VwGH 30.11.1972, 0755/71
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §2 Abs1; |
RS 1 | Werden auf einem Grundstück (Grundbuchskörper) von denselben Miteigentümern in geschlossener Bauweise drei mehrgeschossige städtische Gebäude mit Wohnungen, Büros und Geschäftslokalen errichtet, so bilden die drei Gebäude samt zugehöriger Grundfläche drei wirtschaftliche Einheiten im Sinne des § 2 Abs 1 BewG 1955, wenn die Gebäude nach ihrer baulichen Gestaltung (Trennung durch doppelte Feuermauern, Vorhandensein eigener Stiegenhäuser) selbständig verwertbar und veräußerbar sind. |
Norm | BewG 1955 §2 Abs1; |
RS 2 | Dass für die drei Gebäude eine gemeinsame Zuleitung für Wärme, Wasser und Strom besteht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal für jede Wohneinheit eine gesonderte Verbrauchsmessung erfolgt. |
Norm | BewG 1955 §2 Abs1; |
RS 3 | Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der "örtlichen Gewohnheit". |
Norm | BAO §191 Abs4 idF 1980/151; |
RS 4 | Die Frage, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen, kann in der Berufung gegen einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid im Hinblick auf die dingliche Bescheidwirkung gemäß § 191 Abs 3 BAO nicht mehr aufgerollt werden. |
Normen | VwGG §13 Z2; VwGG §13 Z3; VwGG §49 Abs3; VwGG §49 Abs4; |
RS 1 | War die belangte Behörde in zwei am selben Tag verhandelten Beschwerdesachen durch dasselbe Organ vertreten, so hat sie im Fall des Obsiegens keinen Anspruch darauf, Reisekosten, die ihr nur einmal erwachsen sind, zweimal ersetzt zu erhalten. Der Ersatz der Reisekosten ist der belangten Behörde in der zuerst verhandelten Beschwerdesache zuzuerkennen (Anmerkung: Durch die Verrichtung der zweiten Verhandlung ergab sich kein Mehraufwand an Aufenthaltskosten). |
Normen | PauschV VwGH 1972 Art4 Abs2; VwGG §13 Z2; VwGG §13 Z3; |
RS 2 | Artikel IV Abs 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom ist nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung gefällt worden ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dipl.Kfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde 1.) des Baurates Dipl.Ing. HD in W, 2.) des Prof. Dipl.Ing. Arch. JB in S, 3.) der MB in S, 4.) des Dr. HK S,
5.) des Ing. EH in S, und 6.) der HH in S, sämtliche vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund Haffnergasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , 167/4/9-IV-1970, betreffend Einheitsbewertung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrags des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Dr. Alois Bixner, Rechtsanwalt in Salzburg, für Rechtsanwalt Dr. Franz Kreibich, und des Vertreters der belangten Behörde wirkl. Hofrat Dr. KG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt einem gesonderten Beschluß vorbehalten.
Begründung
Im Jahre 1963 erwarben der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die Liegenschaft EZ 560 des Grundbuchs der KG Stadt S., Abteilung F., bestehend aus einer Parzelle (berichtigte Nr 1246/72). Mit Bescheid vom nahm das FA Salzburg eine Nachfeststellung gem § 22 des Bewertungsgesetzes 1955 BGBl 148 (BewG) auf den vor. Die Liegenschaft wurde als unbebautes Grundstück bewertet, der Einheitswert mit S 1,031.000,-- - festgestellt und auf die drei Miteigentümer im Verhältnis 50 :
25 : 25 aufgeteilt. Im Jahre 1964 erwarben die unter 4.) bis 6.) genannten Beschwerdeführer und vier weitere Personen, die nicht Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, auf Grund von Kaufverträgen Anteile an der Liegenschaft von den drei erstgenannten Beschwerdeführern, welche aber weiterhin (zu entsprechend geminderten Bruchteilen) Miteigentümer blieben.
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden mit Baubeginn Herbst 1963 drei mehrgeschossige Gebäude mit Wohnungen, Büros und Geschäftsräumen errichtet, die einen Gebäudeblock bilden.
Der Magistrat der Stadt Salzburg bescheinigte mit Zeugnis vom , daß der Wohnhaus-Neubau (P 3) in Salzburg, F...Straße mit Ausnahme des Erdgeschosses fertiggestellt sei und sämtliche Räumlichkeiten in Benützung genommen werden können. Das Objekt erhalte die Orientierungsnummer F...Straße 6 und die Conscriptionsnummer 554 KG F. (Dieses Objekt wird in der Folge als "Gebäude P 6" bezeichnet.)
Mit Zeugnis vom bestätigte der Magistrat der Stadt Salzburg, daß der vom Erstbeschwerdeführer in Salzburg, F...Straße, errichtete sogenannte Wohnblock P 1 mit Ausnahme des Erdgeschosses vollendet sei und in Benützung genommen werden könne. Das Objekt erhalte die Orientierungsnummer F...Straße 10 und die Conscriptionsnummer 552 KG F. (Dieses Objekt wird in der Folge als "Gebäude P 10" bezeichnet.)
