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VwGH 09.12.1974, 0746/73

VwGH 09.12.1974, 0746/73

Rechtssätze


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Normen
ASVG §66;
AVG §66 Abs4;
BAO §232 Abs1 impl;
BAO §233 impl;
VwGG §13 Z1;
RS 1
Die Einspruchsbehörde hat den im gerichtlichen Exekutionsverfahren schon in Vollzug gesetzten

Sicherstellungsauftrag - ohne Beachtung vorhandener Oppositionsgründe - allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Normen
ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §66;
BAO §232 impl;
BAO §233 impl;
RS 2
Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem § 66 ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0225/67 E RS 1
Norm
VwGG §48 Abs1 litb;
RS 3
Kein Kostenersatzanspruch für eine ohne Aufforderung erstattete Erwiderung zur Gegenschrift.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1766/65 E RS 9
Norm
VwGG §49 Abs1;
RS 4
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0361/65 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8721 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000746.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-53216