VwGH 25.09.1980, 0758/80
VwGH 25.09.1980, 0758/80
Rechtssätze
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Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 lite; ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; |
RS 1 | Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem § 117 Abs 1 ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Abs 3 lit e ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird. |
Norm | ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; |
RS 2 | Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs 4 ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des § 93 Abs 7 ZollG 1955 in Verbindung mit § 11 ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (§ 48 Abs 1 ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte. |
Normen | |
RS 3 | Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßgkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE anzufragen. Wenn sich der Abgabenpflichtige über die ihn zollgesetzlich betreffenden Verpflichtungen lediglich bei einem auf den Verkauf des Fahrzeuges bedachten ausländischen Autohändler informiert, so hat er damit die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt. Denn es liegt auf der Hand, daß man sich in Hinsicht auf Zollvorschriften nicht bei einem (im Zollausland wohnhaften) Autoverkäufer, sondern bei einem österreichsichen Zollamt zu erkundigen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5509 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980000758.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53238