Die Einheitswertfeststellung für das dritte auf dem Grundstück errichtete Gebäude ist Gegenstand des zu hg Z 758/71 anhängigen Beschwerdeverfahrens. Da der Rechtsstreit, was hier vorweggenommen sei, darum geht, ob die drei Gebäude entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführer als eine wirtschaftliche Einheit iS des § 2 Abs 1 BewG zu gelten haben, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auch auf dieses dritte Bauobjekt einzugehen. Die von der belangten Behörde zu hg Z 758/71 vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ein Zeugnis des Magistrats der Stadt Salzburg vom mit der Bescheinigung, daß der Wohnhaus-Neubau (P 2) in S…….., F…..Straße, mit Ausnahme des dritten Obergeschosses fertiggestellt sei und diese Räume in Benützung genommen werden können. Das Objekt erhalte die Orientierungsnummer F….Straße 8 und die Conscriptionsnummer 553 F. (Dieses Objekt wird in der Folge als "Gebäude P 8". bezeichnet.)
Mit Bescheid vom nahm das FA Salzburg für das Grundstück "Gebäude P 6" eine Nachfeststellung des Einheitswerts auf den unter Berücksichtigung der am eingebrachten Baubeschreibung vor. Das Grundstück wurde als gemischtgenutztes Grundstück mit 2,148.000,-- bewertet und den zehn Miteigentümern entsprechend ihren grundbücherlichen Anteilen zugerechnet.
RA Dr. Franz K. teilte als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin dem FA mit Schreiben vom mit, daß die im obigen Bescheid angeführten Miteigentümer einen Teilungsvertrag abzuschließen beabsichtigten, inhaltlich dessen die EZ 560 KG F. entsprechend den auf dieser Liegenschaft befindlichen drei Wohnblöcken geteilt und demnach zwei weitere Einlagezahlen neu eröffnet werden sollen. Er führte nach Darstellung der auf Grund dieses Teilungsvertrags sich ergebenden Eigentumsverhältnisse aus, der erwähnte Vertrag werde nach notarieller Beglaubigung dem FA angezeigt werden. Nach der grundbücherlichen Durchführung werde der Antrag auf Berichtigung des betreffenden Einheitswertbescheides gestellt werden. Für die neu zu eröffnenden Einlagen werde die Erlassung neuer Bescheide erforderlich sein.
Gegen den Einheitswertbescheid ddo erhoben drei Beteiligte, die nicht Beschwerdeführer dieses Verfahrens sind, innerhalb der durch ein Fristverlängerungsansuchen gehemmten Rechtsmittelfrist Berufung. Sie bekämpften die im Bescheid vorgenommene Zurechnung unter Hinweis auf das oberwähnte Schreiben des RA Dr. K. Das FA erließ am eine stattgebende Berufungsvorentscheidung, in der es die Miteigentumsanteile, wie sie auf Grund des Teilungsvertrags vom vorgesehen waren, zum Ansatz brachte. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Auf Grund der für das Grundstück "Gebäude P 10" am vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Baubeschreibung nahm das FA mit Bescheid vom eine Art- , Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den vor. Das Grundstück wurde als Mietwohngrundstück mit S 1,482.000,-- bewertet und - der Erklärung folgend - zur Gänze dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet. Dieser Bescheid wurde ebenfalls rechtskräftig.
Die Nachfeststellung des Einheitswerts zum für das Grundstück "Gebäude P 8" erfolgte mit Bescheid vom . Die Zurechnung des gemischtgenutzten Grundstücks erfolgte gem den Bestimmungen des Teilungsvertrags vom 8. 11., 20. 11. und . Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem eben erwähnten Teilungsvertrag vereinbarten die Miteigentümer die Realteilung des Grundstücks gem einem von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellten Teilungsplan. Der Vertrag enthält im P II die Feststellung, daß sich auf der Liegenschaft drei Wohnblöcke befänden, die wirtschaftlich und rechtlich völlig voneinander getrennt seien und auch finanziell verschiedenartig belastet würden. Die Realteilung wurde wie folgt vereinbart: Das "Gebäude P 6" mit einer Grundfläche von 623,3 m2 erhielten 7 Miteigentümer, darunter die sub 2.) bis 6.) genannten Beschwerdeführer. Das "Gebäude P 8" mit einer Grundfläche von 494,1 m2 ging auf 3 Miteigentümer, die nicht Beschwerdeführer dieses Verfahrens sind, über. Das "Gebäude P 10" mit einer Grundfläche von 847,6 m2 ging in das Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers über. P V des Teilungsvertrags hat folgenden Wortlaut: "Sämtliche Vertragsparteien als bisherige Miteigentümer und zukünftige Eigentümer bzw Miteigentümer haben die ihnen durch diese Teilung zugewiesenen Grundstücke bereits in Besitz genommen, beziehen hievon alle Nutzungen und tragen davon alle Lasten."
Das FA für Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg erließ auf Grund des Teilungsvertrags Grunderwerbsteuerbescheide, die mit Berufung angefochten wurden. In dieser Berufung wurde geltend gemacht, das FA Salzburg habe bei der Einheitsbewertung auf den zu Unrecht das Vorliegen von drei wirtschaftlichen Einheiten angenommen und auch die Zurechnung fehlerhaft vorgenommen. Es wurde beantragt, die Bescheide gem § 299 der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 (BAO) aufzuheben bzw. gem § 293 leg cit zu berichtigen.
