VwGH 01.02.1977, 0747/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Gebühr unterliegt weder ein im Tarif des § 33 GebG angeführtes Rechtsgeschäft, wenn darüber keine Urkunde errichtet wurde, noch eine Urkunde, wenn das niedergelegte Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Die Bestimmungen des § 16 GebG über die Entstehung der Gebührenschuld setzen voraus, daß der Tatbestand in dem Zeitpunkte, der für die Entstehung der Gebührenschuld maßgebend ist, bereits vorliegt oder eintritt. Der Beweis, daß ein beurkundetes Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist, kann bis zur Rechtskraft des betreffenden Gebührenbescheides geführt werden; die Beweislast die Partei, die den gültigen Abschluß des Rechtsgeschäftes bestreitet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0578/52 E VwSlg 1016 F/1954; RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Für die Geltendmachung einer Gebührenschuld ist es nicht erforderlich, daß die über das Rechtsgeschäft ermittelte Urkunde alle für die Festsetzung bedeutsamen Umstände enthält. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0089/72 E VwSlg 4525 F/1973 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Ein und dasselbe Rechtsgeschäft kann mehrfach der Gebühr unterliegen, wenn darüber im Laufe der Zeit eine rechtserzeugende und eine rechtsbezeugende Urkunde oder mehrere rechtsbezeugende Urkunden errichtet werden (Hinweis E , 2257/52 VwSlg 725 F/1953). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0901/54 E RS 3 |
Norm | |
RS 4 | Aus den im § 8 Abs 1 GebG gebrauchten Worten "zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist", ist zu erschließen, daß das Gesetz darunter den BEWEISzweck verstanden wissen will, zu dessen Erfüllung die Ausstellung von Urkunden erfolgt, um (hier) einer Behörde (Gericht) die Grundlage ihres amtlichen Handelns zu verschaffen (Hinweis E , VwSlg 1001 F/1954). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0748/76
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde der K AG & Co. Kommanditgesellschaft in W, BRD, vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Grohs und Dr. Michael Goriany, Rechtsanwälte in Wien I, Freyung 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 212/4-III-1975, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut § 1 einer in F., Bundesrepublik Deutschland, am errichteten Vertragsurkunde verpflichtete sich die V. AG mit dem Sitz in Z., Schweiz, der beschwerdeführenden Partei im Vergleichswerte einen Betrag in österreichischen Schillingen zu zahlen, der dem Gegenwert von DM 1,400.000,-- zum Mittelkurs vom Tage des Vertragsabschlusses entspreche. Im § 2 der Urkunde findet sich die Abrede, daß die V. AG zur Sicherstellung eines Teilbetrages der im § 1 erwähnten Forderung in der Höhe von S 4,500.000,-- die ihr gehörigen 99/100 ideellen Anteile an den Liegenschaften EZ 264, 274 und 384, sämtliche vorgetragen im Grundbuche über die Katastralgemeinde Z. der beschwerdeführenden Partei verpfände; § 3 der Schrift enthält daran anschließend die Aufsandungserklärung.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, dem die Urkunde am zur Gebührenbemessung angezeigt wurde, erblickte darin einen der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebG), unterliegenden Vergleich und letzte demzufolge mit einem an die beschwerdeführende Partei gerichteten Abgabenbescheid vom eine Rechtsgebühr in der Höhe von S 205.520,-- fest. Dabei ging das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 10,276.000,-- = DM 1,400.000,-- x S 7,34 (Zollwertkurs vom ) aus.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei zunächst nur geltend, die in Rede stehende Vereinbarung vom sei zwischen zwei nichtösterreichischen Firmen im Ausland getroffen und auch zum größten Teil im Ausland abgewickelt worden. Nur ein Teilbetrag von S 4,500.000,-- habe das Inland betroffen und demzufolge sei die Urkunde auch nur insoweit im Inland verwendet worden, weshalb es nicht angehe, eine Gebühr vom vollen Betrag in der Höhe von DM 1,400.000,-- festzusetzen; eine solche Berechnungsmethode müsse auch als unbillig bezeichnet werden, da sie im Ergebnis auf eine Gebührenbelastung von mehr als 4,5 v.H. des im Inland abzuwickelnden Rechtsgeschäftes hinauslaufe.
