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VwGH 12.10.1965, 0763/65

VwGH 12.10.1965, 0763/65

Rechtssatz


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Norm
KBG §1 Abs3 litb idF 1963/251;
RS 1
Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das nach Ablegung der Schneidergesellenprüfung ein Jahr als Schneidergehilfe tätig war und dan die einjährige Meisterklasse der Berufspädagogischen Bundeslehranstalt für Bekleidungsgewerbe besucht, gebührt für diese Zeit keine Kinderbeihilfe, auch wenn die Gehilfentätigkeit eine unumgängliche Voraussetzung für die Absolvierung der Meisterklasse bildet (Hinweis E , 3170/54, VwSlg 1572 F/1957, E , 0645/58 und E , 1900/53).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000763.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-53248