Am ersetzte das FA Salzburg die zum erlassenen Einheitswertbescheide im gem § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren durch drei neue Bescheide. In diesen Bescheiden wurde gegenüber den Vorbescheiden nur die Zurechnung an die Beteiligten geändert, uzw dahingehend, daß der Grundbuchstand zum zugrunde gelegt wurde. Dies führte zum Ausweis gleicher Beteiligungsverhältnisse in den drei Bescheiden.
Gleichzeitig erließ das FA Salzburg drei Fortschreibungsbescheide auf den , in denen die Zurechnung unter Berücksichtigung der sich nach dem Teilungsvertrag ergebenden Eigentumsverhältnisse vorgenommen wurde.
Gegen die Einheitswertbescheide auf den und die Fortschreibungsbescheide auf den betreffend das "Gebäude P 6" und das "Gebäude P 10" erhoben die Beschwerdeführer Berufung mit folgender Begründung:
Die Neubegründung wirtschaftlicher Einheiten zum sei zu Unrecht erfolgt. Der Grundbesitz habe zum eine wirtschaftliche Einheit im Eigentum der drei erstgenannten Beschwerdeführer gebildet. Das Grundstück habe sich damals im Zustande der Bebauung befunden, uzw seien gem der Baubewilligung vom die Fundamente für einen Wohnblock mit drei Stiegenhäusern entsprechend der einheitlichen Projektierung für das gesamte Bauvorhaben errichtet worden. Die zum vorliegenden Eigentumsverhältnisse seien durch den Abverkauf von Anteilen aus dem Eigentum der vorhin genannten drei Personen entstanden. Daß diese wirtschaftliche Einheit bis zum Teilungsvertrag vom 8. 11., 20, 11. und bestanden habe, sei schon daraus ersichtlich, daß für das gesamte Objekt seitens der Schlichtungsstelle des Magistrates Salzburg ein einziger Parifizierungsbescheid erflossen sei. Weiters sei die der Teilung zugrunde liegende Vermessungsurkunde erst am vom Vermessungsamt bestätigt worden. Folglich seien die in der Begründung des Erstbescheids auf den für die Liegenschaft F...Straße 10 genannten Grundstücke zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existent gewesen. Der berichtigte Bescheid zum vom beziehe sich nur auf die Änderung der Eigentumsverhältnisse und somit immer noch auf die zum Bewertungsstichtag noch nicht vorhandenen Parzellen. Ein weiterer Hinweis auf die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgrundstücks sei auch damit gegeben, daß von allen Miteigentümern am Gesamtgrundstück am 8. 11. bzw ein einheitlicher Abtretungsvertrag unterzeichnet worden sei, mit welchem ein Teil des gemeinsamen Grundbesitzes (Gehsteig) in das öffentliche Gut übertragen worden sei. Erst mit dem Teilungsvertrag vom 8. 11., 20. 11. und seien die Voraussetzungen geschaffen worden, die eine Neubegründung wirtschaftlicher Einheiten für die Objekte F…Straße 6 und 10 rechtfertigten. Dieser Teilungsvertrag sei am verbüchert worden. Es werde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, zum eine einheitliche Bewertung der Liegenschaft EZ 560 KG S.-Abt-F. durchzuführen, eine Nachfeststellung infolge Neubegründung wirtschaftlicher Einheiten betreffend die Objekte F...Straße 6, 8 und 10 jedoch erst zum vorzunehmen.
Die belangte Behörde nahm im Berufungsverfahren zweimal einen Lokalaugenschein vor und richtete an die Beschwerdeführer drei Schreiben, mit denen teils Ergänzungsaufträge erteilt, teils zwecks Wahrung des Parteiengehörs Umstände bekanntgegeben wurden, welche die Berufungsbehörde für rechtserheblich hielt.
Mit Bescheid vom hat sodann die FLD für Salzburg die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die auf den festgestellten Einheitswerte hat die Berufungsbehörde iS der vorher durchgeführten Abklärung gem § 289 Abs. 2 BAO geändert. In der ausführlichen Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde das Folgende dargelegt:
Strittig sei allein, ob es sich bei den drei Gebäuden samt Grundfläche um eine oder drei wirtschaftliche Einheiten iS des § 2 Abs. 1 BewG handle.
Spätestens zum 1. 1. 19675 als die Gebäude P 6, 8 und 10 bereits fertiggestellt gewesen seien, was außer Streit stehe, ergebe sich für jeden Beschauer, daß es sich hier um drei Häuser bzw. Gebäude handle, jedes davon mit einem separaten Hauseingang, einem eigenen Stiegenhaus und eigenen Liften versehen. Daß es sich bei den ursprünglich mit P 1, P 2 und P 3 bezeichneten Blöcken iS der Verkehrsanschauung um drei Häuser bzw. Gebäude handle, lasse sich nicht zuletzt auch daraus ersehen, daß die Bezeichnung Haus bzw. Wohnhaus oder Gebäude laufend bereits von der Baubehörde, aber auch von den Beschwerdeführern selbst verwendet worden sei. Dies sei also auch schon zu einer Zeit geschehen, als die Frage der wirtschaftlichen Einheit im gegenständlichen Fall noch gar keinen Streitpunkt bildete.
