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VwGH 27.11.1948, 0761/48

VwGH 27.11.1948, 0761/48

Rechtssätze


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Norm
AVG §56;
RS 1
Die Aussetzung eines Verfahrens bis zur Klärung einer Vorfrage muss als Verfügung über das Verwaltungsverfahren im Ganzen und damit als Bescheid gewertet werden.
Norm
AVG §56;
RS 2
Ausführungen zur Frage ob durch die verfügte Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG in subjektive Rechte der davon betroffenen Partei eingegriffen wird.
Norm
AVG §56;
RS 3
Die förmliche Mitteilung der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG ist ein mit abgesonderter Berufung anfechtbarer Bescheid.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 597 A/1948
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1948:1948000761.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53243