT & Co. nicht als Betriebsstätte des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers anzusehen sei.

In der gegen die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus gewerberechtlichen Gründen gezwungen gewesen, einen Elektromeister mit entsprechendem Gewerbeschein in seinem Betrieb einzustellen. Um diesen Gewerbeschein ausnützen zu können, sei aus formalrechtlichen Gründen eine OHG gegründet und diese im Handelsregister eingetragen worden. In dem Gesellschaftsvertrag sei eindeutig festgelegt worden, daß der Elektromeister als Gesellschafter ausschließlich für den technischen Arbeitsbereich verantwortlich sei, aber weder am Gewinn noch am Verlust der OHG beteiligt sein sollte. Er sei daher bei der Gebietskrankenkasse als Angestellter angemeldet worden. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dürften die an den angestellten Gesellschafter gezahlten Gehälter nicht als Teil des Gewinnes behandelt werden. Der Betrieb der OHG WT & Co. sei als Betriebsstätte seines Einzelunternehmens anzusehen.

Die belangte Behörde hob die Umsatzsteuerbescheide für 1965 und 1966 auf, wies aber die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1967 und gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide für 1965 bis 1967 als unbegründet ab. Eine OHG sei nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb des Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sei, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst mit Ing. O einen Gesellschaftsvertrag geschlossen und diesen in dem Vertrag, in dem auch eine Gewinnbeteiligung des Ing. O vereinbart worden war, als persönlich haftenden Gesellschafter bezeichnet. Durch die Eintragung des Ing. O im Handelsregister als offener Gesellschafter sei diese Gesellschaft auch nach außen hin in Erscheinung getreten. Ebenso habe der Gesellschaftsvertrag mit FG vom diesem einen Anteil am Gewinn zugesichert, wenn auch in Form eines Pauschalbetrages. Desgleichen sei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern durch die Eintragung des FG in das Handelsregister als offener Gesellschafter in unbeschränktem Umfange öffentlich beurkundet worden. Damit seien aber alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer OHG erfüllt. Eine besondere Feststellung, ob diese Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, habe daher auf Grund des Wortlautes des § 15 Abs. 1 Z. 2 EStG unterbleiben können. Der Umstand, daß die Aufnahme des Ing. O und des FG in einen Teil des Betriebes in Eisenstadt als offene Gesellschafter nur aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt sei, bewirke nicht, daß diese Personen steuerlich nicht als offene Gesellschafter zu gelten hätten. Denn maßgeblich sei nur gewesen, ob der im § 15 Abs. 1 Z. 2 EStG geforderte Tatbestand erfüllt war und nicht aus welchen Gründen er erfüllt worden sei. Die belangte Behörde berief sich in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1131/65. Die von der Berufung ebenfalls eingewendete Einschränkung der vollen Haftung der beiden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Innenverhältnis hätte handelsrechtlich gemäß § 128 HGB Dritten gegenüber keine Wirkung besessen und sei daher auch abgabenrechtlich nicht wirksam.

Wenn aber Ing. O und FG nicht nur handelsrechtlich, sondern auch abgabenrechtlich als offene Gesellschafter und Mitunternehmer einer Personengesellschaft zu behandeln gewesen seien, dann bildeten die Personengesellschaften, die der Beschwerdeführer mit diesen geschlossen hatte, umsatzsteuer- und gewerbesteuerrechtlich ein eigenes Rechtssubjekt; der Gewinn dieser Personengesellschaften sei gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen gewesen und einkommensteuerlich mit einem entsprechenden Gewinnanteil der Gesellschaft zu erfassen gewesen. Daraus folge, daß der Gewinn für den Einzelbetrieb des Beschwerdeführers getrennt zu ermitteln gewesen sei, wie dieser es ja auch selbst getan habe, was sich übrigens auch aus dem im Vergleich zu den Personengesellschaften andersartigen Betriebsgegenstand (hier Gas- und Wasserinstallation, dort Elektroinstallation) von selbst ergeben habe. Es liege somit keine Betriebseinheit im Sinne des Berufungsbegehrens vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom , B 237/71, abwies und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In der Beschwerdeergänzung wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 EStG bilden die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Eine OHG ist nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2811/55, Slg. Nr. 1968/F, und vom , Zl. 1131/65, ausgeführt hat, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzungen bei einer Personengesellschaft eine besondere Feststellung, ob die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auf Grund des Wortlautes des § 15 Abs. 1 Z. 2 EStG in der Regel überhaupt nicht erforderlich.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Jahr 1967 mit Ing. O und im Jahre 1967 mit FG eine OHG gebildet, wobei die unbeschränkte Haftung dieser Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern durch die Eintragung im Handelsregister als offene Gesellschafter in unbeschränktem Umfang beurkundet wurde. Dem Umstand, daß im Innenverhältnis diese Haftung eingeschränkt wurde bzw. daß sich der Beschwerdeführer verpflichtete, seine Gesellschafter von der Haftung zu entlasten, kommt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu. Wesentlich ist, daß er mit diesen Gesellschaftern jeweils eine OHG gebildet hat, die im Handelsregister eingetragen wurde und rechtlich existent war. Ob die Gewinnbeteiligung in Form eines prozentualen Anteiles am Gewinn zuzüglich eines Geschäftsführerbezuges wie im Falle des Ing. O oder in einem Pauschalentgelt von monatlich S 1.000,-- für die Einbringung der Konzession und einem Geschäftsführerbezug bestand, ändert an diesen Umständen nichts. Die beiden Gesellschafter blieben Mitunternehmer der jeweiligen OHG.

Vom Beschwerdeführer wird weiters vorgebracht, daß es sich ausschließlich um ein zum Schein eingegangenes Gesellschaftsverhältnis gehandelt habe. Nach der Aktenlage haben beide aufgenommenen Gesellschafter eine geschäftsführende Funktion innerhalb der OHG eingenommen, waren zeichnungsberechtigt für die OHG und haben auch nach außen hin den Gläubigern der Gesellschaft für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt gehaftet. Wenn sich auch im Innenverhältnis der Beschwerdeführer verpflichtet hat, den jeweiligen Gesellschafter schad- und klaglos zu halten, so hätte dieser doch im Falle einer Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gesellschaft von den Gläubigern in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus hatte der jeweilige Gesellschafter, der die gewerberechtliche Basis für das Bestehen des Gewerbebetriebes der Gesellschaft zur Verfügung stellte, auch die Gefahr eines allfälligen Verlustes seiner Gewerbeberechtigung allein zu tragen, welches Risiko ihm auch durch interne Abmachungen nicht abgenommen werden konnte. Es kann daher nicht ernstlich behauptet werden, daß der jeweilige Gesellschaftsvertrag mit Ing. O bzw. FG lediglich eine Scheinhandlung dargestellt hätte. Bei Ing. O kommt noch hinzu, daß dieser auch mit 20 % am laufenden Gewinn beteiligt war.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie in beiden Fällen das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses bejaht hat und die Bezüge der Arbeitsgesellschafter Ing. O bzw. FG gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 EStG als Teil des Gewinnes behandelt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und auf der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl, Nr. 427.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1967 §15 Abs1 Z2;
Sammlungsnummer
VwSlg 4701 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000769.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53260