Das Vorhandensein mehrerer Gebäude würde für sich allein das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwar nicht ausschließen. Zum Beispiel bildeten mehrere Gebäude, die dem einheitlichen Zweck einer Fabrik dienten, nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftliche Einheit. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken reiche die gleichartige Nutzung in der Regel nicht aus, um von einer wirtschaftlichen Einheit sprechen zu können. Auch zusammengebaute Häuser stellten mehrere wirtschaftliche Einheiten dar, wenn sie ohne (erhebliche) Umbauten als Einzelhäuser verkauft werden können. Im gegenständlichen Fall hätten sich bei der mit Vertrag vom November/Dezember 1967 vorgenommenen Realteilung keine Schwierigkeiten ergeben, da jedes der drei Gebäude nach seiner Bauweise ohne Umbauten für sich allein verwertet und verkauft werden könne. Auf die völlig selbständige Verwertbarkeit der drei Gebäude P 6, 8 und 10 werde übrigens auch schon im zit Teilungsvertrag hingewiesen, also schon zu einer Zeit, als auf die Frage allfälliger grunderwerbsteuerlicher Folgen noch nicht Bedacht genommen worden sei. Bei der Bildung bzw Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten solle ja auch nicht auf steuerliche Folgen gesehen werden, sondern die Verkehrsauffassung entscheidend sein.
Nicht zuletzt spreche auch die Tatsache, daß die drei Gebäude P 6, 8 und 10 vom Keller bis zum Dach voneinander durch eine doppelte Feuermauer effektiv getrennt seien, für die Annahme, daß drei leicht getrennt verwertbare und veräußerbare Gebäude vorhanden seien. Dabei sei es nicht ausschlaggebend, warum es zu dieser Bauweise gekommen sei bzw. daß nach Aussage der Beschwerdeführer bei anderer Bauweise auf Grund baupolizeilicher Vorschriften sogenannte Trennfugen erforderlich gewesen wären, weshalb aus wirtschaftlichen Gründen die Ausführung doppelter Feuermauern bevorzugt worden sei.
Entscheidend für die Beurteilung der Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten bleibe nach der Verkehrsauffassung die tatsächlich vorliegende Bauweise. Bei der Feuermauer und den eigenen Stiegenhäusern handle es sich um entscheidende Merkmale für die Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten. Demgegenüber gebe es eine Reihe von Merkmalen die zwar den Charakter einer wirtschaftlichen Einheit verstärken oder abschwächen könnten, die aber für sich allein für die Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten iS des § 2 Abs 1 BewG nicht ausreichten. Merkmale, die die Annahme von drei wirtschaftlichen Einheiten im gegenständlichen Fall verstärken könnten, seien z.B: Die unterschiedliche Gestaltung der straßenseitigen Fassaden, sowohl was das verwendete Material als auch die Form betreffe. Ferner die Vergabe eigener Haus- und Conscriptionsnummern für jedes Haus. Auch die Verfahrensgebühr anläßlich der Baubewilligung vom sei für jedes der drei Gebäude gesondert berechnet worden. Außerdem sei für jedes der drei Häuser eine eigene Gemeinschaftsantenne errichtet worden, wobei freilich zuzugeben sei, daß dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in bezug auf die Anschlüsse geschehen sei. In diesem Zusammenhang wäre noch zu erwähnen, daß die Warmwasserversorgung der drei Gebäude jeweils durch einen eigenen Kessel erfolge, wobei allerdings alle drei Kessel im Gebäude P 8 aufgestellt seien.
Hingegen werde nicht verkannt, daß die gemeinsame Zuleitung von Wärme, Strom und Wasser ins Gebäude P 8 und die von dort aus erfolgende Verteilung auf die drei Gebäude für sich allein ein Moment wäre, welches in Richtung auf Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit wirke. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß das moderne Streben nach zweckmäßigster und wirtschaftlichster Gestaltung im Zeitalter der Technik und strengen Kalkulation auf Grenzen wirtschaftlicher Einheiten im zunehmenden Maß nicht mehr Bedacht nehme, dies insbesondere bei Leitungen für Strom, Wärme, Wasser, Telephon udgl. Im übrigen sei ohnedies Vorsorge getroffen, daß die Messung des Verbrauchs an Wärme, Strom und Wasser für jedes Gebäude bzw. die darin befindlichen Wohnungen und Geschäfte gesondert erfolgen könne. Gegenüber der baulichen Gestaltung im gesamten falle auch die Anlage nur eines Notkamins im Gebäude P 8 für die Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage nicht ins Gewicht, zumal nach der heutigen Technik die Versorgung vieler wirtschaftlicher Einheiten von einer Wärmequelle aus gar nicht mehr ungewöhnlich sei. Schließlich seien die Kellergeschosse der drei Gebäude miteinander durch eine Verbindungstür verbunden, was zwar bei selbständig verwertbaren Gebäuden ungewöhnlich sei, aber die selbständige Verwertbarkeit und Veräußerbarkeit nicht beeinträchtige.
