VwGH 07.07.1967, 0758/67
VwGH 07.07.1967, 0758/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die eine in Österreich wohnhafte und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person aus der Bundesrepublick Deutschland bezieht, sind in Österreich zwar nicht zu versteuern, jedoch für die Ermittlung des Steuersatzes als Bestandteil des Einkommens zu betrachten (Progressionsvorbehalt). |
Norm | EStG 1953 §93 Abs1 litb |
RS 2 | Zu den Einkünften, von denen "ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist", gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung), hinsichtlich derer das Besteuerungsrecht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staate zukommt, sodaß sie im Inlande unversteuert bleiben und lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden. |
Normen | |
RS 3 | Bezieht ein Inländer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, fließt jedoch ein Teil dieser Einkünfte aus dem Ausland und wird dieser Teil dort auf Grund eines Doppelbesteuerungsvertrages der Einkommensteuer im Abzugsweg unterzogen, so handelt es sich bei diesem Teil der Einkünfte um solche, von denen ein Steuerabzug (im Inlande) nicht vorzunehmen ist. Überschreiten diese Einkünfte den in § 93 Abs 1 lit b EStG 1953 genannten Betrag, dann ist der Steuerpflichtige im Inlande zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dabei sind auf Grund des Doppelbesteuerungsvertrages zwar die aus dem Auslande fließenden Einkünfte nicht zu besteuern, es ist jedoch auf das in Österreich zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der auf das ganze Einkommen entfallen würde, wenn der Doppelbesteuerungsvertrag den sogenannten Progressionsvorbehalt enthält. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3645 F/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1967000758.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53237