VwGH 18.01.1957, 0755/55
VwGH 18.01.1957, 0755/55
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen sind dann keine Sonderausgaben, wenn der Abschluß des Bausparvertrages ein betrieblicher Vorgang ist. In diesen Fällen sind die Bausparkassenbeiträge Betriebsausgaben,der Gegenwert ist aber im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Besitzposten in die Bilanz aufzunehmen. Diese bilanzmäßige Gebarung ist aber bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG nur unter der Voraussetzung und nur solange gerechtfertigt, als mit der Ansparung der Mittel betriebliche Zwecke verfolgt werden. Ist das nicht mehr der Fall, dann darf eine Bilanzberichtigung nicht verwehrt werden. Ist aber die Bilanzberichtigung zuzulassen, dann sind die Bausparkassenbeiträge als Sonderausgabe zu berücksichtigen. * E , 755/55 #1 VwSlg 1576 F/1957 |
Normen | |
RS 2 | Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1953 ist nur das Vermögen anzusehen, das nach objektiven Gesichtspunkten dem Betrieb dient. Hat der Steuerpflichtige - iZm seiner Absicht, ein Geschäftshaus für seinen Gewerbebetrieb zu errichten - ein BAUSPARGUTHABEN in seine Bilanz aufgenommen, muß er aber in der Folge seine Absicht aufgeben, so kann ihm die Vornahme einer Bilanzberichtigung nicht verwehrt werden. * E , 0755/55 #2 VwSlg 1576 F/1957; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1576 F/1957; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1955000755.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53231