Auch nach der Rechtsprechung des BFH in der BRD, wo eine dem § 2 Abs. 2 BewG völlig gleichlautende Gesetzesbestimmung bestehe, bildeten mehrere Wohngrundstücke desselben Eigentümers, die nach ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung unabhängig voneinander veräußert werden können, jedes für sich eine wirtschaftliche Einheit (BFH v 7. 2. 1964 III 230/61 in Langer-Futschik, Prugg-Verlag, Eisenstadt, Bewertungsgesetz 1955, 9).
Im einzelnen werde zu den Einwendungen in der Berufungsschrift und zu den anläßlich des Lokalaugenscheins vom getroffenen Feststellungen noch folgendes ausgeführt:
Zum , als sich nach der Aktenlage unbestritten erst die Fundamente für alle drei Gebäude P 6, 8 und 10 in Bau befunden hätten, sei es für die Außenwelt nicht leicht erkennbar gewesen, ob die Bauführung ein Gebäude oder mehrere selbständig verwertbare Gebäude zum Ziele gehabt habe. Daran habe sich auch später nicht so schnell etwas geändert, da die Bauführung nach Angabe der Beschwerdeführer auch in der Folgezeit einheitlich erfolgt sei, zwecks Vereinfachung des Baustellenverkehrs man sich während des Rohbaus innerhalb der einzelnen Stockwerke frei bewegen habe können und die freigelassenen Öffnungen in den Feuermauern erst nach der Fertigstellung zugemauert worden seien. Spätestens bei Fertigstellung habe jedoch allgemein wahrgenommen werden können, daß hier drei Gebäude vorlägen, jedes davon leicht gesondert verwertbar. Da die Fertigstellung der drei Gebäude unbestritten im Jahre 1966 erfolgt sei, erscheine es richtig, spätestens zum auf drei wirtschaftliche Einheiten zu erkennen.
Die Tatsache, daß seitens des Magistrats der Stadtgemeinde Salzburg für die drei Gebäude P 6, 8 und 10 ein einheitlicher Parifizierungsbescheid erlassen worden sei, vermöge am Vorhandensein von drei wirtschaftlichen Einheiten zum Feststellungszeitpunkt nichts zu ändern. Es müsse nämlich auf die gegenständliche Entscheidung ohne Einfluß bleiben, wenn der Stadtmagistrat für Grundbesitz, der nach der Verkehrsauffassung und damit auch nach dem Bewertungsrecht drei wirtschaftliche Einheiten darstelle, abweichend davon einen einheitlichen Parifizierungsbesdheld erlasse. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten seien nur die Bestimmungen des BewG maßgeblich (vgl Erk d VwGH v , 88/68). Davon abgesehen sei die Parifizierung ohnedies auf die einzelnen Wohn- und Geschäftseinheiten abgestellt worden, sodaß es ohne weiteres möglich sei, den Parifizierungsbescheid nach drei wirtschaftlichen Einheiten aufzugliedern. Daß der Parifizierungsbescheid unabhängig von den Grenzen wirtschaftlicher Einheiten möglich sei, zeige sich daraus, daß ein neuer Parifizierungsbescheid auch dann nicht notwendig geworden sei, als nach der erfolgten Teilung im Jahre 1967 drei wirtschaftliche Einheiten nicht nur nach der Verkehrsauffassung auf Grund der Bauweise, sondern auch auf Grund der geänderten Eigentumsverhältnisse gem § 2 Abs 2 BewG vorlägen.
Die Abgabenbehörde sei nicht gehindert, einen einheitlichen Grundbuchskörper bei Zutreffen der Voraussetzungen in mehrere wirtschaftliche Einheiten iS des BewG zu zerlegen (VwGH-Erk v , 2083/64).
Auch der Umstand, daß ursprünglich nur eine Hausmeisterwohnung vorgesehen gewesen sei, wie sich aus dem Parifizierungsbescheid ergebe und daß für alle drei Gebäude zwei Hausmeister vorhanden seien, stelle kein Merkmal dar, aus dem sich beurteilen lasse, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorlägen. Bekanntlich sei es keineswegs ungewöhnlich, daß ein Hausmeister für mehrere wirtschaftliche Einheiten eingesetzt sei, wie es umgekehrt auch vorkomme, daß für eine wirtschaftliche Einheit mehrere Hausbesorger zur Verfügung stehen (vgl Erk d VwGH v , 680 u 681/63).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorlägen, komme es in erster Linie auf objektive Merkmale iS der Verkehrsanschauung an, denen gegenüber subjektive, in der Person des Grundstückseigentümers gelegene Momente und Auffassungen zurücktreten (vgl Erk d VwGH v , 779, 780/68). Im gegenständlichen Fall sprächen aber nicht nur die angeführten objektiven Merkmale im weitaus überwiegenden Gewicht für die Annahme von drei wirtschaftlichen Einheiten zum , sondern auch weitere subjektive Momente. So werde zB im Teilungsvertrag vom 8. 11., 20. 11. und ausdrücklich darauf verwiesen, daß die drei Wohnblöcke wirtschaftlich voneinander völlig getrennt seien. Diese Feststellung entspreche vollkommen der Verkehrsauffassung, derzufolge spätestens mit der Fertigstellung drei getrennt verwertbare und veräußerbare Gebäude gegeben seien.