Ungeachtet dieser Ausführungen gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge und hielt der beschwerdeführenden Partei entgegen, in der Schrift vom werde ein Vergleich beurkundet, der allein für die Gebührenbemessung in Betracht komme; die grundbücherliche Sicherstellung eines Teilbetrages von S 4,500.000,-- diene dagegen lediglich der Sicherung des Hauptgeschäftes und sei demzufolge nach § 19 Abs. 2 GebG gebührenfrei. Auch die Gebührenschuld sei entstanden, da die Urkunde im Herbst 1974 in das Inland eingebracht und daselbst davon ein amtlicher Gebrauch gemacht worden sei. Dem Einwand, beide Vertragsteile seien ausländische Gesellschaften, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Die Berufungsvorentscheidung gehört indes nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil die beschwerdeführende Partei den Antrag stellte, ihre Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens rechtsfreundlich vertreten, machte die beschwerdeführende Partei sodann geltend, Gegenstand des in der Schrift vom beurkundeten Rechtsgeschäftes sei nicht ein Vergleich, sondern die Schaffung eines Titels für die Verpfändung der Liegenschaften gewesen, habe doch der eigentliche Vergleich - die hierüber verfaßte, gesonderte Urkunde (im folgenden als Haupturkunde bezeichnet) sei niemals ins Inland gebracht, geschweige denn zu einem amtlichen Gebrauch verwendet worden - neben der Zahlungsverpflichtung von DM 1,400.000,-- auch noch andere Punkte betroffen. Gebührenpflichtig sei somit nur die Pfandbestellung, wofür eine Gebührenbemessungsgrundlage von bloß S 4,500.000,-- in Betracht komme.
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg, der die Berufung sodann zur Entscheidung vorgelegt worden ist, hielt noch Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens für nötig. Sie forderte die beschwerdeführende Partei zu Handen ihres Rechtsfreundes zur Beibringung einer Abschrift der Haupturkunde auf und erließ nach deren Vorlage einen Bedenkenvorhalt, den der Vertreter der beschwerdeführenden Partei - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung - dahin beantwortete, daß zwar die streitgegenständliche Pfandbestellungsurkunde in das Inland eingebracht und nach der Anzeige zur Gebührenbemessung dem Bezirksgericht Z. zur TZ 2084/74 vorgelegt worden sei, das sodann die Eintragung des Pfandrechtes vorgenommen habe. Die Haupturkunde - die Vergleichsvereinbarung enthaltend - sei dagegen niemals nach Österreich gebracht worden. Da nun die Pfandbestellungsurkunde keineswegs eine neue Forderung der beschwerdeführenden Partei begründe, sondern lediglich der Besicherung eines Teilbetrages von S 4,500.000,-- der Gesamtforderung von DM 1,400.000,-- diene, könne der geschlossene Vergleich auch in Österreich nicht gebührenpflichtig sein.
Darauf hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg die Berufung mit Bescheid vom endgültig abgewiesen. In der Begründung der Berufungsentscheidung hat die Finanzlandesdirektion zunächst eingeräumt, daß in der Urkunde vom keine "neue" Forderung von DM 1,400.000,-- begründet worden sei, doch könne nicht zweifelhaft sein, daß in der Schrift ein außergerichtlicher Vergleich beurkundet werde. Heiße es doch darin ausdrücklich, daß sich die V. AG verpflichte, an die beschwerdeführende Partei im Vergleichsweg einen genau bezeichneten Betrag zu bezahlen. Hiergegen sei mit dem Berufungseinwand, daß es nur ein einziges Vergleichsgeschäft gibt, nämlich das in den §§ 1 und 2 der Haupturkunde beurkundete, nichts zu gewinnen, weil nach § 15 Abs. 1 GebG nicht nur konstitutive (rechtserzeugende) Urkunden, sondern auch deklarative (rechtsbezeugende) Urkunden die Gebührenpflicht auslösten. Es sei nun keine Frage, daß die Pfandbestellungsurkunde - was ihren § 1 betreffe - wenn schon keine konstitutive, so doch eine deklarative Beurkundung darstelle. Dafür spreche, daß zur Einverleibung eines Pfandrechtes stets der Nachweis einer gültigen Forderung und eines gültigen Rechtsgrundes zum Pfandrecht erforderlich sei. Dieser Nachweis müsse durch eine mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehenen Urkunde erbracht sein. Bei dem vertragsmäßigen Pfandrecht liege der Titel zum Pfandrecht in dem die Forderung begründenden Vertrag selbst, wenn darin eine Liegenschaft als Pfand bestellt werde. Die beschwerdeführende Partei irre demnach, wenn sie glaube, daß für eine Pfandrechtsbestellung die bloße Erwähnung eines Titels genüge und daß der Inhalt des