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VwGH 17.10.1972, 0761/71

VwGH 17.10.1972, 0761/71

Rechtssätze


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Norm
BRG §16 Abs4 idF 1948/157. 1954/190. 1962/234. 1965/235;
RS 1
Bei der Freistellung nach § 16 Abs 4 handelt es sich um eine Pauschalierung der durch die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Arbeitsversäumnis, denn diese Gesetzesstelle setzt lediglich eine bestimmte Betriebsgröße und einen Freistellungsantrag des Betriebsrates voraus. Die Prüfung, ob die Art oder der Umfang der Obliegenheiten es im Einzelfall erfordern, ein Betriebsratsmitglied von der Arbeitspflicht zu befreien, hat der Gesetzgeber vorweggenommen, wobei er davon ausgeht, dass die Betriebsratstätigkeit in Betrieben mit einer bestimmten Größe die Arbeitskraft der jeweils im Gesetz genannten Anzahl von Dienstnehmern voll auslastet.
Norm
BRG §16 Abs4 idF 1948/157. 1954/190. 1962/234. 1965/235;
RS 2
Voraussetzung für die Antragstellung des Betriebsrates auf Freistellung der im Gesetz jeweils genannten Anzahl von Dienstnehmern ist nur die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Der Betriebsrat übt bei seiner Antragstellung ein freies, nicht durch das tatsächliche Erfordernis einer Freistellung gebundenes Ermessen.
Norm
BRG §16 Abs4 idF 1948/157. 1954/190. 1962/234. 1965/235;
RS 3
Die im Betrieb beschäftigten Lehrlinge sind in die in § 16 Abs 4 BRG vorgesehenen Schlüsselzahlen einzubeziehen.
Norm
BRG §16 Abs4 idF 1948/157. 1954/190. 1962/234. 1965/235;
RS 4
Wenn in einem Betrieb getrennte Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte bestehen, steht das Antragsrecht auf Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder nur dem einzelnen Betriebsrat allein und nicht den beiden Betriebsräten gemeinsam zu (Hinweis E , 2058/58, VwSlg 5323 A/1960).
Norm
BRG §16 Abs4 idF 1948/157. 1954/190. 1962/234. 1965/235;
RS 5
Die Betriebsratsmitglieder sind im ganzen Umfang von der Arbeit freizustellen, wenn die Dienstnehmeranzahl eines Betriebes die jeweilige im § 16 Abs 4 BRG festgelegte Grenze überschreitet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8299 A/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000761.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53245