VwGH 09.12.1974, 0746/73
VwGH 09.12.1974, 0746/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Einspruchsbehörde hat den im gerichtlichen Exekutionsverfahren schon in Vollzug gesetzten Sicherstellungsauftrag - ohne Beachtung vorhandener Oppositionsgründe - allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. |
Normen | |
RS 2 | Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem § 66 ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0225/67 E RS 1 |
Norm | VwGG §48 Abs1 litb; |
RS 3 | Kein Kostenersatzanspruch für eine ohne Aufforderung erstattete Erwiderung zur Gegenschrift. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1766/65 E RS 9 |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 4 | Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0361/65 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8721 A/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973000746.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53216