streitgegenständlichen § 1 der Urkunde vom eine solche gebührenfreie Erwähnung sei. Richtig sei allerdings, daß die Vergleichsbeurkundung im § 1 der sogenannten "Pfandbestellungsurkunde" kürzer gefaßt worden sei als in der Haupturkunde; das tue aber der vorliegend rechtsbezeugenden Beurkundung keinen Abbruch. Die Vergleichsbeurkundung im § 1 verhalte sich nun zur Hypothekarverschreibung in den §§ 2 und 3 wie ein Hauptgeschäft zu einem dasselbe sichernden Nebengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG, das gebührenfrei bleibe, weil das Hauptgeschäft (Vergleich) einer Gebühr unterliege. Die Hypothekarverschreibung bleibe daher gebührenfrei. Die Vergleichsgebühr selbst errechne sich aus dem Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die V. AG verpflichte sich, an die beschwerdeführende Partei vergleichsweise einen Betrag von DM 1,400.000,-- zum Mittelkurs des zu zahlen. Der für Verkehrsteuern zu diesem Zeitpunkt geltende Umrechnungskurs von S 7,34 für DM 1,-- entspreche der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen über die Umrechnungskurse vom , verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 214/73; die Gebührenbemessungsgrundlage sei demnach richtig errechnet worden. Die Berufung habe somit abgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich zunächst in ihren Rechten aus folgendem Grund als verletzt: Die den Abgabenbehörden zur Gebührenbemessung angezeigte "Pfandbestellungsurkunde" gebe die tatsächlich getroffenen, in der Haupturkunde enthaltenen Abreden nicht genau wieder. Eine Urkunde aber, die nicht dem tatsächlich abgeschlossenen Rechtsgeschäft entspreche, löse - so meint die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1916/F, (richtig 1016/F) - keine Gebührenpflicht aus. Indes ist dieser Einwand nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Dies bedeutet, wie der Gerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen, darunter auch dem von der beschwerdeführenden Partei erwähnten vom ausgesprochen hat, daß der Gebühr ein in einer Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft nur dann nicht unterliegt, wenn es tatsächlich nicht zustandegekommen ist, was die Partei, die den gültigen Abschluß des Rechtsgeschäftes bestreitet, zu beweisen hat. Daß nun im vorliegenden Fall ein gültiges Rechtsgeschäft, nämlich ein Vergleich, zwischen der beschwerdeführenden Partei und der V. AG zustandegekommen ist, vermag sie selbst nicht zu bestreiten - sie hat dies im Verwaltungsverfahren in ihrer Vorhaltsbeantwortung vielmehr ausdrücklich eingeräumt. Im übrigen ist es auch keineswegs erforderlich, daß aus der Urkunde über das Rechtsgeschäft schon alle für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umstände hervorgehen, wie der Gerichtshof in dem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4525/F, dargetan hat.
Des weiteren meint die beschwerdeführende Partei, der Vertragswille der Parteien sei, was die "Pfandbestellungsurkunde" anlange, von vornherein darauf gerichtet gewesen, bloß eine zur Eintragung eines Pfandrechtes geeignete Urkunde zu schaffen, weil ja der Vergleich selbst schon in der Haupturkunde festgehalten worden sei. Die belangte Behörde verletze das Gesetz, wenn sie nun die zur Gebührenbemessung angezeigte Urkunde entgegen deren eindeutigem Sinn in verschiedene Abschnitte zerlege und, anstatt den ganzen Inhalt der Schrift zu würdigen, bloß einen Satz herausgreife, der noch dazu der "erzählende Teil" derselben sei und deshalb gar keine Gebührenpflicht im Sinne des § 33 TP 20 GebG auslösen könne. Der Gerichtshof vermag der beschwerdeführenden Partei aber auch darin nicht zu folgen. Zunächst kann keine Rede davon sein, die belangte Behörde hätte bloß einen aus seinem Zusammenhang gerissenen Teil des Urkundeninhaltes einer Würdigung unterzogen, folgt doch schon aus der Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz und mit aller Deutlichkeit aus dem angefochtenen Bescheid, daß die Abgabenbehörden beider Instanzen nicht nur den die Vergleichsabrede enthaltenden § 1 der streitgegenständlichen Schrift, sondern auch deren § 2 in ihre rechtliche Beurteilung des Streitfalles einbezogen und dahin gewürdigt haben, es handle sich dabei um eine zur Sicherung des Hauptgeschäftes abgeschlossene Nebenverabredung, für die gemäß § 19 Abs. 2 GebG eine Gebühr nicht zu entrichten sei. Abgesehen davon hat der Gerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 725/F, und seither in ständiger