VwGH 17.09.1968, 0768/68
VwGH 17.09.1968, 0768/68
Rechtssätze
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Norm | GVG NÖ 1964 §1 Abs2; |
RS 1 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine an sich zur Obst- und Grünfuttergewinnung geeignete Grundfläche als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Grundfläche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses primär der Obst- und Grünfuttergewinnung oder primär anderen Zwecken dient (wie etwa Vorgärten, Ziergärten oder sonstigen zu einem Haus gehörigen und seinen Zwecken untergeordnete Flächen). Hiebei ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob die zu einem Bauplatz gehörige Grünfläche (der Hausgarten) in einem sinnvollen Verhältnis zur Größe der Baulichkeit steht und ob die Baulichkeiten mit oder ohne baubehördlicher Bewilligung errichtet wurden bzw. ob die Vermutung dafür spricht, daß eine solche Bewilligung erteilt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0521/66 E VwSlg 6998 A/1966 RS 1 |
Norm | GVG NÖ 1964 §1 Abs2; |
RS 2 | Für die Prüfung der Frage, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, kommt es auf die Bezeichnung des Grundstückes im Grundkataster nicht an, weil die Bezeichnung im Grundkataster mit den tatsächlichen Verhältnissen, die für die rechtliche Wertung allein maßgebend sind, übereinstimmen können, aber nicht übereinstimmen müssen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0521/66 E VwSlg 6998 A/1966 RS 2 |
Norm | GVG NÖ 1964 §1 Abs2; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 1 Abs 2 NGVG, wonach ein Grundstück dann ein land- und forstwirtschaftliches ist, wenn es für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist, kann nicht wörtlich, sondern nur dem Sinne nach angewandt werden, weil anderenfalls beispielsweise alle Grundstücke einer städtischen Gartenanlage, jeder Gemüsegarten auf Eisenbahngründen, jede Freifläche eines Flughafens (sofern es sich nicht um die betonierten Landepisten handelt) und jeder Grünstreifen zwischen den beiden Fahrbahnen der Autobahnen landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der angeführten Gesetzesstelle wären. Alle diese Grundflächen dienen - für sich allein gesehen - der Grasnutzung oder dem Gartenbau, jedenfalls aber sind sie hiefür geeignet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0521/66 E VwSlg 6998 A/1966 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1968000768.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53259