Die Beschwerdeführer hätten übrigens seinerzeit die Einheitswertbescheide vom und vom , durch die die Gebäude P 6 und 10 mit dem zugehörigen Grund als getrennte wirtschaftliche Einheiten festgestellt worden seien, rechtskräftig werden lassen. Erst die Grunderwerbsteuerbescheide vom hätten die Beschwerdeführer offensichtlich veranlaßt, sich gegen die vom FA Salzburg von Anfang an vertretene Auffassung zu wenden, daß zum bereits drei wirtschaftliche Einheiten vorlägen.
Auch daß zum bereits Absicht und Einigkeit darüber bestanden habe, wie der Grundbesitz auf die bisher an allen drei Gebäuden samt Grund beteiligten Miteigentümer aufgeteilt werde und daß der Auftrag an das Vermessungsbüro bereits vor dem erteilt worden sei, werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Gewiß seien die in diesem Plan angeführten Grundstücke vor der Bestätigung durch das Vermessungsamt, die erst am erfolgte, vermessungsamtlich nicht existent gewesen. Ungeachtet dessen bestätige die zum unter den Beschwerdeführern bereits herrschende Absicht und Einigkeit über die Aufteilung des Grund und Bodens die Auffassung, daß für die Art der zum erforderlichen Aufteilung des Grund und Bodens die nachfolgende vermessungstechnische Aufteilung, wie sie bereits mit Vermessungsurkunde vom erfolgte, zutreffend sei. Hiebei werde nochmals darauf hingewiesen, daß die Realteilung der Grundfläche, wie sie durch den Vertrag vom November/Dezember 1967 erfolgt sei, keine erforderliche Voraussetzung für die Bildung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten darstelle, weil auch ein einheitlicher Grundbuchskörper mehreren wirtschaftlichen Einheiten zuzurechnen sei, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorlägen. Eine in der Natur erkenntliche Abgrenzung der zu den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten gehörenden Grundflächen sei nicht erforderlich, was sich auch daraus ableiten lasse, daß eine derartige Abgrenzung auch heute noch nicht bestehe, obwohl inzwischen das Bestehen von drei wirtschaftlichen Einheiten schon auf Grund des Teilungsvertrags unstrittig geworden sei.
Wie dargelegte sei also nach der Verkehrsanschauung spätestens mit der Fertigstellung der Gebäude im Jahre 1966, folglich für Bewertungszwecke zum darauffolgenden Feststellungszeitpunkt - dem -, auf drei wirtschaftliche Einheiten gem § 2 Abs. 1 BewG zu erkennen gewesen. Der Teilungsvertrag vom 8. 11., 20. 11. und habe überdies die Voraussetzung dafür gebildet, daß auf den folgenden Feststellungszeitpunkt - dem - drei wirtschaftliche Einheiten nicht nur nach der Verkehrsanschauung gem Abs. 1, sondern auch nach Abs. 2 desselben Paragraphen gegeben seien, weil mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kämen, als sie demselben Eigentümer gehören. Unter dem Begriff "derselbe Eigentümer" sei allerdings nicht nur eine Einzelperson, sondern auch eine Mehrheit von Personen zu verstehen‚ sofern hinsichtlich ihrer ideellen Anteile gleiche Verhältnisse vorlägen (siehe Kommentar zum BewG von Twaroch-Wittmann-Frühwald, 11, Fußnote 5). Da dies infolge des erwähnten Teilungsvertrags vom November/Dezember 1967 in bezug auf den gegenständlichen Grundbesitz zum nicht mehr zutreffe, seien zum drei wirtschaftliche Einheiten bei den Gebäuden P 6, 8 und 10 samt den jeweils dazugehörigen Grundflächen nicht nur gem Abs. 1, sondern auch gem Abs. 2 des § 2 BewG gegeben. Daß der Teilungsvertrag erst am im Grundbuch verbüchert worden sei, stehe seiner Wirksamkeit ab Vertragsabschluß nicht entgegen, weil gem § 24 Abs 1 lit d BAO Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübe, diesem zuzurechnen seien. Ab dem Teilungsvertrag bestehe wirtschaftliches Eigentum gem der zit Gesetzesbestimmung entsprechend den durch den Teilungsvertrag festgelegten Eigentumsverhältnissen.
