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VwGH 11.11.1970, 0767/69

VwGH 11.11.1970, 0767/69

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit im Rahmen eines Handelskammerkurses sind keine Funktionsgebühren gemäß § 22 Z 4 EStG 1953 sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit (unterrichtende Tätigkeit) gemäß § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1953. Daher ist auch § 9 Abs 3 EStG 1953 nicht anwendbar.
Normen
RS 2
Die Aufwendungen eines Berufsschullehers, der an einer kaufmännischen Berufsschule Staatsbürgerkunde unterrichtet und diesen Gegenstand an einem Berufspädagogischen Institut zu unterrichten anstrebt (Aufstieg von L 2 nach L 1), für das Studium der Staatswissenschaften dienen nicht der Berufsfortbildung. Daher ist § 9 Abs 1 EStG 1953 NICHT anzuwenden.
Normen
RS 3
Der Begriff "Steuerpflicht" im § 51 Abs 1 letzter Satz EStG 1953 ist iSd § 1 EStG 1953 zu verstehen (ebenso E , 964/57, VwSlg 2002 F/1959, hinsichtlich des § 10 Abs 2 Z 4 EStG 1953 nunmehr § 10 Abs 2 Z 5 EStG 1953.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000767.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-53257