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VwGH 05.06.1964, 0756/63

VwGH 05.06.1964, 0756/63

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1959 §4 Z13;
RS 1
Die Tätigkeit eines Gebrauchsgraphikers ist keine künstlerische Tätigkeit iSd Bestimmung des § 18 EStG 1953. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer und wird der Begünstigung des § 4 Z 13 UStG nicht teilhaftig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0911/62 E RS 1
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Z13;
RS 2
Nicht jedermann, der persönlich gehaltene, auf eigenschöpferische Tätigkeit beruhende Leistungen vollbringt, kann als Künstler angesehen werden. Sonst müßte nämlich auch die Tätigkeit des Kunsthandwerkers in seinem Gewerbe als künstlerische Tätigkeit gelten, was bei der Anfertigung von Erzeugnissen, die das Niveau erlernbarer Technik nicht überschreiten, zweifellos nicht der Fall ist (Hinweis E , 2030/59; E , 1132/62 und E , 1834/62).

*

E , 460/63 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0460/63 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000756.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53234