Aus den angeführten Gründen sei die Berufung, soweit sie sich gegen die Feststellung von drei wirtschaftlichen Einheiten zum richte, gem § 2 Abs. 1 BewG und soweit sie sich gegen die Feststellung von drei wirtschaftlichen Einheiten zum richte, gem Abs. 1 und 2 des § 2 BewG als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der VwGH nach Durchführung der beantragten Verhandlung erwogen hat:
Gem § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Mehrere Wirtschaftsgüter kommen nach Abs. 2 der zit Gesetzesbestimmung als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
Die Gleichheit der Eigentumsverhältnisse an mehreren Wirtschaftsgütern hindert nicht, daß diese Wirtschaftsgüter selbständige wirtschaftliche Einheiten bilden können. Die Behandlung einer Sache als eine besondere wirtschaftliche Einheit und die weiteren mit dieser Behandlung verbundenen steuerlichen Feststellungen sind vom Grundbuchsstande weitgehend unabhängig (vgl das hg Erk v Slg 3418/F). Das Bestehen eines gemeinsamen Anschlusses von Gas, Wasser und elektrischem Strom vermag allein am Vorliegen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nichts zu ändern. Auch auf den Willen der Eigentümer, mehrere Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, sobald diese Absicht in der Verkehrsauffassung keine Deckung findet (s unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 d GO d VwGH das hg Erk v , 779, 780/68). Eine gemeinsame Verwaltung genügt nicht, um die gemeinsam verwalteten Vermögensstücke iS des Bewertungsrechts zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen (Erk v Slg 3108/F).
Auf dem Boden dieser durch, die wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH präzisierten Rechtslage ergibt sich, daß die Beschwerdeführer, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, daß nur eine wirtschaftliche Einheit vorliege, nicht mit jenen Einwänden durchdringen können, durch die sie auf das Vorliegen nur eines Grundbuchkörpers mit nur einer Parzelle, auf die gemeinsame Zuleitung für Wärme, Wasser und Strom sowie schließlich auf die gemeinsame Verwaltung und Hausbesorgung hinweisen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es liege hinsichtlich der drei Gebäude eine einheitliche Zweckbestimmung, nämlich die Erzielung von Mieteinkünften vor, so ist dem entgegenzuhalten, daß darin nur ein gleichartiger Verwendungszweck, nicht aber eine Einheitlichkeit der Zweckbestimmung zum Ausdruck kommt.
Auf Grund der dargelegten Rechtslage kann auch aus dem Umstand, daß dieselbe Baufirma die Gebäude unter Verwendung des gleichen Baumaterials errichtet hat, und aus dem weiteren Umstand, daß nur ein Parifizierungsbescheid durch die Schlichtungsstelle des Magistrats Salzburg erlassen wurde, für die hier zu beurteilende Frage nichts Entscheidendes gewonnen werden. Die Berufungsbehörde hat auch zutreffend erkannt, daß das Bestehen von Verbindungstüren im Kellergeschoß keine rechtserhebliche Bedeutung besitzt. Die selbständige Verwertbarkeit der einzelnen Gebäude wird dadurch nicht beeinträchtigt. Auch die getrennte Gebäudenummerierung (vgl § 92a Abs. 4 der Stadtbauordnung f Sbg, LGBl für das Land Sbg 1968/83) deutet darauf hin, daß es sich bei den in Rede stehenden Häusern um selbständige wirtschaftliche Einheiten handelt. Der weitere Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die unterschiedliche Fassadengestaltung als ausschlaggebendes Merkmal beurteilt, ist aktenwidrig. Es trifft auch nicht zu, daß die belangte Behörde bei der Einheitsbewertung die Ergebnisse des Realteilungsvertrags vorweggenommen habe. Der abgeschlossene Realteilungsvertrag bestätigt jedoch die Richtigkeit der von der belangten Behörde auf Grund objektiver Merkmale vorgenommenen Beurteilung. Der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde steht auch mit der zur gleichlautenden Gesetzesbestimmung in der BRD entwickelten Lehre und Rechtsprechung im Einklang (vgl RÖSSLER-TROLL, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8. Aufl I 76).
Der Beschwerde vermag auch der Einwand nicht zum Erfolg zu verhelfen, daß zum die zu den einzelnen Gebäuden gehörigen Grundflächen nicht feststellbar gewesen seien. Die Zurechnung des bebauten Teils der Grundfläche kann überhaupt nicht fraglich sein. Für die Hoffläche wurde aber unbestrittenermaßen auch nach Durchführung der Realteilung in der Natur keine Aufteilung vorgenommen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich in dieser Hinsicht an den Realteilungsvertrag angelehnt hat, zumal die Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, daß der Auftrag an den Ziviltechniker bereits vor dem erteilt worden sei, nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Wertermittlung, die auch den Grundwert einschließt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht streitig.
