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VwGH 07.07.1967, 0758/67

VwGH 07.07.1967, 0758/67

Rechtssätze


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Normen
DBAbk BRD 1955 Art10
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3
EStG 1953 §1 Abs1
EStG 1953 §93 Abs1 litb
RS 1
Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die eine in Österreich wohnhafte und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person aus der Bundesrepublick Deutschland bezieht, sind in Österreich zwar nicht zu versteuern, jedoch für die Ermittlung des Steuersatzes als Bestandteil des Einkommens zu betrachten (Progressionsvorbehalt).
Norm
RS 2
Zu den Einkünften, von denen "ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist", gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung), hinsichtlich derer das Besteuerungsrecht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staate zukommt, sodaß sie im Inlande unversteuert bleiben und lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden.
Normen
DBAbk BRD 1955 Art10
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3
EStG 1953 §93 Abs1 litb
RS 3
Bezieht ein Inländer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, fließt jedoch ein Teil dieser Einkünfte aus dem Ausland und wird dieser Teil dort auf Grund eines Doppelbesteuerungsvertrages der Einkommensteuer im Abzugsweg unterzogen, so handelt es sich bei diesem Teil der Einkünfte um solche, von denen ein Steuerabzug (im Inlande) nicht vorzunehmen ist. Überschreiten diese Einkünfte den in § 93 Abs 1 lit b EStG 1953 genannten Betrag, dann ist der Steuerpflichtige im Inlande zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dabei sind auf Grund des Doppelbesteuerungsvertrages zwar die aus dem Auslande fließenden Einkünfte nicht zu besteuern, es ist jedoch auf das in Österreich zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der auf das ganze Einkommen entfallen würde, wenn der Doppelbesteuerungsvertrag den sogenannten Progressionsvorbehalt enthält.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3645 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000758.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-53237