VwGH 05.06.1964, 0756/63
VwGH 05.06.1964, 0756/63
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Tätigkeit eines Gebrauchsgraphikers ist keine künstlerische Tätigkeit iSd Bestimmung des § 18 EStG 1953. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer und wird der Begünstigung des § 4 Z 13 UStG nicht teilhaftig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0911/62 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Nicht jedermann, der persönlich gehaltene, auf eigenschöpferische Tätigkeit beruhende Leistungen vollbringt, kann als Künstler angesehen werden. Sonst müßte nämlich auch die Tätigkeit des Kunsthandwerkers in seinem Gewerbe als künstlerische Tätigkeit gelten, was bei der Anfertigung von Erzeugnissen, die das Niveau erlernbarer Technik nicht überschreiten, zweifellos nicht der Fall ist (Hinweis E , 2030/59; E , 1132/62 und E , 1834/62). * E , 460/63 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0460/63 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963000756.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-53234