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VwGH 06.11.1972, 0743/72

VwGH 06.11.1972, 0743/72

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Sachverhaltselement, dessen ausreichende rechtliche Würdigung ein Sachverständigengutachten voraussetzt, kann nicht als offenkundige Tatsache angesehen werden.
Normen
BauO Wr §13;
BauO Wr §66;
RS 2
Neubauten, Zubauten oder Umbauten dürfen, wenn nicht die Fälle des zweiten Satzes des § 66 der Bauordnung für Wien in Betracht kommen, nur auf baubehördlich genehmigten Bauplätzen aufgeführt werden. Die Baubehörde hat daher im Baubewilligungsverfahren selbst zu prüfen da die Voraussetzungen zur Bauplatzgenehmigung vorliegen.
Norm
BauO Wr §138 Abs1;
RS 3
Die Baubehörde für Wien ist ein Organ der Gemeinde (Hinweis E G 6/72).
Normen
AVG §1;
WStVNov 1965 §105 Abs1;
RS 4
Der Magistrat der Stadt Wien ist als einheitlicher Verwaltungsapparat aufzufassen. Die Frage, welche Abteilung oder Dienststelle im Einzelfall die Angelegenheit zu besorgen hat, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der internen Organisation (Hinweis E , 1339/48, VwSlg 674 A/1949).
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauO Wr §138 Abs1 impl;
RS 5
Befinden sich in einer Kollegialbehörde Mitglieder, welche die Befähigung eines Sachverständigen haben, so kann sie in den betreffenden Fachgebieten ohne Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§52 AVG) selbst Beweis aufnehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme muß aber dafür Qualität eines Sachverständigengutachtens haben, insbesondere Befund und Gutachten umfassen umfassen und ausreichend begründet sein. Überdies ist den Parteien gemäß §§ 37 und 45 AVG des Parteiengehör zu gewähren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1676/71 E VwSlg 8189 A/1972 RS 2
Norm
GaragenG Wr 1957 §4 Abs1;
RS 6
In Gebieten ausserhalb der geschlossenen Bauweise wird der Forderung des 1. Satzes des § 4 Abs 1 Wr Garagengesetz schon dann Rechnung getragen, wenn die künftige Bebauung im Sinne des Bebauungsplanes gewährleistet ist.
Normen
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §66;
BauO Wr §79 Abs1;
RS 7
Ausführungen unter Hinweis auf die Rechtslage im Beschwerdefall, daß das Ansuchen um Baubewilligung auch auf die Genehmigung eines bestimmten Bauplatzes gerichtet sein muß.
Normen
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1;
RS 8
Hinweis darauf, daß das Parteibegehren im Baubewilligungsverfahren im wesentlichen aus den Bauplänen zu entnehmen ist.
Normen
BauO Wr §87 impl;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
GewO 1859 §25 impl;
RS 9
Für die Feststellung, ob durch eine Garage die Nachbarschaft durch Lärm in einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Weise belästigt wird, hat sich der Sachverständige des Phonometers zu bedienen; weiters noch allgemeine Ausführungen zum Aufgabenkreis des medizinischen Sachverständigen (Hinweis E , 361/65).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0522/68 E VwSlg 8297 A/1972 RS 3
Normen
AVG §1 impl;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs9;
GewO 1859 §25;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita impl;
RS 10
Der Grundsatz, wonach jede Behörde auf die Wahrung jener Belange beschränkt ist, deren Schutz ihr nach ihrem verfassungsmäßigen Wirkungsbereich und auf Grund der durch die zu vollziehenden Normenkomplexe anvertraut ist, schließt auch die zwingende Folgerung in sich, daß die Zuerkennung subjektiver Gewerberechte mit der Setzung eines auf die Erteilung einer Baubewilligung beschränkten individuellen Verwaltungsaktes der Baubehörde nicht verbunden sein kann. Daher kann auch durch die Erteilung einer Baubewilligung für ein Projekt, dem es möglicherweise an einer es voll deckenden gewerbebehördlichen Anlagegenehmigung fehlt (hier Schlepplift), eine subjektive Rechtsverletzung nicht eintreten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1234/70 E RS 3 (Vermerk hiezu: rechtliche Ausführungen wie E , 0522/68 unter zusätzlichen ausführlichen Hinweisen auf die Aufgaben der Baubehörden und der Gewerbebehörden in Ansehung einer die Verkehrsverhältnisse beeinflussenden Tankanlage; Hinweis E 2977 A/1956)
Normen
BauO Wr §16 Abs1 impl;
BauO Wr §66 impl;
GaragenG Wr 1957 §5;
RS 11
Durch § 5 Wr Garagengesetz ist ein weiteres gesetzliches Erfordernis für die Genehmigung von Bauplätzen, die mit Tankanlagen oder Garagen bebaut werden sollen, nämlich jenes der Rücksichtnahme auf die Verkehrsverhältnisse, aufgestellt worden, durch das die in der Bauordnung selbst für die Genehmigung von Bauplätzen normierten Voraussetzungen ergänzt werden.
Norm
GaragenG Wr 1957 §5;
RS 12
Bei der Errichtung einer Garage hat sich die Behörde zum Zwecke der Beurteilung der Verkehrsverhältnisse der Mithilfe eines Sachverständigen zu bedienen (Hinweis E , 705/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0111/67 E RS 2
Normen
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
BauRallg ;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1;
RS 13
Das auf die Bewilligung einer Tankstelle (hier: nach § 3 Abs 1 Wr Garagengesetz) abziehende Projekt kann noch im Berufungsverfahren abgeändert werden.
Norm
GaragenG Wr 1957 §5;
RS 14
Die Beschaffenheit des Verkehrs jener Strasse an der der Bauplatz gelegen ist, bildet ein entscheidendes Beurteilungskriterium.
Norm
GaragenG Wr 1957 §5;
RS 15
Ausführungen dahingehend, unter welchen Umständen die Behörde annehmen kann, daß ein den Verkehr nicht behinderndes Abbiegen zu einer Tankstelle (hier: Prinz-Eugenstraße) nur durch Anlage einer Verzögerungsspur gewährleistet ist (Hinweis E , 0383/67).
Norm
RS 16
Ausführungen zur Frage, ob die Gewährung des Parteiengehörs nicht deshalb entbehrlich war, weil der belangten Behörde - Baubehörde für Wien - Mitglieder angehören, welchen die Qualifikation eines Sachverständigen auf ihrem Fachgebiet zukommt (Hinweis E , 1676/71).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8311 A/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000743.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53213