Dem Einwand der Beschwerdeführer, daß die Gesimshöhe der Nachbarhäuser größer als die des gesamten Projekts sei, hält die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift mit Recht entgegen, daß es sich hiebei um neues Vorbringen handle und daß diesem Umstand überdies für die Lösung des zu entscheidenden Falls keine Rechtserheblichkeit zukomme.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe auf die örtliche Gewohnheit nicht Bedacht genommen. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Im Streitfall handelt es sich um mehrgeschossige städtische Gebäude mit Wohnungen, Büroräumlichkeiten und Geschäftslokalen. Bei solchen Objekten ist es nach Auffassung des Gerichtshofs wohl nicht denkbar, daß eine örtliche Gewohnheit besteht, die geeignet wäre, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Verkehrsanschauung, der tatsächlichen Übung, der (einheitlichen) Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu überlagern. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren trotz ausreichend gebotener Möglichkeit über das Bestehen einer maßgeblichen örtlichen Gewohnheit nichts vorgebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl das Erk v Slg. 5007/A sowie unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 d GO d VwGH die Erk v , 1337/59 u v , 1777/68) befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Daher ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend tätig geworden ist und erst im Verfahren vor dem VwGH das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft, an dem sie trotz gebotener Möglichkeit nicht genügend mitgewirkt hat. Im übrigen sind die Beschwerdeausführungen überhaupt nicht geeignet, das Bestehen einer maßgebenden örtlichen Gewohnheit darzutun. Es wird nur vorgebracht, daß in Salzburg von der Gemeinde bzw von Genossenschaften in einer gewissen räumlichen Zusammenfassung mehrere Gebäude errichtet worden seien, die auf Grund ihres einheitlichen Zwecks und ihrer einheitlichen Gestaltung jeweils wirtschaftliche Einheiten darstellten. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die Großsiedlung L. unter namentlicher Anführung eines Gebäudekomplexes in der Sch...straße und auf ein Betriebsgebäude in der N...straße. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Bezugsakten in ihrer Gegenschrift dazu ausführlich Stellung genommen und ausgeführt, daß bei den tatsächlich vergleichbaren Objekten die einzelnen Gebäude als wirtschaftliche Einheiten behandelt worden seien. Für die Beschwerdeführer wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn dem FA bei der Bewertung dieser Objekte ein Fehler unterlaufen wäre, weil das Beschwerdevorbringen aus den oben dargelegten Gründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen vermochte.
Was die Zurechnungsfortschreibungsbescheide auf den anlangt, ist festzustellen, daß in der Beschwerde die Richtigkeit der vorgenommenen Zurechnung nicht bekämpft wird. Sollte sich das Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen nur einer wirtschaftlichen Einheit auch auf die Zurechnungsfortschreibung beziehen, so muß darauf hingewiesen werden, daß die Frage der wirtschaftlichen Einheit mit Rücksicht auf die im § 191 Abs. 3 BAO verankerte dingliche Bescheidwirkung nicht in Streit gezogen werden kann.
Da sich die Beschwerde sonach als unbegründet erweist, war sie gem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: BeschlussVS
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidemtem Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Frühwald, Hofstätter, Dr. Schima, Dr. Reichel, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Wimmer, in der Beschwerdesache 1.) des Baurates Dipl.-Ing. HD in W, 2.) des Prof. Dipl.-Ing. Arch. JB in S, 3.) der MB in S, 4.) des Dr. HK in S, 5.) des Ing. EH in S, und 6.) der HH in S, alle vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund Haffnergasse 8, gegen den Bescheid der FLD für Salzburg vom , 167/4/9-IV-1970, betreffend Einheitsbewertung, über die Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (FLD für Salzburg) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Erk v. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der FLD für Salzburg vom , 167/4/9-IV-1970, betreffend Einheitsbewertung, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hatte für den Fall des Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 1.496,-- (Vorlagenaufwand von S 60,--, Schriftsatzaufwand von S 330,--, Verhandlungsaufwand von S 400,--, Aufenthaltskosten von S 180,-- und Fahrtkosten von S 526,-- für ihren Organwalter) geltend gemacht.
Der Gerichtshof hat über die fristgerecht gestellten Anträge auf Kostenersatz in dem das Verfahren abschließenden Erk nicht abgesprochen, sondern gem § 59 Abs. 3 VwGG 1965 den Ausspruch über den Aufwandersatz einem abgesonderten Beschluß vorbehalten. Zu diesem Zweck ist der Fünfersenat gem § 13 Z 2 und 3 VwGG 1965 durch weitere vier Mitglieder des Gerichtshofs verstärkt worden.
Soweit sich der Antrag der belangten Behörde auf die Zuerkennung des Vorlagenaufwands bezieht, begegnet die Anspruchsberechtigung der belangten Behörde keinem Zweifel. Anders verhält es sich mit den Reisekosten (Aufenthaltskosten und Fahrtkosten), weil der Ersatz dieses Aufwands vom Vertreter der belangten Behörde auch in der Verhandlung über eine andere Beschwerdesache, die am selben Tag mit Beginn um 9 Uhr vor dem VwGH stattgefunden hat, und in der die belangte Behörde - vom selben Organwalter vertreten - ebenfalls obsiegende Partei war, fristgerecht beantragt worden ist. Würden der belangten Behörde im vorliegenden Fall die verzeichneten Reisekosten als Aufwandersatz zuerkannt, ergäbe sich eine Doppelvergütung der Fahrtkosten für dieselbe Reise und der Aufenthaltskosten für denselben Aufenthaltszeitraum. Nach Auffassung des VwGH ist es jedoch mit dem Sinn der den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 nicht vereinbar, der obsiegenden Partei Reisekosten zweimal zu ersetzen, wenn sie ihr nur einmal erwachsen sind. Dem Antrag auf Ersatz der Reisekosten war daher nicht zu entsprechen.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes in Höhe von S 790,-- gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 bis 6 d V d BKA v BGBl. 4. die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 d V d BK v BGBl 427 war auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Entscheidung über die Beschwerde mit Erk v , sohin vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung gefällt worden ist. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971000755.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53233