Rechtsprechung nicht nur die Gebührenpflicht bloß rechtsbezeugender Urkunden bejaht, sondern im Hinblick auf § 15 Abs. 1 GebG auch ausgesprochen, daß die Gebührenpflicht so oft eintritt, als über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wird. Demzufolge kann ein- und dasselbe Rechtsgeschäft mehrfach der Gebühr unterliegen, wenn darüber im Lauf der Zeit eine rechtserzeugende und eine rechtsbezeugende Urkunde oder mehrere rechtsbezeugende Urkunden errichtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 901/54, von dem der beschwerdeführenden Partei auf Verlangen eine Ausfertigung übermittelt wird). Diese Rechtsmeinung ist nicht zuletzt aus § 25 GebG abzuleiten: nach dieser Gesetzesstelle unterliegt sogar von mehreren Gleichschriften derselben Urkunde jede Gleichschrift für sich selbständig der Gebühr, sofern nicht eine der in den Abs. 2 und 3 dieser Gesetzesstelle festgelegten - im Beschwerdefall jedoch nicht zutreffenden - Bedingungen erfüllt ist. Somit zeigt sich, daß der Einwand der Beschwerde, die bloß erzählende Wiedergabe in der Haupturkunde getroffener Abreden könne nicht abermals die Gebührenpflicht auslösen, nicht zielführend ist. Schließlich ist es auch keineswegs richtig, wenn die beschwerdeführende Partei - eher hypothetisch - vorbringt, die Auffassung der Abgabenbehörden würde in allen Fällen dazu führen, daß Hypothekarverschreibungen im Sinne des § 33 TP 18 GebG stets der Gebühr über das Grundgeschäft unterliegen, denn gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend, nach dem sich mithin zu bestimmen hat, ob und gegebenenfalls welcher Tarifpost ein Rechtsgeschäft unterliegt. Was aber den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1637/F, anlangt, läßt sich der damals vom Gerichtshof entschiedene Fall mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil dort nicht eine Urkunde über einen Kaufvertrag verbunden mit einer Hypothekarverschreibung, sondern eine zusätzlich geschlossene Vereinbarung über die bücherliche Sicherstellung einer Kaufschillingrestforderung unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 2 GebG zu beurteilen war.
Somit bleibt noch, auf den Einwand der Beschwerde einzugehen, die belangte Behörde habe die Vorschrift des § 8 GebG unrichtig ausgelegt. Nach Abs. 1 der eben erwähnten Gesetzesstelle wird unter dem Ausdruck "Amtlicher Gebrauch" die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird. Daraus sucht die beschwerdeführende Partei abzuleiten, eine Gebührenpflicht hatte sich im vorliegenden Falle allein aus § 33 TP 18 und von einer Bemessungsgrundlage von S 4,500.000,-- ergeben, sei doch einziger Zweck der Urkundenvorlage beim Bezirksgericht Z. die pfandrechtliche Sicherstellung dieses Teilbetrages gewesen. Doch ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Aus den vom Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 leg. cit. gebrauchten Worten "zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist" kann vielmehr erschlossen werden, daß der Gesetzgeber darunter den Beweiszweck verstanden wissen will, zu dessen Erfüllung die Ausstellung von Urkunden erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1001/F), um letzten Endes einer Behörde (Gericht) die Grundlage ihres amtlichen Handelns zu verschaffen. Darin erschöpft sich der Inhalt des § 8 Abs. 1 GebG - eine Norm, unter welche Tarifpost ein Rechtsgeschäft einzureihen und welche Gebührenbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, läßt sich daraus nicht ableiten.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften hat die beschwerdeführende Partei zwar gerügt, doch ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter ausgeführt. Da auch der Gerichtshof einen Verfahrensmangel nicht feststellen konnte - der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriften - erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, abzuweisen war. Es erübrigte sich daher auch, über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch gesondert Beschluß zu fassen.
Von der Durchführung einer Verhandlung, die die beschwerdeführende Partei im Ergänzungsschriftsatz vom verlangt hat, konnte der Gerichtshof absehen, weil das darauf abzielende Begehren verspätet gestellt worden ist (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 7542/A).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5075 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976000747.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53218